Immobilienverkauf - Fälligkeit Kaufpreis - Verzug?

6 Antworten

Bei so einer Konstellation kann ich nur den Kopf schütteln. Welcher Ahnungslose hat denn so einen Vertrag verfasst?! Fälligkeit nach Räumung gibt es schon, aber doch nicht bei solchen Voraussetzungen. Und wenn dann, doch immer Zug um Zug und nicht schon die Immobilie aus der Hand geben bevor bezahlt wurde...ohjee. Man stelle sich vor, der Käufer bestätigt die Räumung etc nie, zahlt nicht und wohnt gemütlich drin. Normalerweise wäre es so: Gemeinsam spricht man einen Termin ab, in dem die behördlichen (z.B. Auflassung) und finanziellen (Bankzahlung) Vorgänge erledigt werden können und nimmt diesen als Zahlungsziel in den Vertrag auf. Das nimmt im Normalfall 4 - 8 Wochen in Anspruch. In dieser Zeit wird die Auflassung eingetragen, die Verwaltergenehmigung eingeholt usw. Und dann steht der im Vertrag aufgeführte Termin vor der Tür. Ab diesem Tag ist der Käufer im Verzug. Der Verkäufer muss jetzt nur regelmäßig auf sein Konto schauen um den Zahlungseingang zu kontrollieren. Ist das Geld da, gibt man dem Notar Bescheid und üblicherweise wird ab dem nächsten Tag die Wohnung übergeben. Und jetzt kommt das Wesentliche. Für den Fall, dass der Verkäufer nicht auszieht, muss er dem Käufer "Schadensersatz" bezahlen. Diesen Betrag setzt man prinzipiell recht hoch an, damit der Verkäufer die Wohnung definitiv freiwillig räumt. Das wäre nun der normale Vorgang. Diesen habt ihr aber durch eure seltsame Vertragsgestaltung "ausradiert". Erschwerend kommt bei euch hinzu, dass ihr den Käufer tatsächlich schon in die Wohnung gelassen habt und somit das beste Pfand aus der Hand gegeben habt, das war und ist ein grober Fehler. Man kann nur hoffen, dass der Käufer doch nur gute Absichten hat, sonst kann das für euch große finanzielle Risiken bringen. Warum hier der Käufer die Räumung nicht einfach bestätigt, obwohl er doch schon drin wohnt, lässt mich nichts Gutes ahnen.

Und was genau wurde im Kaufvertrag notariell beurkundet. Dort wird auch festgehalten sein, wann der Kaufpreis zu entrichten ist.

Warum überhaupt eine Übergabe vor Bezahlung des Kaufpreises?

Jeder Notar hat "das letzte Wort"...solange nicht bezahlt wird gibt es auch keinen gültigen Kaufvertrag!

Messerjocke25 
Fragesteller
 09.05.2017, 11:11

Wie? Wenn zwei Parteien einen Kaufvertrag unterschreiben, kommt der Kaufvertrag zustande.

peterobm  09.05.2017, 11:12

Quatsch, der KV wurde notariell abgefasst und von allen Beteiligten unterschrieben

anitari  09.05.2017, 11:18

Dummfug. Ohne gültigen Kaufvertrag keine Zahlung. So wird ein Schuh draus.

Cherrynec  10.05.2017, 00:16
@anitari

Sorry Anitari, auch Schwachsinn. Wenn ein Notarieller KV von der Verkäuferseite und Käuferseite sowie dem Notar unterschrieben ist, dann ist er, soweit er keine aufschiebenden Bedingungen enthält, ersteinmal Rechtsgültig. Das hat mit der Zahlung überhaupt nichts zu tun.

Cherrynec  10.05.2017, 00:20

Blödsinniges Halbwissen. Was soll das "letzte Wort" sein. Gültigkeit hat nichts mit Zahlung zu tun.

nein, du warst zu voreilig - hättest mal vorher den Notar anrufen und fragen sollen

der Käufer bekommt vom Notar eine Mitteilung über die Zahlung und hat dann die Frist einzuhalten. mit Zahlung wird die Eintragung in das Grundbuch in die Wege geleitet.

wann wurde der KV unterschrieben?

Messerjocke25 
Fragesteller
 09.05.2017, 11:09

Der KV wurde am 23.03.2017 unterschrieben.

peterobm  09.05.2017, 11:14
@Messerjocke25

was wurde vertraglich festgehalten - keine 2 Monate, viel zu kurz

Messerjocke25 
Fragesteller
 09.05.2017, 11:29
@peterobm

Im Wesentlichen ein Standard-Notar-Kaufvertrag im Vergleich zu meinem damaligen Kaufvertrag als Käufer der Wohnung, oder verglichen mit Standard-Verträgen, die im Netz zu finden sind.

Zur Kaufpreiszahlung wurde vereinbart, dass der Kaufpreis fällig ist zum 01.05.2017, frühestend jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der mit Einschreiben zu versenden Mitteilung des amtierenden Notars, in welcher der Notar dem Käufer bestätigt, dass

a) Eigentumsvormerkung eingetragen ist (erledigt)

b) Verwaltergenehmigung vorliegt (liegt vor)

c) erforderlichen Lastenfreistellungsunterlagen vorliegen (liegen vor)

d) dem Notar die überinstimmende schriftliche Nachricht der Vertragsparteien über die Räumung des Kaufgegenstandes vorliegt (liegt meinerseits vor)

peterobm  09.05.2017, 11:31
@Messerjocke25

damit zum Notar und der fordert die Kaufsumme ein

Messerjocke25 
Fragesteller
 09.05.2017, 11:31
@Messerjocke25

Der Notar wusste, dass die Übergabe früher stattfindet.

peterobm  09.05.2017, 11:31
@Messerjocke25

das ist euer Problem - man sollte sich an den Vertrag halten

Messerjocke25 
Fragesteller
 09.05.2017, 11:35
@peterobm

Was ist unser Problem? Wenn die Übergabe zu früh statt findet, ist der Kaufvertrag nichtig, oder was soll das heißen?

peterobm  09.05.2017, 11:38
@Messerjocke25

wieso nichtig, nö - Käufer zur Zahlung auffordern - erst dann kann die Eigentumsüberschreibung stattfinden

Messerjocke25 
Fragesteller
 09.05.2017, 11:54
@peterobm

Richtig, aber wenn der Käufer sich theoretisch entschließen sollte, seinen Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht zu erfüllen, muss es für den Verkäufer doch eine rechtliche Handhabe geben.

Cherrynec  10.05.2017, 00:05
@Messerjocke25

Nein, der KV ist weiterhin gültig. Immobilien werden Zug um Zug abgewickelt. IdR: KV, Eintragung der Auflassungsvormerkung, Fälligkeit Mitteilung, Kaufpreiszahlung, Wirtschaftlicher Übergang (Übergabe), Grundbuch Umschreibung.

Cherrynec  10.05.2017, 00:10
@Messerjocke25

Wenn die Fälligkeit gegeben wäre, könntest Du nach Frist durch den Notar den Käufer anmahnen lassen, danach IdR in das gesamte Vermögen Pfänden, da bei Dir jedoch keine Fälligkeit vorliegt, kann der Notar, nach Fristsetzung, den Kaufvertrag Rückabwickeln. Voraussetzung ist, das dies 1. So im Vertrag vermerkt ist, 2. Der Notar die Vollmacht im KV bekommen hat die Auflassungsvormerkung zu löschen

Hallo, 

normalerweise steht in einem Notarvertrag folgendes drin: 

  1. Wann die Zahlung erfolgen soll 
  2. und wann die Übergabe stattfinden soll
  3. Die Übergabe (samt aller Rechte u. Pflichten) geht mit dem Tag der Übergabe an den Käufer über
  4. Voraussetzung: Der Kaufpreis wurde bezahlt!!! Eine Übergabe (auch eine formelle, falls die Immobilie vermietet ist) wird normalerweise nicht ohne Kaufpreiszahlung gemacht. 
  5. Sollte der Käufer die Summe nicht zu dem festgelegten Termin gezahlt haben, ist er rechtlich im Verzug und zahlt lt. Notarvertrag i.d.R. Prozentsatz X über dem Basisleitzins als Verzugszinsen. 

Es wäre wirklich sinnvoll gewesen, sich vorher ggf. beim Notar zu informieren. Jetzt ist ggf. das Kind in den Brunnen gefallen und man muss im schlimmsten Fall eine Rückabwicklung des Kaufvertrages machen, dann aber muss erst dies passiert sein bis neu verkauft werden kann. 

Messerjocke25 
Fragesteller
 10.05.2017, 09:13

Nochmal: Es geht nicht darum, dass der Käufer den Kaufpreis nicht zahlen möchte, sondern dass der Notar meint, der Kaufpreis kann nicht fällig gestellt werden, weil der Käufer dem Notar die Räumung der Wohnung nicht mitgeteilt hat.

Dass ich ein Übergabeprotokoll habe, ist dem Notar nicht ausreichend. D.h. der Käufer ist seit dem 27.04. in der Immobilie und gerät nicht in Verzug, da er die Räumung gegenüber dem Notar nicht bestätigt hat.

Das Problem ist also nicht, dass der Käufer bereits in der Wohnung ist und nicht zahlt (hier liegt übrigens eine verpflichtende Zusage der Finanzierungsbank vor), sondern dass der Notar den Kaufpreis nicht fällig stellt.

Golfspielerin  10.05.2017, 10:07
@Messerjocke25

Mir ist zwar die Vorgehensweise unbekannt, aber ich würde dann einfach den Käufer bitten bzw. anmahnen, dem Notar die Mitteilung zu machen, die offensichtlich der Notar braucht. 

Wenn alle Stricke reißen, würde ich mit anwaltlicher Hilfe ein Schreiben an den Käufer aufsetzen und hoffen, dass das wirkt. 

Trotzdem verstehe ich nicht, warum der Käufer nicht einfach die Übergabe beim Notar bestätigt, wenn er ja zahlungsbereit ist, ist doch so eine Mitteilung doch auch keine große Aktion. 

Kann einfach das Verhalten des Käufers nicht nachvollziehen und die daraus resultierenden Schwierigkeiten.