Kann ich als Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung kündigen?

4 Antworten

Natürlich kannst Du jederzeit zurücktreten von Deinem Ehrenamt.

Der restliche Vorstand muß dann sehen, wie er in diesem Fall für den Verein korrekt reagiert (sofortige Neuwahl mit außerordentlicher oder Abwarten bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung).

Evtl. solltest Du Denen Rücktritt ans Amtsgerich zum Vereinsregister schicken, falls Du vertretungeberechtigtes Vereinsvorstandsmitglied bist bzw. dann warst, damit Deien Vertretungsberechtigung dot gelöscht wird. Evtl. geht das auch nur über den Weg beim Notar .....

Mit 7 Mitgliedern wirklich ein sehr kleiner Verein. Du könntest auch austreten, ohne den Verein zu gefährden, da die Untergrenze für die Weiterexistenz eines Vereines nach einer erfolgten Gründung bei 4 Mitgliedern liegt.

JotEs  04.06.2011, 22:06

Evtl. solltest Du Denen Rücktritt ans Amtsgerich zum Vereinsregister schicken, falls Du vertretungeberechtigtes Vereinsvorstandsmitglied bist bzw. dann warst, damit Deien Vertretungsberechtigung dot gelöscht wird. Evtl. geht das auch nur über den Weg beim Notar .....

Anmeldungen zur Eintragung in das Vereinsregister sind von dem Vorstand des Vereines zu besorgen. Das gilt auch für Änderungen des Vorstandes, etwa bei einem Rücktritt.

Eine Nachricht des Zurückgetretenen an das Amtsgericht hätte nicht dessen Austragung aus dem Register zur Folge, sondern lediglich die Aufforderung des Amtsgerichtes an den Vorstand, pflichtgemäß den Rücktritt zur Eintragung anzumelden.

Das ist ein Ehrenamt, zu dessen Ausübung dich niemand zwingen kann.

Muss halt jemand anders im Vorstand die Position kommissarisch mitübernehmen, wenn da überhaupt viel zu übernehmen ist...

Gruß

Ragnar

Natürlich kannst Du sofort vom Vorstandsamt zurück treten, es sei denn, der Rücktritt würde "zur Unzeit" erfolgen. Darunter versteht man, dass dem Verein erhebliche Kosten durch deinen kurzfristigen Rücktritt entstehen würden. Wenn Du unbedingt zu wichtigen Abstimmungen benötigt wirst, wenn durch deinen Rücktritt außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden müssen...usw., entstehen dem Verein evtl. zusätzliche Kosten. Das muss dich aber erst mal nicht stören, denn das gehört zum Vereinsgeschäft. Schau mal in deine Satzung rein, wie und ob überhaupt, ein Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes gereglt ist. Ich hätte keine Bedenken für einen sofortigen Rücktritt. Wenn deine Vereinskollegen auch deine Freunde sind, werden sie vermutlich deine privaten Gründe verstehen.Liebe Grüße

JotEs  04.06.2011, 22:02

Ein fristloser Rücktritt ist IMMER unzeitig, denn dadurch nimmt der Zurücktretende dem Verein die Möglichkeit, seine Geschäfte anderweitig zu besorgen. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, dann kann er den fristlos Zurückgetretenen für diesen Schaden haftbar machen. Ein fristloser Rücktritt sollte daher nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Rücktritt mit einer hinreichend langen Frist und somit der Verbleib im Amt für die Dauer dieser Frist für den Betroffenen unzumutbar ist.

Die Kosten der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind allerdings kein Schaden in diesem Sinne - diese Kosten würden ja auch bei einem Rücktritt mit einer Frist anfallen.

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Der Rücktritt selbst kann durch die Satzung nicht anders geregelt sein, als die einschlägige Vorschrift des § 671 BGB es vorsieht, denn über diese Vorschrift kann sich die Satzung nicht hinwegsetzen.

§ 671 Widerruf; Kündigung

(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.

(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.