Tieferlegung des Nachbargrundstücks

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Wer sein Grundstück erhöht oder tiefer gräbt, muss die Abstützngsmaßnahmen durchführen hier das sächsische Nachbarschaftsrecht alle anderen sind ähnlich "(3) Schäden, die in Ausübung des Rechts nach Absatz 1 dem Nachbarn, der Nachbarin, dem unmittelbaren Besitzer oder der unmittelbaren Besitzerin des zuerst bebauten Grundstücks entstehen, sind ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen. Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Schadens zu leisten; das Recht darf dann erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden.§ 8 Erhöhen

(1) Jeder Nachbar oder jede Nachbarin darf die Nachbarwand auf eigene Kosten nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst erhöhen, wenn dadurch keine erhebliche Beeinträchtigung für den anderen Nachbarn oder die andere Nachbarin zu erwarten ist. Das Vorhaben ist entsprechend § 6 Abs. 2 anzuzeigen. "gleiches gilt auch für die Tieferlegung des Grundstücks

Da müßtest Du einen Anwalt aufsuchen zwecks Beratung. Ich glaube nicht, dass das jemand hier weiß ...