^Kann der Vermieter den Telefon-/Internetprovider/Kabelbetreiber vorschreiben?

7 Antworten

Deine freie Entscheidung endet dort, wo aus technischen Gründen keine Alternative angeboten werden kann. Überlege: Du darfst selbstverständlich frei entscheiden, Deinen nächsten Sommerurlaub auf dem Mars zu verbringen. Niemand wird Dir das verbieten können. Aber es kann auch niemand gezwungen werden, Dir eine entsprechende Passage zur Verfügung zu stellen. Und selbst in dem in der Frage gestellten Fall hast Du immer noch die Möglichkeit, Internet und Telefonie über LTE anzuwickeln.

Die Alternative besteht ja derzeit durchaus....

ich präzisiere: Darf man die Alternative "abgraben" ?

Verhindern kannst du das nicht, allerdings würde ich mich über die zusätzlichen Kosten unterhalten, die durch die Umstellung evtl. entstehen . Gleichzeitige Zahlung für 2 Anschlüsse für mindestens einen Monat, Rufnummernmitnahme, neue Geräte, falls alte unbrauchbar werden

Meine Frage: Darf die Genossenschaft mir vorschreiben, welchen Anbieter ich zu nutzen habe bzw. darf sie durch bauliche (Modernisierungs-)maßnahmen einen Wechsel zu einem anderen Anbieter unmöglich machen und mir somit meine freie Entscheidung einschränken?

Ja, das liegt im Ermessen des Eigentümers. Zwar darf Dir der Eigentümer nicht per se vorschreiben, welchen Internetanbieter Du verwendest, er hat aber das Recht, im Zuge der Wohnwertverbesserung / Modernisierung (§ 554 BGB) technische Änderungen durchzuführen, auch wenn dies zu einem Anpassungszwang beim Mieter führt. Das Recht des Einzelnen auf individuelle Vertragsgestaltung kann insoferne Eischränkungen unterliegen. Siehe dazu u.a. BGH VIII ZR 253/04.

Hier ist zudem zu beachten, dass die Wahl des Kabeldienstanbieters in den Ermessensbereich des Eigentümers alleine fällt; üblicherweise ist die Begleichung der Kabelgebühren im MV eindeutig über die NK geregelt. Da derzeit nur wenige Anbieter Internet via Glasfaser liefern können, wird Dir demzufolge nichts anderes übrigbleiben, als entweder zur Telekom / Entertain (VDSL) oder zu Congster zu wechseln. Dir steht aufgrund der technisch bedingten Unmöglichkeit der Lieferung ab Umstellung ein Sonderkündigungsrecht bei Deinem derzeitigen Anbieter zu. Übrigens erfolgt die Umstellung am Übergabepunkt der Hausanlage im Keller.

Danke für Deine Antwort.

Ich bin mir jedoch nicht sicher, ob dies in meinem Fall anzuwenden ist. Der Unterschied ist, dass die Wohnanlage bereits an ein rückkanalfähiges Breitbandbandkabelnetz angeschlossen ist, nur eben über Kupfer anstatt Glasfaser.

Ich habe hunderte von Fernseh- und Rundfunkkanälen und einen Internetanschluß mit 100MBit/s.

Somit bringt die Umstellung weder eine Wohnwertverbesserung noch kann der Vermieter damit rechnen, daß die Wohnung von künftigen Mietinteressenten eher angemietet werden wird als eine vergleichbare Wohnung, bei der die Maßnahme nicht durchgeführt worden ist, da der Entfall der Auswahlmöglichkeit eines Anbieters und die damit verbundenen Einschränkungen wohl eher negativ aufgefasst werden dürften.

@holymoly99
Ich habe hunderte von Fernseh- und Rundfunkkanälen und einen Internetanschluß mit 100MBit/s.

Das mag schon sein, ändert aber nichts an den Tatsachen. Die Umstellung auf FTTH ist eine technische Aufrüstung (da sind auch 200MBit und mehr möglich) und somit als Modernisierung zu kategorisieren. Hier ist jede Diskussion mit dem VM sinnlos, zumal diese Umstellung früher oder später (genauso wie im Telefoniebereich aktuell bereits der Fall) flächendeckend in ganz D abgeschlossen sein wird.

Die Fragestellung ist aber auch deswegen müßig, weil die Wahl des Kabelanbieters ohnehin Sache des VM ist. Und wenn der auf Glasfaser umstellt, ist das eben so.

Da Kabel TV andere Kabel benutzt als Telekom , 1&1 usw. muss ja auch ein TV-Kabelanschluss vorhanden sein. Wenn dieser jetzt wegfällt kann man den KabelTV Anbieter nicht mehr nutzen.

Ja, darf sie.