Mietkaution Erstattung mit Verrechnung der Nebenkosten

5 Antworten

Die Nebenkostenabrechnung kann unmöglich für 2013 gewesen sein. Geht man vom Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr aus, kannst Du mit der letzten Nebenkostenabrechnung wohl frühestens im Juli 2014 rechnen. Angesichts des sehr kalten letzten Winters womöglich wieder rund 500 € Nachzahlung. Es wäre fatal für die Vermieterin, wenn Sie Dir jetzt schon dei Kaution zurück zahlen würde. Sie darf sie einbehalten.

AndreKoch 
Fragesteller
 17.10.2013, 20:26

Hallo bwhoch2.

Danke für deine Nachricht. Der Zeitraum der NK Abrechnung ist von Juni2012-Juni2013. Im August 2013 bin ich ausgezogen. Die nächste Abrechnungszeit ist von Juli2013 bis März2014. Somit hätte sie nur den Juli13 und August13 abzurechnen. Das es Fristen gibt ist mir bekannt, aber darf sie die volle Kautionssumme einbehalten, solange ich die Restschuld nicht getilgt habe?

Danke und Gruss

Pocht auf Zahlung der restschuld in Höhe von 150EUR und erst dann erhalte ich die Kaution in Höhe von 480EUR zurück.

Gegenfrage, was willst Du machen wenn sie ihren Zeitraum zur Prüfung von evtl. Ansprüchen von bis zu 6 Monaten voll ausnutzt?

Obwohl es genau genommen Quatsch sich erst die 150 € geben zu lassen und dann die 480 € auszuzahlen.

Aber wie ist das mit der NK-Abrechnung? Für welchen Zeitraum war die denn?

Wenn für 2012 kommt ja noch eine für 2013. Und wenn da eine Nachzahlung zu erwarten ist darf die VMn ohnehin einen Teil der Kaution dafür einbehalten.

AndreKoch 
Fragesteller
 17.10.2013, 20:25

Hallo anitari.

Danke für deine Nachricht. Der Zeitraum der NK Abrechnung ist von Juni2012-Juni2013. Im August 2013 bin ich ausgezogen. Die nächste Abrechnungszeit ist von Juli2013 bis März2014. Somit hätte sie nur den Juli13 und August13 abzurechnen. Das es Fristen gibt ist mir bekannt, aber darf sie die volle Kautionssumme einbehalten, solange ich die Restschuld nicht getilgt habe?

Danke und Gruss

Der Vermieter hat die Kaution in voller Höhe zurückzuzahlen , wenn keine Ansprüche aus dem Mietvertrag mehr gegen den Mieter hat. Andernfalls darf er die zur Deckung seiner Ansprüche erforderlichen Kosten von der Kaution absetzen und muss dann mit dem Mieter abrechnen. Der Mieter muss dem Vermieter eine vertretbare Zeit zur Prüfung etwaiger Gegenansprüche lassen. Welcher Zeitraum aber vertretbar ist, ist bei den Gerichten stark umstritten:

6 Monate (OLG Karlsruhe WM 87, 156)

3 Monate (LG Köln WM 84, 109)

2 Monate (AG Dortmund WM 84, 235)

jeweils ab Auszug beginnt die genannte Frist.

deine vermieterin muss deinem wunsch nicht nachkommen.. ist nicht zu beanstanten, dass sie das ablehnt.

Nein, die Mietkaution ist für Schäden in der Wohnung die nicht behoben wurden ...

anitari  16.10.2013, 13:44

Kaution ist für alle Ansprüche des Vermieters.

sunnyhyde  16.10.2013, 13:48
@anitari

Bei Sozialwohnungen darf er es nicht. Zudem: Solange das Mietverhältnis besteht, darf ein Vermieter die Kaution auch mit einem Nachzahlungsbetrag aus der Nebenkostenabrechnung nur verrechnen, wenn seine Forderung von einem Gericht rechtskräftig festgestellt oder von Seiten des Mieters unstreitig oder offensichtlich unbegründet ist und das Verhalten des Mieters mutwillig wäre (LG Mannheim 4 S 123/95). http://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkostenabrechnung-mit-der-kaution-verrechnen/

anitari  16.10.2013, 13:57
@sunnyhyde

Bei Sozialwohnungen darf er es nicht

Und woraus schließt das ein 16 m² großes Zimmer eine Sozialwohnung ist?

sunnyhyde  16.10.2013, 14:58
@anitari

Das schließe ich nirgends heraus. Ist ein Kommentar auf deine Antwort, da diese ja auch nicht richtig ist, da das Mietverhältnis noch besteht. Und zudem bei Sozialwohnungen keine Mietkaution für NK verrechnet werden darf. Nicht mehr ,nicht weniger