Grabsteinkosten vom Erbe der Erbengemeinschaft abziehen lassen?

5 Antworten

Wie so oft, das kommt darauf an. Wenn Du allein losgelaufen bist und einfach mal den Grabstein bestellt hast und dabei auch nicht deutlich gemacht hast, dass Du für eine Erbengemeinschaft handelst, dann musst Du erstmal zahlen. Die Kosten kannst Du als Auslage von den übrigen Miterben bekommen, aber Du kannst sie nicht einfach einbehalten.

Habt ihr hingegen darüber gesprochen, so hast Du den Vertrag über den Grabstein u.U. in Vertretung für die Erbengemeinschaft, also für alle Miterben, geschlossen. Dann kannst Du diese Forderung auch vorher geltend machen.

Die Kosten für einen angemessener Grabstein sind Teil der Beerdigungskosten und von der Erbengemeinschaft / den Erben zu tragen. Die Erbengemeinschaft kann dabei aber nur gemeinsam handeln. D.h. für die Überweisung müssen alle Erben zustimmen.

Nein - denn bezahlen muss immer der Auftraggeber. Und wenn diese
Ausgabe nicht vorher abgesprochen wurde, brauchen die anderen nichts
bezahlen.

Das sind zwei paar Schuhe. Der Steinmetz wendet sich natürlich an den Auftraggeber. Dieser kann aber eine Kostenerstattung von den Erben verlangen.

Ja kann man vor der Verteilung des Nachlasses abziehen.


Es kommt aber auf einige Voraussetzungen an.. Sofern die örtliche Friedhofssatzung einen Grabstein vorsieht, so gehört er jedenfalls zu den Bestattungskosten soweit dessen Anschaffung im angemessenem Umfang bleibt. (VGH Mannheim, NVwZ 1992, 83, FEVS 1992, 380).

Ja natürlich, Ausgaben sollte man zusammen besprechen, sonst kann der Schuss dann auch nach hinten losgehen.

Beerdigungskosten und alle Unterhaltskosten für Wohnung laufende Rechnungen etc. werden erst aus  dem Erbe bezahlt und dann geteilt.

Nein - denn bezahlen muss immer der Auftraggeber. Und wenn diese Ausgabe nicht vorher abgesprochen wurde, brauchen die anderen nichts bezahlen.