PKH abgelehnt! Rechnung bekommn für die Antragstellung?

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Weil man pkh beim Amtsgericht beantragt, nicht beim Anwalt.

Macht sie das für dich, trägst du die Kosten der Dienstleistung.

Außerdem kannst du m.w. pkh nur beantragen BEVOR du beim Anwalt warst. Eben genau aus diesem Grund, damit hinterher keiner kommt mit "ich hab kein Geld, das JC oder wer auch immer soll das zahlen" (oder ersetzen).

alo, die logik ist klar. ich habe aber die antwältin nie darum gebeten den antrag für mich zu stellen. normaler weise kenne ich das von den anwälten so, dass sie von sich aus direkt sagen, dass ich mich erst dann melden soll, wenn ich den antrag gestellt und genehmigt bekommen habe. war zumindest bei der beratungshilfe immer der fall. und ich habe das immer auch schon im vorfeld beim aller ersten telefonat so gehandhabt, damit es erst gar nicht zu solchen diskussionen kommt.

ausserdem, kann mir vllt jemand einen/mehrere paragrphen nennen wo das alles geregelt ist.

ich meine dafür gibt es doch gesetze.

abgesehen mal davon, muss sie denn nicht vorher mit mir was schriftliches  vreinbaren, wo nachzulesen ist
-womit ich sie beauftragt hätte,
-was mich das, in welchen fall, wieviel kosten würde?

ich meine das ist doch alles für einen mandanten total schwammig und unvorhersehrbar. und ausserdem könnte sie mir auch sonst was in die rechnung stellen.

ist sie denn in diesem fall nicht in der beweispflicht?

danke schon mal für die rege anteilnahme

@thacreepwalk

Du hättest einen Kostenvoranschlag erbitten können. Sie ist nicht dazu verpflichtet, von sich aus einen zu erstellen.

Ebenso sind mündliche Aufträge bindend und mit einem Anwalt würde ich mich diesbezüglich auch nicht anlegen.

Gesetzliche Regelungen gibt es m.w. nicht dazu, dass vor Antrag der PKH der Anwalt nicht kontaktiert werden darf oder der Anwalt dies nicht für den Mandanten beantragen darf. Warum auch - spricht ja nix dagegen. 

Es ist zwar gängige Praxis, aber nicht gesetzlich geregelt bzw. verboten dass er es doch tut. Ggf nur dass der Staat in dem Fall die Kosten nicht tragen muss - das hilft dir aber nix.

Zumal die Erstellung eines Kostenvoranschlags auf Wunsch des Klienten auch wieder in Rechnung gestellt werden könnte, da dies als Auftrag gilt.

Wenn der Antrag abgelehnt wurde, hat das einen Grund. Sie hat die Arbeit gemacht und somit das Recht auf Bezahlung vom Auftraggeber.


Auftraggeber. Arbeitgeber ist der Kunde wohl kaum, wenn er mittellos ist und von der Anwältin ne Rechnung bekommt.

@Seanna

wer sonst hat die die Antwältin beauftragt, für Dich tätig zu werden, wenn nicht Du?

der antrag wurde abgelehnt, weil der fall wohl wenig aussicht auf erfolg hatte und nicht weil ich eigene mittel hätte. ich habe der anwältin noch mal in ruhe den fall geschildert und weitere aussagekräftige unterlagen beigebracht und sie wollte den antrag erneut stellen und glichzeitig eine beschwerde.

aber es wurde nie erwähnt dass die antragstellung mich dann was kosten würde.

und die beschwerde hat sie mir auch nicht in rechnung gestellt. nur die antragstellung.

sie meinte nur, dass wenn dieses mal wieder der antrag abgelehnt wird und ich trotzdem ein prozess führen möchte, ich dann die kosten selbst tragen müsste.

also, dachte ich, ich warte das ergebnis des antrages ab. er wurde abgelehnt und ich gab klein bei, da ich keine mittel für das führen eines prozesses habe. aber dann kam trotzdem eine rechnung allein für die antragstellung, was mich dann schockiert hat :/

Ja, das darf sie. Du hast sie beauftragt. Daher steht ihr auch in jedem Fall ihr Honorar zu.

Ergänzend hast du einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Wäre dieser bewilligt worden, wäre deine Anwältin hiervon bezahlt worden. Da der Antrag abgelehnt wurde, musst du die Anwaltsrechnung selber bezahlen.

Aus welchem Grund wurde der Antrag denn abgelehnt?

Du bist der Auffassung, dass Du mittellos bist. Aber lt. Amtgericht hast Du anrechnungsfähiges Einkommen.

Was ich persönlich nicht verstehe - warum klärt man so etwas nicht selbst - und zwar bevor man Kosten bei einem Anwalt produziert?

 

Wenn Du  finanziell  nicht in den PKH-Bereich fällst, so hätte das Deine Anwältin wissen müssen (die haben auch ein  Berechnungsprogramm) und den Antrag gar nicht erst stellen dürfen.

Wenn jetzt Deine Klage/Antrag bei Gericht weiter fortgeführt werden soll, dann musst Du einen  Vorschuss  (hängt vom Streitwert ab) einbezahlen.

 

Wenn Du mittellos bist dann hätte sie  v o r  Antragstellung Dich im Rahmen der Beratungshilfe (Antragsformulare gibt  es bei den Gerichten)  beraten können.  Du hättest dann nur eine Pauschalgebühr von 20 EUR bezahlen müssen und die tatsächlichen Kosten hätte sie dann mit dem Gericht abgerechnet.

 

Wenn der Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat, so hätte ein guter Anwalt/-in dies auch erkennen können und Dich entsprechend   v o r gerichtlich beraten können (s. o. )