Unser Schatzmeister hat mit sofortiger Wirkung gekündigt ! Darf er das und in welchem Zeitraum n

2 Antworten

Mal ganz aus dem Bauch heraus muss ich "JotEs" widersprechen. Der Schatzmeister eines Vereins kann im Falle seiner fristlosen Kündigung nicht in den Rahmen eines Werkvertrages oder ähnliches gepresst werden. Er ist ehrenamtlich tätig und übernimmt Verantwortung. Die fristlose Kündigung muss ja einen triftigen Grund haben. Hier ist der Vorstand gefragt. Aber natürlich muss ein Schatzmeister auch seinem Verein gegenüber loyal handeln und kann nicht daran interessiert sein, dass sein Verein, dem er wohl weiterhin angehört, krachen geht. Ich denke schon, dass der ehemalige Schatzmeister hier den Vorstand weiter unterstützehn wird, bis eine Lösung gefunden ist. Letzlich gilt für ihn die Satzung, die ihn als Mitglied die Pflicht auferlegt, sich für die Erhaltung und Stärkung des Vereins einzusetzen. Würde er ohne jegliche Nachfolge-Lösung alles hinschmeißen, käme dies der Schwächung und eventuellen Gefährdung des Vereins gleich, was als vereinsschädigendes Verhalten ausgelegt werden müsste. Der Vorstand hingegen ist verpflichtet, sich um eine schnellstmögliche Lösung bemühen.

Es geht ja nicht darum, den Zurückgetretenen Schatzmeister weiter zur Fortsetzung seiner Arbeit zu verpflichten, indem man ihn nach seinem Rücktritt in einen Vertrag "presst".

Wenn "Schatzmeister" gemäß Satzung ein Ehrenmt ist, dann kann der Inhaber dieses Amtes selbstverständlich jederzeit fristlos von diesem Amt zurücktreten.

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Manche Personen haben aber neben dem Ehrenamt gleichzeitig einen Dienstvertrag mit dem Verein, meinetwegen als Geschäftsführer. Ein solcher Vertrag ist selbstverständlich einzuhalten.

Will der Zurückgetretene auch diesen Vertrag kündigen, muss er sich an die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen halten.

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"Ich denke schon, dass der ehemalige Schatzmeister hier den Vorstand weiter unterstützehn wird, bis eine Lösung gefunden ist."

Das mag sein - aber seine Rechte als Schatzmeister sind mit seinem fristlosen Rücktritt beendet. Er hat also z.B. keinen Anspruch mehr auf Teilnahme an Vorstandssitzungen und dort natürlich auch kein Stimmrecht. Sollte er vertretungsberechtigt gewesen sein, ist auch dieses Recht durch den fristlosen Rücktritt sofort beendet.

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"Würde er ohne jegliche Nachfolge-Lösung alles hinschmeißen, käme dies der Schwächung und eventuellen Gefährdung des Vereins gleich, was als vereinsschädigendes Verhalten ausgelegt werden müsste."

Genau! Und für einen tatsächlichen Schaden, der sich aus einem fristlosen Rücktritt ergibt, macht sich derjenige ersatzpflichtig, der "zur Unzeit", also z.B. fristlos zurücktritt.

Grundsätzlich kann jedes Vorstandsmitglied jederzeit ohne Ankündigung, ohne Frist und ohne Begründung von seinem Amt durch Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung zurücktreten. Ein fristloser Rücktritt ist also stets wirksam.

Dazu aus dem BGB:

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§ 671 Widerruf; Kündigung

(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.

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Evtl. bestehende Dienstverträge mit dem Verein müssen jedoch eingehalten werden.

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Der Beauftragte unterliegt bei seiner Kündigung allerdings einer gewissen Sorgfaltspflicht.

Dazu nochmals aus dem § 671 BGB:

(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

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Ein fristloser Rücktritt ist demgemäß IMMER ein Rücktritt zur Unzeit - denn bei einer fristlosen Kündigung hat der Verein keine Möglichkeit, für die Besorgung seiner Geschäfte anderweit Fürsorge zu treffen.

Wer fristlos zurück tritt, muss also stets befürchten, zum Schadensersatz herangezogen zu werden, sofern der Schaden aufgrund des unzeitigen Rücktrittes entstanden ist - es sei denn, es läge ein "Wichtiger Grund" für den fristlosen Rücktritt vor.

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Ein "Wichtiger Grund" ist jedoch aber eine ziemlich hoch aufgelegte Hürde: Er liegt nur dann vor, wenn dem Zurücktretenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Amtes für die Dauer einer angemessenen Rücktrittsfrist unzumutbar ist (sinngemäß aus § 314 BGB).

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