Nach EC Lastschriftrückgabe gleich Inkassobüro zulässig?

6 Antworten

Ist deren Vorgehen überhaupt zulässig, gleich an ein Inkassobüro? 

Jupp. Die erste Mahnung ist die Nachricht von deiner Bank.

Ist deren Vorgehen überhaupt zulässig, gleich an ein Inkassobüro?

Ja und nein.

Bei einer Rücklastschrift tritt Verzug automatisch ein, heißt es bedingt keine Mahnung oder sonst etwas, man hätte auch sofort Klage einreichen können (§ 286 Abs. 2, Nr. 4 BGB).

Wer mit Karte zahlt, hat zu wissen, dass das Konto ausreichend gedeckt ist, sonst kommt man schnell in den Bereich eines strafbaren Betrugs.

Hier jedoch tritt Annahmeverzug ein durch die Weigerung das Geld anzunehmen (du hast die Rücklastschriftkosten nebst Verzugszinsen ebenso zu begleichen). Die Einschaltung eines Inkassobüros erfüllt hier keinen anderen Zweck als den der Kostentreiberei und wäre ein krasser Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers.

Vorgehensweise:

  1. Sobald Inkassopost eintrudelt, zahlst du die Hauptforderung ans Inkassobüro nebst den Zinsen bis zum Tag an dem du in der Tanke vorstellig wurdest und den Rücklastschriftkosten. Bei der Überweisung im Verwendungszweck angeben "HF + RL + Zinsen".
  2. Dem Inkassobüro schickst du beweisbar (Einwurfeinschreiben oder Fax) einen Widerspruch über die Gebühren mit einem deutlichen Hinweis, dass du, anders als in § 367 Abs. 1 BGB genannt, deine Zahlung nur mit der Hauptforderung, den Rücklastschriftkosten und den Zinsen verrechnet wissen willst und wenn das Inkasosbüro damit nicht einverstanden ist, sie verpflichtet sind nach Abs. 2 das Geld vollständig zu erstatten.
  3. Untersage ebenso die Datenweitergabe an die Schufa und andere Auskunfteien vor gerichtlicher Klärung (§ 28a BDSG).
  4. Keine weitere Kommunikation mit Inkassobüro oder einem Rechtsanwalt der Gegenseite. Sollte dich ein gerichtlicher Mahnbescheid erreichen einfach innerhalb der Frist auf dem Antwortbogen "Ich widerspreche der Forderung insgesamt" ankreuzen und unterschrieben ans Amtsgericht zurück senden.
Komme aus dem Weihnachtsurlaub zurück am 29. Dez. und sehe dass das Konto von dem bezahlt wurde, nicht ausreichend gedeckt war

Vielleicht vor dem Urlaub für reichlich Deckung sorgen, dann hat man auch keinen Stress.

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Die Bearbeitung der Lastschriftretouren werden von unserem Partner Ingenico Payment Services übernommen. Bitte wenden Sie sich, unter Angabe Ihrer Kontonummer, direkt an Ingenico unter der Rufnummer:

02102 / 7704166 oder auch per E-Mail unter: kontakt@creditcs.de

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RennmausAndalee 
Fragesteller
 31.12.2017, 16:18

Okay, danke das hilft. Ich werde gleich mal mit denen Kontakt aufnehmen. Viele Grüße, Rennmaus

"Ist deren Vorgehen überhaupt zulässig, gleich an ein Inkassobüro?"

Klar ist das Zulässig

"Muss dem Schuldner nicht immer ein zweiter Bezahlversuch zuge- standen werden?"

Nein muss es nicht. Sowas ist reine Kulanz und nichts weiter.

Natürlich ist das zulässig. Die Forderung war fällig und du hast nicht bezahlt. Und selbstverständlich ist das jetzt dein Problem.