Schaden am Arbeitsplatz in der Ausbildung?

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Alles was du am Arbeitsplatz machst, ist versichert. Dein Arbeitgeber zahlt den Schaden - und ob aus eigener Tasche oder ob er sich dazu auch versichert hat, ist ja nicht deine Sache sondern seine. Du musst ihn nicht bezahlen. Soetwas passiert bei der Arbeit nun einmal - anderes ist mir auch schon passiert.

Ist das sicher? Woher weisst du das?

@lolrofl33

Allgemeinwissen und eigene Erfahrung. Brauchste nen Paragraphen? Danach müsste ich auch erst googeln.

@guinan

Dann wäre ich halt auf der sicheren Seite! ich selber habs beim googeln nicht gefunden!

@lolrofl33

Also ich hab hier etwas. Unterschieden wird zwischen leichter Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit und Absicht. Bei leichter Fahrlässigkeit gehst du unbeschadet aus dem Ganzen hervor. http://www.vnr.de/b2b/personal/ausbildung/haftung-in-der-ausbildung.html

@guinan

Ok, das klingt gut!

@lolrofl33

Als Arbeitnehmer (und schon gar als AzuBi) haftest du grundsätzlich nur bei Vorsatz.

@DerHans

Hans, das ist def. falsch! Bei einfacher Fahrlässigkeit und dazu gehört beispielsweise das falsche Betanken mit Benzin statt Diesel für das Dienstfahrzeug. Allerdings sind die Ansprüche je nach Richter auf den 2-3 fachen Monatsnettolohn begrenzt.

Hier der Auszug, das Gerichtsurteil und der Nachweis, das das Bundesarbeitsgericht diesen Fall bestätigt hat. Da es vom Bundesarbeitsgericht abgesegnet ist, kann man von gängiger Rechtsprechung reden oder?

Die Frage: Einer unserer Mitarbeiter hat einen Firmenwagen statt mit Diesel mit Super bleifrei betankt. Dadurch ist ein erheblicher Motorschaden entstanden. Wir sind der Meinung, dass der Arbeitnehmer hierfür haftet. Er meint aber, da die Fahrt betrieblich veranlasst sei, dass er gar nicht haften muss. Wie sieht die Rechtslage aus?

Die Antwort: Ganz so einfach kann es sich Ihr Arbeitnehmer nicht machen. Das zeigt auch ein Blick auf ein Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 7.1.2008, Az. 5 Sa 371/08. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer statt Super bleifrei Diesel getankt – mit ähnlichem Erfolg wie Ihr Mitarbeiter: ein erheblicher Motorschaden. 60 % des Schadens musste er dem Arbeitgeber ersetzen, so die LAG-Richter. Die konnten zwar keine grobe Fahrlässigkeit erkennen (was eine stärkere Haftung ausgelöst hätte) – aber immerhin eine Fahrlässigkeit.

Die Gerichte stufen hier wie folgt ab:

* Vorsatz: Bei vorsätzlich verursachtem Schaden haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang.
* Grobe Fahrlässigkeit: Hier kommt es auf den Einzelfall an. Auf jeden Fall haftet der Arbeitnehmer in deutlichem Umfang mit.
* Normale Fahrlässigkeit: Bei normaler Fahrlässigkeit trägt der Arbeitnehmer den Schaden anteilig.
* Leiche Fahrlässigkeit: Der Arbeitnehmer haftet nicht.

Diese Unterscheidung wurde vom Bundesarbeitsgericht abgesegnet (BAG, Urteil vom 18.4.2002, Az. 8 AZR 348/01).

Bei einfacher Fahrlässigkeit und dazu gehört beispielsweise das falsche Betanken mit Benzin statt Diesel für das Dienstfahrzeug. Allerdings sind die Ansprüche je nach Richter auf den 2-3 fachen Monatsnettolohn begrenzt.

Hier der Auszug, das Gerichtsurteil und der Nachweis, das das Bundesarbeitsgericht diesen Fall bestätigt hat. Da es vom Bundesarbeitsgericht abgesegnet ist, kann man von gängiger Rechtsprechung reden oder?

Die Frage: Einer unserer Mitarbeiter hat einen Firmenwagen statt mit Diesel mit Super bleifrei betankt. Dadurch ist ein erheblicher Motorschaden entstanden. Wir sind der Meinung, dass der Arbeitnehmer hierfür haftet. Er meint aber, da die Fahrt betrieblich veranlasst sei, dass er gar nicht haften muss. Wie sieht die Rechtslage aus?

Die Antwort: Ganz so einfach kann es sich Ihr Arbeitnehmer nicht machen. Das zeigt auch ein Blick auf ein Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 7.1.2008, Az. 5 Sa 371/08. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer statt Super bleifrei Diesel getankt – mit ähnlichem Erfolg wie Ihr Mitarbeiter: ein erheblicher Motorschaden. 60 % des Schadens musste er dem Arbeitgeber ersetzen, so die LAG-Richter. Die konnten zwar keine grobe Fahrlässigkeit erkennen (was eine stärkere Haftung ausgelöst hätte) – aber immerhin eine Fahrlässigkeit.

Die Gerichte stufen hier wie folgt ab:

  • Vorsatz: Bei vorsätzlich verursachtem Schaden haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Hier kommt es auf den Einzelfall an. Auf jeden Fall haftet der Arbeitnehmer in deutlichem Umfang mit.
  • Normale Fahrlässigkeit: Bei normaler Fahrlässigkeit trägt der Arbeitnehmer den Schaden anteilig.
  • Leiche Fahrlässigkeit: Der Arbeitnehmer haftet nicht.

Diese Unterscheidung wurde vom Bundesarbeitsgericht abgesegnet (BAG, Urteil vom 18.4.2002, Az. 8 AZR 348/01).

Dieser Schaden geht zu Lasten Deines Ausbildungsbetriebes, Du musst ihn nicht ersetzen. Man wird Dich dafür lieben... Ehe Du Reinigungsversuche unternimmst, solltest Du das mit Deinem Ausbilder absprechen - manche Teppiche vertragen keine Lösungsmittel, der Schaden könnte sich vergrößern.

Nein, unsere Putzkraft hat versucht es zu reinigen, Fleck ist bar zum Teil immer noch da!

Während der Arbeit haftet die private Haftpflicht natürlich nicht. Daher heißt es ja privat. Es ist Risiko des Arbeitgebers, dass Mitarbeiter auch Fehler machen. Nur bei grober Fahrlässigkeit und natürlich bei absichtlicher Handlung kann er dich in Anspruch nehmen.

Das von einem Versicherungskaufmann zu hören ist echt ermutigend! Danke! ;D (Leider beste Antwort schon vergeben)

@lolrofl33

das macht nichts. Da hab ich genug von. (Krieg ich sowieso nichts für)

@DerHans

Wieseo, es gibt doch Präsente (Tasse, USB-Stick etc. bei bestimmtn Stati (Gold, Diamant, ...))?!

leider nicht richtig.

Ein Angestellter oder Azubi haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz. Dein Arbeitgeber hat den Schaden alleine zu tragen. das ist so sicher wie das Amen in der Kirche.

Danke, man bin ich beruhigt! :)

da ist das Bundesarbeitsgericht anderer Meinung.