Terrasse erneuern...Muss der Mieter alles zahlen?

4 Antworten

Dienen die Instandsetzungsmaßnahmen der Substanz- und Werterhaltung des Gebäudes, muss der Vermieter auch aufwendige Instandsetzungsmaßnahmen durchführen. Der mitgemietete Balkon bzw. Terasse gehört also zur Mietsache und der Vermieter hat den vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Der Vermieter ist mit Fristensetzung aufzufordern diese Arbeiten durchzuführen. Danach kann die Miete gekürzt werden !

cannon 
Fragesteller
 18.03.2014, 08:38

auch wenn wir kein cent für die terrasse an miete zahlen?

Aber wenn ich nichts schriftlich habe von der Terrasse,können die doch wirklich einfach das Geländer am Balkon wieder dran machen und wir haben keine Terrasse mehr....Dachte die kümmern sich darum dass das efeu nicht mehr kommt und um die Mauer und wir zahlen das Holz

Der Vermieter ist für Instandsetzung verantwortlich.

Sachen die z.B. bei Einzug in der Wohnung/ Haus waren, gelten als mitvermietet.

Wir haben für die Wohnung gar kein Mietvertrag,hatten vorher in der 1. etage gewohnt und sind dann runtergezogen und haben dann halt für das zimmer extra entsprechend mehr Miete bezahlt,also für die terrasse zahlen wir nichts,wohnung mit Balkon

Ein glücklicher Umstand, mündliche Mietverträge sind sehr mieterfreundlich, da die gesetzlichen Bestimmungen gelten.

Ihr habt die Wohnung mit Terrasse gemietet. Also ist der Vermieter für Instandhaltung/-setzung allein zuständig.

Ob die Vormieterin die Terrasse selbst errichtet hat ist völlig irrelevant.

Das Ihr keinen schriftlichen Vertrag habt ist übrigens gut für Euch.

cannon 
Fragesteller
 14.03.2014, 15:15

Aber wenn ich nichts schriftlich habe von der Terrasse,können die doch wirklich einfach das Geländer am Balkon wieder dran machen und wir haben keine Terrasse mehr....Dachte die kümmern sich darum dass das efeu nicht mehr kommt und um die Mauer und wir zahlen das Holz

anitari  14.03.2014, 15:20
@cannon

Die Terrasse war bei Einzug/Anmietung da. Folglich gehört sie dem Vermieter bzw. zur Wohnung.

Was steht im Mietvertrag,ist dort der Balkon aufgeführt?

cannon 
Fragesteller
 14.03.2014, 15:02

Wir haben für die Wohnung gar kein Mietvertrag,hatten vorher in der 1. etage gewohnt und sind dann runtergezogen und haben dann halt für das zimmer extra entsprechend mehr Miete bezahlt,also für die terrasse zahlen wir nichts,wohnung mit Balkon

werbon  18.03.2014, 08:50
@cannon

Wir haben für die Wohnung gar kein Mietvertrag

Sie wohnen dort zahlen Miete also haben Sie auch einen Mietvertrag. Auch mündliche Vereinbarungen sind Verträge. Da der schriftlich abgeschlossene Mietvertrag keine Pflicht ist, kann ein Mietverhältnis auch zustande kommen, wenn kein Mietvertrag vorhanden ist.

Ist kein Mietvertrag vorhanden, gelten die Regelungen des BGB. Auch wenn kein schriftlicher Mietvertrag vorhanden ist, so ist auch ein mündlicher Mietvertrag seine rechtliche Gültigkeit. Da bei mündlichen Absprachen kein schriftlicher Mietvertrag vorhanden ist, sind hier die Grundlagen des BGB §535 ff für Mieter und Vermieter bindend. Inhalt dieser Regelungen sind unter anderem die einzuhaltenden Kündigungsfristen, Fälligkeiten der zu zahlenden Mieter und das Recht auf Mietminderung bei entstehenden Mängeln. So gelten die Regelungen nach § 542 BGB – § 546 a BGB zusätzlich der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten. Die Kündigung eines Mietertrages muss auch bei einem mündlich abgeschlossenen Vertrag, schriftlich erfolgen.

Wird ein Mietvertrag nur mündlich abgeschlossen, so ist dieser automatisch ein unbefristeter Vertrag unabhängig von eventuellen anderen mündlichen Absprachen. Eine zeitliche Befristung der Mietzeit muss schriftlich erfolgen. Ist bei einer Vermietung kein schriftlicher Mietvertrag vorhanden, keine sonstige Absprachen, so darf der Vermieter lediglich eine Inklusivmiete inkl. aller Neben- und Betriebskosten einfordern. Für eventuell entstehende Nachzahlungen an Nebenkosten muss der Vermieter alleine aufkommen. Das gleichen gilt auch für die anfallenden Schönheitsreparaturen während der Mietzeit und der sonst üblichen Renovierung bei Auszug nach Beendigung des Mietverhältnisses.