Wird dieser Rebuy Verkauf bei Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet?

4 Antworten

Es handelte sich bei dem Verkauf um eine Kamera,die ich während des Leistungsbezugs auf Ratenzahlung erworben habe, stimmt es dass dieses Geld dann nicht angerechnet wird da die Kamera beim Kauf teurer war als der Erlös aus dem Verkauf?

Ja, wird es. 

Gibt es keinen Freibetrag?

@Starlight34

Ich glaube nicht. Am besten du fragst mal beim Amt nach

Zum Einkommen:

Wenn du nötige Aufwendungen hast, um ein Einkommen zu erzielen, dann kannst du diese Aufwendungen von deinem Einkommen abgezogen. Zu diesen Aufwendungen zähen der Einkaufspreis der Ware und die Kosten für den Verkauf und für den Versand und so weiter.

Bei dir bleibe nichts übrig an anrechenbarem Einkommen. Gut ist es natürlich manchmal, einen Einkaufskosten-Beleg vorweisen zu können. Denn wer geschenkte oder geklaute oder gefundene Ware verkauft, macht ja fast 100 Prozent Rein-Gewinn ;-).

Zum Vermögen:

Wenn eine Ware schon vor dem Antrag auf Sozialleistungen dein Eigentum war, gilt es als Vermögen. Ein Verkauf wäre dann kein Einkommen, sondern eine Vermögens-Verlagerung.

Dabei muss man aber beachten, dass eine Verlagerung von gesondert geschütztem Vermögen (wie Haushaltsgegenstände oder Musikinstrumente oder Erinnerungsstücke) in normales Bar-Vermögen doch eine Auswirkung haben können: Barvermögen hat Obergrenzen, bei der Sozialhilfe zwischen 1.600,- und 2.600,- pro Person.

Gruß aus Berlin, Gerd

Nein, wenn du es schon als Vermögen bei Antragstellung angegeben hattest, dann ist der Erlös des Verkaufs von Vermögen nicht anzurechnen, Schließlich machst du ja keinen Gewinn.