kann man behörden ect.auch eine frist setzen?

12 Antworten

Die lachen sich gar nicht kaputt!! Natürlich kann man das. Es gibt die gesetzliche Fristeneinhaltung, Untätigkeitsklage, eine Dienstaufsichtsbeschwerde und man kann mit dem Anwalt drohen, der dann aktiv tätig wird.

Du kannst Behörden im ersten Rechtsgang keine Frist setzen. Aber die Behörden müssen sich an bestimmte Fristen halten. Und wenn sie die nicht einhalten kannst du Untätigkeitsklage einreichen.

Beispiel:

Du stellst einen Antrag an die Rentenversicherung. Dann hat die DRV-Bund 6 Monate Zeit um diesem Antrag nach zu kommen und dir einen Bescheid dazu zu schicken.Hast du nach 6 Monaten keinen Bescheid vorliegen, schreibst die die Rentenversicherung an und teilst ihr mit sie möchte dir bis ... Auskunft berzüglich des Bescheides geben bzw. den Bescheid zustellen, da der 6 Monatszeitraum verstrichen ist.

Wenn dir Rentenversicherung darauf nicht ragiert kannst du Untätigkeitsklage einreichen.

Wir bleiben jetzt beim gleichen Beispiel. Du hast bei der Rentenversicherung etwas beantragt und innerhalb von 6 Monaten einen Bescheid dazu bekommen. Du legst gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, weil du Gründe dafür angeben kannst. Dann hat die Rentenversicherung wieder die gesetzliche Frist zu beachten. Diese beträgt für die Antwort auf einen WIderspruch 3 Monate. Und dann kannst du ebenfalls Untätigkeitsklage einreichen.

Ist der Widerspruch abgelehnt worden, kannst du Klage vor den Sozialgericht einreichen. Wenn diese Klage der Rentenversicherung "Recht" gibt. dann reibt sich die Rentenversicherung die Hände.

Du kannst aber bei begründeten Zweifeln, entsprechend den Hinweisen vom Sozialgericht, Klage bei der nächsten Instanz einreichen. Das ist dann das Landessozialgericht.

Wenn du dann mal alle Wege vom Widerspruch, bis zu den gerichtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hast, sagen dir die meisten Leute das Ende der Fahnenstange ist. Du kannst die Angelegenheit aufgeben.

Das stimmt so aber nicht.

Du kannst die Sache dann z. B. an den Petitionsausschuss des Deutsczhen Bundestages einreichen. Der prüft ob deine Sache Aussicht auf Erfolg hat (aus seiner Sicht) und wenn das so ist, schreibt er dich an. Du erhälst dann die Mitteilung das die Rentenversicherung angeschrieben wurde das sie das Verfahren noch einmal eröfffnen soll. Und Dann stellst du deinen Antrag an die Rentenversicherung noch einmal.

Neben dir, der Rentenversicherung und dem Petitionsausschuss kommt dann ein weiterer Beteiligter dazu. Das Bundesversicherungsamt in Bonn. Dieses Amt überprüft dann zusätzlich alle Vorgänge in deiner Sache noch eimal. Die Rentenversicherung muß ihm deine Akten zur Verfügung stellen.

Je nach dem wie kompliziert die Sachlage ist, werden weitere Stellen einbezogen. Zum Beispiel kann das im Sachen mit der Rentenversicherung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sein.

Was bei diesen Dingen noch zu beachten ist. Ob es sich um Sachen des Landes, oder um Sachen des Bundes handelt.

Bei meinem Beispiel mit der Rentenversicherung handelt es sich um eine Sache des Bundes. Hast du aber z. B. Probleme mit der Arge, dann handelt es sich um eine Sache des Landes. In diesem Fall wendest du dich an den Petitionsausschuss des Landtages in deinem Bundesland. Der weitere Ablauf ist dann so wie ich ihn beschrieben habe. Aber eben auf Landesebene.

Und parallel habe ich gegen die Arge durchgesetzt das ich dem Jobcenter nicht zur Verfügung stehen muß. Keine Bewerbungen schreiben brauche. Und nicht regelmäßig beim Jobcenter vorsprechen, oder irgend welche Nachweise vorlegen muß. Damit habe ich erreicht das ich von der Arge nur finanzielle Leistungen erhalte. Aber aus der Arbeitsvermittlung vollkommen ausgegliedert wurde.

Ich kenne diese Sachlage so genau, weil ich über diese Wege meine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, gegen die Rentenversicherung durchgesetzt habe.

Wenn du noch weitere Informationen dazu haben möchtest gebe ich sie dir gern.

Gruß Michael

Ja, man kann eine Untätigkeitsklage androhen. Man schreibt z. B.: "Bitte schicken sie mir einen Bescheid bis zum xx. August 2009. Sollte ich bis dahin nichts von ihnen hören, werde ich vor dem xxx-Gericht Untätigkeitsklage gegen ihre Behörde erheben."

Man sollte sich aber vorher informieren, welche Zeiträume die Behörden gesetzlich haben zu reagieren. Leider sind diese Fristen oft recht lang. Denn die Androhung einer solchen Klage kann nur wirken, wenn sie auch Aussicht auf Erfolg hätte.

behördliche fristen sind wenn vorhanden gesetztlich festgelegt! z.b. muss das finanzamt innerhalb von 14 tagen nach ausstellung der steuererklärung die steuererstattung auf dein konto schaffen!für private fristen gibt es keine solide gesätzliche grundlage nur in "härtefällen" mussen sie "schneller" reagieren aber selbst da ist die gesätzgebung sehr schwammig! wenn du eine schnelle bearbeitung wünschst muss du den leuten auf den zeiger gehen 2x am tag anrufen ect. das sie den stress den du machst so schnell wie möglich los werden wollen ;-) lg malli

Hallo malli, du hast Recht. Aber wenn Behörden die 6 Monatsfrist beim Erstantrag, oder die 3 Monatsfrist bei Widersprüchen überschreiten, kann man ihnen eine letzte Frist setzen und dann andere Wege einschlagen. Siehe dazu meine konkretere Antwort oben.

Gruß Michael

...hab ich mehrfach gemacht und es hat funktioniert. Die Ämter (also zumindets die Sachbearbeiter/-innen) haben teilweise sogar zurückgerufen, wenn sie die gesetzte Frist aus irgend einem Grund nicht einhalten konnten. Also nicht einschüchtern lassen...gleiches Recht für alle !

also werd ich es mal beim nächsten mal probieren.mich ärgert es nur das wenn die geld z.b haben wollen eine frist setzen jedoch wenn ich geld haben möchte die sich ewig zeit lassen