Warum unterscheiden sich Düsseldorfer Tabelle und Hartz4-Regelsatz?

4 Antworten

Das ist nicht korrekt !

Der Mindestunterhalt für Kinder unter 6 Jahren liegt 2020 bei 369 €, davon ist das hälftige Kindergeld von derzeit 204 €, also 102 € in Abzug zu bringen.

Somit läge der min. Zahlbetrag dann derzeit bei 267 €, also nur 17 € mehr als es im SGB - ll derzeit für Kinder unter 6 Jahren gibt, da liegt der Regelbedarf bei 250 €, dass ändert sich dann 2021, wenn die Regelbedarfe angehoben werden, da soll es dann 283 € geben.

Ein alleinerziehender würde zwar derzeit zu den min. 267 € Unterhalt noch 204 € Kindergeld ( ab 2021 dann 219 € ) bekommen und so auf etwa 471 € kommen, zieht man aber die derzeit 250 € Regelbedarf für den Lebensunterhalt ab, blieben rechnerisch für den Anteil der Warmmiete nur noch 221 € übrig.

Beim Unterhalt sind diese Kosten also schon inkl. beim ALG - 2 kommen diese noch zu den 250 € Regelbedarf dazu, dann ist je nach zu zahlender KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete der Differenzbetrag gar nicht mehr so hoch, wenn es dann überhaupt noch einen geben würde.

Weil das Kind mehr haben soll als nur das Existenzminimum. Zumindest dann wenn man jemanden hat dem man das ganz einfach abknöpfen kann.

Außerdem kommt noch die Miete dazu die wird bei Hartz-IV zusätzlich zu dem Regelsatz bezahlt.

Außerdem kommt noch die Miete dazu die wird bei Hartz-IV zusätzlich zu dem Regelsatz bezahlt.

Richtig , da bekommt ein alleinerziehendes Elternteil mit ( Klein- ) Kind im Mittel etwa 15 bis 25 % mehr bei der KDU für eine größere Wohnung zugesprochen im Bewilligungsrahmen , als eine alleinstehende Person . ( Auf ALG II in beiden Situationen bezogen bei RL + KDU für Elternteil und Kind )

In der Grundsicherung hält der Gesetzgeber jedoch nach wie vor an ~ 60 % RL / 250 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres fest . Die Regelleistung an sich wird nach dem Einkommensdurchschnitt der untersten 20% aller erwerbstätigen Einkünfte unserer Gesellschaft bemessen .

Du darfst elterliche Unterhaltsverpflichtungen da nicht mit staatlichen Sozialleistungen verwechseln . Bei den Regelleistungen von ALG II sind auch anteilige Kosten der Unterkunft in zusätzlicher Beantragung zu berücksichtigen für elterliche Bedarfsgemeinschaften mit Kleinkindern , während sowas in der D'dorfer Tabelle für maximal mögliche Unterhaltsanspruchsleistungen gegenüber Elternteilen bereits mit includiert ist .

ALG II als "fiktives Existenzminimum" steht wegen künstlicher "Kleinrechnung" insbesondere auch bei Kindesbedarfen schon lange in öffentlicher Kritik durch Sozialverbände .

Alleinerziehende Elternteile müssen immer erst Kindesunterhalt vom anderen Elternteil , oder Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen , wenn ansonsten ALG II vom erziehenden Elternteil bezogen wird .

Im Umkehrschluß steht einer alleinerziehenden Mutter ( oder einem alleinerziehenden Vater ) eine höhere KDU für eine größere Wohnung zu , wenn das ( Klein- ) Kind mit im eigenen Haushalt wohnt . ( gegenüber einer alleinstehenden Person im ALG II - Bezug )

Die Berechnungen mögen nicht aus jeder Sicht fair erscheinen , aber da hat der Gesetzgeber derzeit den Schnitt gezogen zwischen Kindesunterhalt und ALG II mit Kind bei der reinen Regelleistung zum Lebensbedarf des Kindes + Mietkosten-Mehrbedarf als Spielraum bei der Angemessenheit der Wohnung .

Das ist das Solidarprinziep, wenn der Vater viel Kohle verdient, warum soll das Kind in Armut aufwachsen. Ausserdem sind es die Höchstsätze, ein Vater der nur 1000 Euro verdient muss nicht so so viel abdrücken.