Kündigung der Wohnung?

6 Antworten

Das hängt von deinem Mietvertrag ab und ob du einen Nachmieter findest. Manchmal hat man eine Mindestmietdauer von ein bis zwei Jahren, damit der Aufwand und die Kosten für den Vermieter nicht zu groß sind, es sich auch lohnt die Wohnung zu vermieten.

Wenn der Mietvertrag unbefristet und ohne Kündigungsverzicht ist kann man ihn sofort kündigen.

Fristgerecht mit einer Frist von 3 Monaten.

Als Vermieter geht das allerdings nicht so einfach.

Da braucht man einen rechtlich zulässigen Grund um dem Mieter kündigen zu können.

Es gibt keine "Probezeit" für das Wohnen, man kann also nicht jemanden sofort wieder rausschmeißen. Eine Kündigung eines normalen Mietvertrags ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Das hängt von dem Vertrag ab (ist er befristet oder nicht?), das hängt davon ab, ob der Mieter regelmäßig zahlt, das hängt davon ab, warum gekündigt werden soll, das hängt von der Wohnsituation ab (Untermiete, möbliert, einziger Mieter im Haus, in dem der Vermieter wohnt, Eigenbedarf des Vermieters)... schwierig, das einfach so zu sagen.

Einfach rausschmeißen kann man niemanden aus der Wohnung, da muss es schon Gründe für geben. Und man kann nicht nach ein paar Tagen oder Wochen sagen, man hätte sich das jetzt anders überlegt und würde den Mieter jetzt nicht mehr wollen.

Und andersherum: Es gilt die Frist, die im Mietvertrag vereinbart ist - wenn da nichts steht, dann gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Man kann versuchen, sich mit dem Vermieter auf eine schnellere Kündigung zu einigen (z. B. in dem man einen Nachmieter vermittelt), aber das ist Verhandlungssache. Ansonsten läuft der Mietvertrag solange weiter - und man muss auch die Miete weiter zahlen.

Du kannst jederzeit mit der im Mietvertrag vereinbarten Frist kündigen, normalerweise sind das wie im Mietrecht festgelegt drei Monate zum Monatsende.

Wie bei allem gilt hier: Vertrag lesen. Steht alles drin. ;)

Man kann sogar schon nach Unterschriften unter den Mietvertrag, also vor dem eigentlichem Mietbeginn ordentlich kündigen es sei denn, dies wäre mietvertraglich ausgeschlossen oder durch Zeitmietvertrag oder Kündigungsverzicht unzulässig.