wer zahlt die Kosten eines Erbscheines

3 Antworten

Grds. fallen die Erbscheinkosten ebenso wie die Testamentseröffnung und Beerdigungskosten dem Nachlass zur Last. Sie werden also als Verbindlichkeit (Schulden) des Nachlasses gebucht und schmälern den Reinnachlass (also das verbliebende, zu teilende Vermögen) aller Erben.

Dabei spielt es keine Rolle, ob sie einen Einzelerbschein für sich oder einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt hat.

Als Einzelerbschein hat sie vrmtl. in dem Wertermittlungsbogen NZ 17 unter II. Verbindlichkeiten Punkt 1. ihren Anteil (1/4) eingetragen und zahlt dann gem. §§ 107, 49 KostO auch nur Gebühren nach diesem Geschäftswert.

Die Rechnung zahlt derjenige, der eine Verfügung über das Konto des Erblassers hat bzw. sie wird ausgelegt und mit der Forderung aus Erbquote verrechnet.

G imager761

wer anschafft, zahlt. Moralisch natürlich bedenklich. Sollte die Erbengemeinschaft ein gemeinsames Konto haben, so würde das unter Ausgaben fallen. LG