Mein Bruder (nicht verh.+Kinderlos) hat mich als Alleinerben eingesetzt. Von einem bereits verst. Bruder leben noch zwei Kinder.Sind diese auch erbberechtigt?

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Nach der gesetzlichen Erbfolge ja, sofern die Eltern nicht mehr leben. Aber da du testamentarisch zum Alleinerben bestimmt worden bist, spielt das keine Rolle.

Von einem bereits verst. Bruder leben noch zwei Kinder.Sind diese auch erbberechtigt?

In diesen Fall nein, es sei denn, sie schlagen die Erbschaft aus.

Der Erblasser kann, sofern er nicht vertraglich gebunden ist, per Testament jede rechtsfähige Person als Erben einsetzen. Die Einsetzung eines Alleinerben schließt, wie der Name schon sage, andere Erben von der Erbschaft aus.

Einige gesetzliche Erben, nämlich die Abkömmlinge ( Kinder, deren Kinder, deren Kinder usw. ) und die Eltern des Erblassers haben Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn sie ohne Testament Erben geworden wären. Der Pflichtteil ist dabei ein reiner Geldanspruch gegen den / die Erben.

Geschwister des Erblassers und deren Kinder haben hingegen grundsätzlich kein Anspruch auf einen Pflichtteil und gehen somit komplett leer aus, wenn der Erblasser einen Anderen Erben per Testament einsetzt.




Wird also ein Alleinerbe eingesetzt, obwohl (andere) Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind, sollte der Erblasser wissen, dass die Pflichtteilsberechtigung durch das Einsetzen eines Alleinerben im Testament nicht außer Kraft gesetzt wird.

Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers, die Eltern des Erblassers, der Ehegatte des Erblassers, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner (§ 10 Abs. 6 LPartG)