Parkende Autos an einer T-Kreuzung

 - (Straßenverkehr, Verkehrsrecht)

8 Antworten

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Eigentlich nicht zulässig, 5m in jede Richtung mussen frei bleiben

Guterratgeber  10.04.2010, 11:41

Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten. ... www.ra-kotz.de/kreuzung.htm - Im Cache - Ähnlich

Guterratgeber  10.04.2010, 11:42

(3) Das Parken ist unzulässig. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, ... www.verkehrsportal.de › Gesetze › StVO - Im Cache - Ähnlich

Wenn bei einer T-Kreuzungseinmündung, auf der gegenüberliegenden durchgehenden Straßenseite ein oder mehrere Autos parken stellt das nach der StVO Grundparagraph 1 in jedem Fall eine eine Vekehrsbehinderung, wenn nicht gar eine Gefährdung dar.. Das auf der durchgehenden Straßenseite fahrende Fahrzeug wird durch diese Parker gezwungen seine vorgeschriebene rechte Fahrspur zu verlassen und auf die Gegenfahrspur ausweichen. Wenn jetzt ein Fahrzeug aus der Straßeneinmündung rechts einbiegen will, kann es das nicht. weil dieses auf seiner Spur fahrende Fahrzeug ihn daran hindert,. Das kann man jetzt so weiter erläutern, mit Fahrzeugen aus allen drei Richtungen. Fakt ist im Ernstfall, bei einem hervorgerufenem Unfall, wird entschieden werden müssen, Behinderung oder Gefährdung.

Ich stimme "Mausi2548" zu.

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Da grundsätzlich in Fahrtrichtung rechts zu parken ist, bezieht sich das von "Guterratgeber" zitierte Parkverbot nur auf Einmündungen von rechts. Das Parken gegenüber einer Einmündung wird daher durch diese Vorschrift nicht verboten.

Es kann aber dennoch unzulässig sein, wenn es dadurch zu vermeidbaren Behinderungen kommt.

Löscht da einer Kommentare?

Egal, wie schon einmal erwähnt, ist die als hilfreichste Antwort ausgewählte leider die Falsche. Zitat:

>> "Von vornherein ausgenommen von der Anwendung der 5-m-Parkverbotszone des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist bei Einmündungen der gegenüber der einmündenden Straße gelegene Straßenbereich. Denn nach dem Normzweck bezieht sich das Parkverbot des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO nur auf solche Straßenbereiche, die vor oder hinter einer Fahrtrichtungsänderung (ein Abbiegen) ermöglichenden anderen einmündenden oder kreuzenden Straße liegen, da nur in diesem Bereich konkrete Gefahren durch Verkehrs- oder Sichtbehinderungen hervorgerufen werden können. Solches ist aber in diesem Bereich per se nicht zu befürchten, denn da die abbiegenden Fahrzeuge aus der einmündenden Straße nach rechts oder links abbiegen oder aber andersherum in die einmündende Straße eingebogen wird, können durch an der der Einmündung gegenüberliegenden ununterbrochenen Fahrbahnkante parkende Fahrzeuge keine Verkehrs- oder Sichtbehinderungen hervorgerufen werden." << Quelle: http://www.hermanns-rechtsanwaelte.de/PDF/Aufsatz/5mZoneStVO12.pdf

Seite 2, Punkt 2, 2. Absatz ;)

Gruß Eichbaum

Wenn das Parken nicht durch Schilder oder Fahrbahnmarkierungen verboten ist, darf dort geparkt werden. Solche Straßen gibt es häufig und ich hab noch an keiner ein Parkverbot gesehen. Das was Guterratgeber meint, sind Einmündungen. Diese sind aber an einer T-Kreuzung auf der durchgehenden Seite nicht vorhanden. Somit gilt auch die 5-Meter-Regelung nicht.