>Kann ich von meiner Ja-Stimme bei der eigentümerversammlung zurücktreten?

6 Antworten

Also das ist eine Frage, bei der ich auf jeden Fall einen Fachanwalt befragen würde.

Meiner Erfahrung nach ist die Abstimmung erledigt, wenn sie gelaufen ist. Das ist ähnlich, wie bei einer Wahl - da kannst du nach der Wahl auch deine Stimme nicht mehr ändern, wenn dir das Ergebnis nicht gefällt.

Außerdem ist es ja so, daß die Abstimmung nicht unvorbereitet kommt, weil das Thema ja in der Einladung zur Eigentümerversammlung schon angekündigt war, du also genug Zeit hattest, dich mit dem Sachverhalt zu beschäftigen.

Daß der Rest sich jetzt quer stellt, ist normal - die anderen wollen ja die Änderung haben. Aber die Frage ist, hat dein Vater deine Vertretung auch erklärt? Gut, man kann von einer stillschweigenden Zustimmung ausgehen, da er anwesend war, aber da wäre ein Schlupfloch. Trotzdem mein Tipp: Anwalt befragen, denn es geht meistens um Geld bei solchen Teilungserklärungen.

In Deinem Fall schon.

Die Teilungserklärung kann im Beschlusswege gar nicht geändert werden. Sie ist genaugenommen ein Vertrag. Daher auch das Allstimmigkeitsprinzip, weil Verträge nur gegenseitig geändert werden können und dem Mehrheitsprinzip nicht zugänglich sind.

Die nächste Frage wäre, ob alle Wohnungseigentümer (wirklich alle) auf der Versammlung vertreten waren? Fehlt einer, konnte auf der Versammlung noch kein Beschlussergebnis verkündet werden, ist also kein Beschluss zu Stande gekommen. So lange der Beschluss nicht zu Stande gekommen ist, kann man seine Zustimmung widerrufen.

Ganz nebenbei bemerkt ist es befremdlich, dass Euer Verwalter so eine gewichtige Entscheidung wie die Änderung der Teilungserklärung nicht im Umlaufverfahren (schriftliche Abstimmung) macht.

Im Zweifel einfach den Beschluss anfechten und mitteilen, der böse Verwalter hat die Stimmen nicht richtig erfasst. Denn wenn ich richtig gelesen habe, hast Du abgestimmt. Wenn Dein Vater neben Dir gesessen hat, hätte aber er abstimmen müssen. Der Verwalter hätte Deine Stimme gar nicht zählen dürfen.

Ich denke, dass du da wenn überhaupt nur etwas machen kannst, wenn die Fragen vorher nicht veröffentlicht waren.

Du kannst einen Widerruf machen und den Grund darlegen.Vielleicht wird das ja akzeptiert.

Du kannst dich zwar auf Irrtum (§ 119 BGB) berufen, aber vielleicht hat dieser nachträgliche Rückzieher keine Bewandnis mehr, weil die Satzung der Eigentümergemeinschaft das so vorsieht.

 

Was sagt die Satzung?

Warum meinst du, etwas mißverstanden zu haben?