Wie muß ich beim Auszug den Garten hinterlassen?

5 Antworten

Das Wichtige schreibst du zuletzt: Ihr habt den Garten nicht gemietet aber trotzdem genutzt ohne ein Nutzungsentgelt zu entrichten. Es wäre also eine Frage des Anstandes, dass in diesem Garten eure Gebrauchsspuren von euch beseitigt werden, solange der Vermieter keine Forderung nach Wertersatz an euch stellt, auch wenn er diese Nutzung geduldet hat.Hat der Vermieter diese ungenehmigte Nutzung nie in Frage gestellt oder gerügt, ginge seine Forderung nach Wertersatz ins Leere, nicht jedoch die Beschädigung seines Eigentums.

nicht gemietet aber trotzdem genutzt ohne ein Nutzungsentgelt zu entrichten. Es wäre also eine Frage des Anstandes, dass in diesem Garten eure Gebrauchsspuren von euch beseitigt werden

Tatsächlich besteht eine gesetzl. Räumungs-,  Schadensbehebungs- und Rückbaupflicht auch über nicht vermietete Flächen, s. m. Kommentar :-)

Aufwendungen, die dem VM durch Ölflecken auf dem Parkplatz, vernageltem Kellerfenster oder Umzugsspuren im Treppenhaus entstehen, muss der M nicht nur aus Anstand beseitigen, nur weil er  die garnicht gemietet hat :-)

G imager761 

@imager761

Dein Bemühen andere Kommentatoren zu verbessern ist lobenswert. Aber ich kann nicht erkennen, dass sich mein Kommentar wesentlich von deinem Elaborat unterscheidet. (Siehe: .... nicht jedoch die Beschädigung seines Eigentums.)

Kommt drauf an, wie ihr ihn übernommen habt und welche Verpflichtungen im Vertrag stehen ....

Ich habe zu meiner Wohnung einen abgeteilten Garten mitgemietet, aber ausdrücklich ohne Pflegeverpflichtung. Der Garten wurde völlig verwildert übergeben und mir steht es frei, ihn zu gestalten. Somit kann ich ihn auch ohne Auflagen in beliebigem Zustand wieder abgeben.

entweder alles zurückbauen oder mit dem Nachmieter einigen. 

Natürlich nehmen wir alle Geräte mit.

Grundsätzlich gilt die Rückbau- und Schadensbehebungspflicht bei Rückgabe der Mietsache n. § 546 BGB auch für die nichtvermieteten, genutzten Flächen, vgl. hrz. BGH, Urteil v. 23.6.2010, XII ZR 52/08, NJW 2010 S. 2652.

Meint: Der VM kann nicht nur bzgl. des überlassenen Kellerabteils, Stellplatz für PKW oder Waschmaschine, sondern auch des Gartens Rückbaupflicht in den bei Anmietung vorhanden Zustand beanspruchen.

Demnach habt ihr die durch Schaukel und Pool beschädigten Rasen zu ersetzen und den angelegten Grashügel und Sandhaufen zu beseitigen, wenn und soweit der VM dies beansprucht. Was der Nachmieter davon gerne behalten würde, wäre belanglos.

Den Rasen müßt ihr turnusgemäß mähen, wenn und wie ihr dazu verpflichtet seit: Wäre er bei Besichtigung knöchelhoch, bis zur Räumung, wäre er 10 Tage vor Auszug gemäht, dann nicht noch einmal.

G imagter761

Hier wurde nichts angemietet. Der Vermieter hat nichts beansprucht. Die Mieter wurden nicht zum turnusmäßigen Mähen des Rasens (Welche Fläche eigentlich?) verpflichtet. Das Maß der Rasenhöhe ist höchst strittig und eigentlich undiskutabel.