Widerrufsrecht "gebrauchte Ware vom Umtausch ausgeschlossen?"

14 Antworten

"Wie kann ich ohne das Zelt aufzubauen feststellen das es mir nicht gefällt?"

Wie wäre es in der Wohnung, wie wäre es auf eine saubere gepflasterte Stelle, wie wäre es einfach mit Schwamm und Wasser wieder zu reinigen.

Ich habe absolutes Verständnis für den Händler, denn du begreifst nicht, was mit "Waren testen wie im Laden" gemeint ist. Da kannst du auch nicht das Zelt draußen auf dem Rasen aufbauen.

Auch wenn der Händler theoretisch das Zelt zurücknehmen muss, so kann er dich sehr wohl eine Rechnung/Abzug wegen Verschlechterung/Wertersatz der Ware zukommen lassen. Du hast das Recht auf Prüfung der Ware, aber niemals auf Inanspruchnahme der Ware. Genau das hast du getan und musst Wertersatz leisten.

Da ein verschmutztes Zelt bestenfalls zum halben Preis wieder verkaufen kann, denke ich, dass 50% Wertersatz durch dich erlaubt ist.

Der Händler kann aber auch argumentieren, wie er es tat, du hat die Ware nicht geprüft, sondern in Inanspruchnahme genommen und somit ein gebrauchten Gegenstand erzeugt - und somit kein Widerrufsrecht,

Ich habe das Zelt ganz sicher nicht in Anspruch genommen. Ich habe es aufgebaut, abgebaut und verpackt und am nächsten Tag zurückgeschickt.

Der Verbraucher hat in jedem Fall das Widerrufsrecht, da kann der Händler sonst wie argumentieren. Allenfalls in Betracht kommt der Wertersatz und darüber lässt sich streiten - sowohl bzgl ob überhaupt und Höhe.

@jewi: Sehr gute Beiträge! Du scheinst nicht nur hektisch in Gesetzbüchern zu blättern :)

@ThommyHilfiger

Erklärst du uns dann auch noch, warum er zu einem völlig falschen Ergebnis kommt? Liegt wohl daran, dass er das Gesetz weder richtig gelesen, noch überhaupt verstanden hat.

Anders als die meisten Schreiberlinge hier glauben, besteht das Widerrufsrecht natürlich auch, wenn das Zelt verschmutzt ist. Mit einem "Umtauschrecht" hat dies auch alles nichts zu tun. Der Verkäufer wird den Kaufpreis (ggf. gemindert um Wertersatz) erstatten müssen. Es spielt dabei keine Rolle, ob andere Käufer das - später gereinigte Zelt - kaufen würden oder nicht.

Wenn Du das Zelt online gekauft hast, wird er Dir auch die Widerrufserklärung zugeschickt haben, schaue einfach mal nach was da drinn steht.
Verstehen kann ich den Verkäufer schon, warum hast Du das alles
nicht wieder "sauber" gemacht?!

Habe die Verschmutzung leider nicht gesehen. Sonst hätten wir es natürlich gleich gereinigt. Laut Händler war es ein Fleck unter einer Stütze

@trulli67

Was sagt der Händler überhaupt? Sollst Du das Zelt abnehmen?
Kannst Du nicht einen Nachlass raushandeln, immerhin brauchst Du
das Zelt ja nicht.

Hui, hier gehts ja ganz schön heiß her...

Grundsätzlich hast du das Recht beim Onlinekauf die Ware durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zu testen. Einen Wertersatz musst du nur dann leisten, wenn eine Verschlechterung der Ware nur außerhalb der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme erfolgt. (§ 346 Abs. 2, Nr. 3) oder auch (§ 357 Abs. 7, Nr. 1)

Das ein Zelt beim Aufbauen leicht verschmutzt wird ist m. E. auf eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zurück zu führen. Schließlich kann ein Zelt nicht selbstverständlicherweise in einer Wohnung aufgebaut werden.

Im alten Fernabsatzrecht (vor Juni 2014) gab es auch noch den Passus, das der Verkäufer nur Wertersatz geltend machen kann, wenn er vorab darauf schriftlich hingewiesen hat und beschrieben hat, wie die Verschlechterung zu vermeiden ist - das habe ich in der Neufassung jedoch noch nicht entdeckt.

Habe Knieschoner egkauft.Verkäufer sagte sie seien speziell für den Garten gut geegnet so dachte ich ich kann mich darauf verlassenLeider hat sich nach kurzer Tragezeit herausgestellt dass die Schoner mir Schmerzwn an meinen Knieen bereiten.das habe ich dem Verkäufer egsagt und dass ich sie zurückschicken werde.Nun will er keine Rückserstattung machen mit dem Argument sie seien feucht gewesen bei Rücksendung (logisch ich habe sie sauber gemacht und schnell zurückgeschickt,der kann die ja trocknen)

Nur weil dir was nicht gefällt, darfst du es nicht automatisch zurückgeben oder umtauschen. Wenn du was aufgebaut sehen willst, musst du zum Fachhandel (und die entsprechenden Preise bezahlen) oder das vorher vereinbaren! Solange es der Beschreibung im Angebot entspricht und nicht kaputt/ defekt/ beschädigt ist, hast du keinerlei Rechte! Lass es dir zurückschicken und verkaufe es privat - dann kriegst du wenigstens einen Teil! Und Ware nicht nur benutzt sondern auch noch dreckig zurückzusenden ist der beste Weg, ein freiwilliges Entgegenkommen des Händlers zu verhindern! Das ist unterste Schublade! Wofür hältst du dich denn?

Doch, im Internethandel darf man 14 Tage lang vom Vertrag zurücktreten. Egal aus welchen Gründen. Trotz allem muss die Retoure-Ware komplett in Ordnung sein.

@ErsterSchnee

Dann lese mal ganz genau das BGB nicht.

  1. Es gilt nicht für alle Waren! Für das Zelt gilt aber das Widerrufsrecht
  2. Die Prüfung ist erlaubt, auch eine umfangreiche! Aber niemals eine Inanspruchnahme der Ware.

Heißt also, dass Zelt hätte in der Wohnung getestet werden können, unordentlich wieder zusammengelegt worden können und die Verpackung beschädigt. Alles erlaubt, aber eben nicht was der Fragesteller tat.

@Jewi14

Das Zelt kann man in keiner normal großen Wohnung testen.

@trulli67

Ich nehme an, deine Wohnung ist dermaßen klein, dass selbst ein Schwamm, Eimer und Putzmittel nicht reinpassen wird.

@ErsterSchnee
Doch, im Internethandel darf man 14 Tage lang vom Vertrag zurücktreten.

Nein, der. Käufer kann seine auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen widerrufen. Das ist etwas anderes.

Egal aus welchen Gründen.

Richtig. Ein Rücktritt setzt im Übrigen einen Rücktrittsgrund voraus.

Trotz allem muss die Retoure-Ware komplett in Ordnung sein.

Das muss sie gerade nicht. Die Ware muss bei der Rücksendung nicht in der Originalverpackung sein (Kammergericht Berlin, Urteil v. 10.12.2004, 11 U 102/04), ein widerrufsrecht besteht auch dann, wenn die Kaufsache in einer nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts unvereinbare Art und Weise benutzt (und fahrlässig pflichtwdrig beschädigt) hat (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 05.01.2010, 5 C 7/09). Auch der BGH meint ganz selbstverständlich, dass ein Kunde, der ein Wasserbett im Fernabsatz gekauft hat, den Vertrag widerrufen kann und den Kaufpreis zurückverlangen, selbst wenn das Wasserbett durch die Befüllung mit Wasser und die anschließende dreitägige Nutzung durch den Kunden unverkäuflich geworden ist (BGH, Urteil vom 03.11.2010, VIII ZR 337/09). Selbst Wertersatz gab es für den Händler keinen.

Für deine Behauptung, die Ware müsse in Ordnung sein, findest du im Gesetz und den Gesetzesmaterialien keinen Beleg. Auch der EuGH sieht das nicht anders.