Was bedeutet Vollbad im Mietvertrag?

8 Antworten

Der Begriff "Vollbad" ist ungewöhnlich.

Hierunter ist einfach nur ein voll ausgestattetes Bad zu verstehen (egal ob mit Wanne oder/und Dusche).

Habt Ihr zufällig noch eine Art Gäste-WC mit Waschbecken in der Wohnung? Dann wäre die Unterscheidung zwischen einem voll ausgestatteten Bad (also Vollbad) und Gäste-Bad sinnvoll.

peisenhans 
Fragesteller
 19.01.2016, 12:02

nein, es gibt nur ein Bad mit Dusche, WC und Spülbecken.

pn551  19.01.2016, 12:51
@peisenhans

Spülbecken wäre ungewöhnlich im Badezimmer. Ich habe ein Waschbecken im Badezimmer und ein Spülbecken in der Küche. :-))

StupidGirl  19.01.2016, 13:20
@pn551

Und was hindert dich im Waschbecken zu spülen? :-))

Eine Wohnung mit Vollbad ist für mich ein Badezimmer mit Badewanne.

Allerdings wird der Mietvertrag dadurch mMn nicht anfechtbar, sondern evtl. kann nur der Mietpreis gemindert werden.

Aber als Vermieter könnte man Dir auch entgegenhalten, daß Du die Wohnung mit der Dusche und nicht mit einer Badewanne gemietet hast. Genau dies war ja bei der Besichtigung der Wohnung zu erkennen.

Ein Vollbad ist ein Bad mit Badewanne. Wenn ihr nur eine Dusche habt, ist es ein Duschbad.

Vollbad bedeutet....Badezimmer mit Wanne.....Frag mal deinen Vermieter warum dieses dort drin steht, obwohl du keine hast.

peisenhans 
Fragesteller
 19.01.2016, 11:55

Das werde ich tun, will mich nur vorher so gut es geht vorbereiten. Da dies im Mietvertrag steht und nicht der Wahrheit entspricht, ist dieser nun anzufechten?

MrZurkon  19.01.2016, 11:57
@peisenhans

Du hast dir die Wohnung ja vorher angeschaut und gewusst, dass sie keine Badewanne hat.Was möchtest du dort nun anfechten?

peisenhans 
Fragesteller
 19.01.2016, 12:00
@MrZurkon

Das die Mietpreisberechnung anhand einer Wohnung mit Vollbad errechnet wurde.

MrZurkon  19.01.2016, 12:10
@peisenhans

Wenn dieses so ist,dann kannst du es anfechten.

ChristianLE  19.01.2016, 13:17
@MrZurkon


Wenn dieses so ist,dann kannst du es anfechten.

Kann er nicht. Hier wäre es nur denkbar, dass der Anspruch auf eine Wanne (gerichtlich) durchgesetzt wird, bzw. kann sich hieraus eine Minderung des Mietpreises ergeben.

Das Problem ist aber vielmehr, dass der Begriff des "Vollbades" unüblich ist. Wie lässt sich aus dem Begriff denn Zweifelsfrei der Anspruch auf eine Badewanne herleiten?

Der Anspruch besteht nur dann, wenn im Mietvertrag tatsächlich eine Wanne erwähnt ist.