Ich wurde beim "Ladendiebstahl" erwischt, aussage gegen aussage?

8 Antworten

Hallo Sony4,

Deine nette Geschichte beinhaltet bloß einen kleinen Denkfehler.

Du hast geschrieben:

Also ich bin in den Laden reingegangen und habe aber dann nach erst 5 min bemerkt das ich kein Geld dabei hatte, also bin ich wieder rausgegangen. Dann kam ein Ladendetektiv zu mir und meinte ich soll mit ins büro kommen wegen geklauten sachen.

Ein Ladendetektiv spricht nicht so einfach Leute an und forderte sie auf mit ins Büro  zu kommen, nur sie das Geschäft ohne etwas zu kaufen verlassen haben.

Der Detektiv ist nur dann berechtigt Kunden am verlassen des Geschäftes zu hindern, wenn sie auf frischer Tat betroffen wurden.

Das heißt im Klartext, der Detektiv hat dich nicht angehalten und am  verlassen des Geschäftes gehindert, weil Du nichts gekauft hast, sondern weil Dich entweder persönlich oder per Kameraüberwachung dabei beobachtet hat, wie Du den Donat und das Getränk eingesteckt hast.

In der Sachverhaltsschilderung, die der Detektiv mit dem Strafantrag an die Polizei übermittelt, werden vermutlich folgende Fakten drin stehen:

  • Du wurdest dabei beobachtet, wie Du die Sachen eingesteckt hast und ohne zu bezahlen das Geschäft verlassen wolltest
  • drei Personen können bezeugen, dass Du sowohl einen Donat, wie auch ein Getränk bei Dir hattest, das in dem Geschäft verkäuflich ist
  • Du hast Dich dahingehend geäußert, dass Du wissen wolltest, was denn da dran so schlimm ist, Waren im Wert von 2 Euro zu klauen.

Diese die Fakten zusammen, sprechen nicht gerade dafür, dass Deine Version der Geschichte hier stimmt.

Aber wie dem auch sei. Wurde seitens des Geschäftes ein Strafantrag gestellt, leitet die Polizei gegen Dich ein Strafverfahren ein und Du erhältst den Status des Beschuldigten.

Die Polizei ist verpflichtet dem Beschuldigten rechtliches Gehör anzubieten. Diesbezüglich wirst Du von der Polizei noch einmal zur Vernehmung vorgeladen.

Es steht Dir frei der Vorladung Folge zu leisten und es steht Dir frei Dich zur Sache zu äußern. Als Jugendlicher hast Du das Recht, dass Deine Eltern mit zur Vernehmung zu nehmen.

Nach Abschluss der Ermittlungen geht dann die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft. Die entscheidet dann, ob sie:

  • gem. § 170 Absatz 2 der StPO das Verfahren gegen Dich einstellt, weil die Ermittlungen ergeben haben, dass Du die Tat nicht begangen hast oder nicht genügend Beweise für eine Klageerhebung vorliegen oder
  • gem. § 153 StPO das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellt oder
  • gem. § 153 StPO das Verfahren gegen Auflagen einstellt oder
  • Klage erhoben wird und Du Dich vor einem Richter verantworten musst, der am Ender der Verhandlung das Urteil spricht.

Im letzteren Fall, musst Du mit 16 im Falle einer Verurteilung nur mit einer erzieherischen Maßnahme rechnen.

Im Führungszeugnis taucht die Verurteilung nicht mit auf.

Nur mal ein kleiner Tipp. Versuch nicht die Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Richter vorzulügen, dass Dich der Detektiv nur deshalb angehalten hat, weil Du das Geschäft verlassen hast ohne was zu kaufen und das es ein reiner Zufall war, das bei Dir zwei Waren gefunden wurden, die in dem Geschäft verkäuflich sind.

Schöne Grüße
TheGrow

Folgendes: Der Detektiv kann mich nicht beim klauen erwischt haben, da ich nichts genommen habe, er mich auch erst draußen aufgehalten da ich mich wahrscheinlich "auffällig" verhalten habe und draußen habe ich die sachen auch gegessen bzw. Getrunken nach etwa 2 min die ich draußen rumgelaufen bin hat er mich erst angehalten. Aber die Geschichte wird mir dann wahrscheinlich eh nicht geglaubt und einen beweis gibt es auch nicht. Obwohl muss die unschuld bewiesen werden oder die schuld?

@Sony4

Natürlich möchte ich nicht ausschließen, dass sich die Sache so wie von Dir geschildert zugetragen hat.

Nur muss man wissen, dass der Detektiv nur nach folgender Rechtsgrundlage am verlassen des Geschäftes hindern darf:

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§ 127 StPO - Vorläufige Festnahme


(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
(Vollständiger Gesetzestext unter: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/\_\_127.html)
****************************************************************

Das bedeutet, er der Detektiv durfte Dich nur dann festhalten, wenn er gesehen hat, dass Du einen Diebstahl begangen hast.

Dich nur festzuhalten, weil Du Dich verdächtig verhalten hast ist nicht zulässig, sondern der Detektiv würde mit dem Festhalten folgende Straftatbestände erfüllen:


Weiterhin könnte der Detektiv wenn Deine Aussage stimmt, den folgenden Straftatbestand erfüllt haben, wenn er Dich fälschlicherweise einer Straftat bezichtigt.


Schon alleine aus diesem Grunde, hält ein Detektiv in der Regel keine Personen nur aufgrund eines reinen Verdachtes auf.

Hinzukommt, dass es nicht im Sinne des Geschäftes liegt, Kunden fälschlicherweise des Diebstahl zu beschäftigen. Sowas ist geschäftsschädigend und meist sind Detektive auch schnell ihren Job los, wenn sie unbescholtene Kunden fälschlicherweise Verdächtigen.

Deshalb habe ich geschrieben, dass es unwahrscheinlich ist, dass der Detektiv Dich nur aufgrund Deines Verhaltens festgehalten hat.

Aber gut, gehen wir mal davon aus, dass sich die Sache so zugetragen hat, wie von Dir geschildert.

Dann gilt auf Deine Frage folgendes:

Obwohl muss die unschuld bewiesen werden oder die schuld?

Nein, natürlich musst Du nicht Deine Unschuld beweisen.

Die Anklage muss Dir Deine Schuld beweisen. Als Beweismittel gelten aber nicht nur materielle Dinge wie Videoaufnahmen, sondern auch die Zeugenaussagen.

Aufgabe des Richters ist es diese Beweismittel zu würdigen.

Hat der Richter Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussagen und somit Zweifel an der Tatbegehung bist Du freizusprechen.

Kommt der Richter aber zu dem Schluss, dass es keine Zweifel an der Zeugenaussage gibt und somit keine Zweifel bestehen, dass Du die Tat wie vorgeworfen begangen hast, wirst Du in der Regel auch verurteilt.

Hier in Deutschland gilt aber immer noch der Grundsatz:

In dubio pro reo (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“)

Weißt du noch, wo du die Sachen gekauft hattest? Hat der Laden, wo du beschuldigt wirst, seine Etiketten auf der Ware gefunden, führt er genau diese Sachen?
Du wurdest gegen deinen Willen festgehalten ohne dich der Polizei zu übergeben? Mach du eine Anzeige wegen Freiheitsberaubung und falscher Verdächtigung.

Nein, die Sachen haben sie sich gar nicht angeguckt. Aber ganz ohne meinen willen war es im Prinzip auch nicht weil ich gesagt habe das es okay wenn ich mitkommen muss.

@Sony4

Dann ist da was faul. Ich hoffe, du gehst dort nicht mehr hin

@he1lan2

Was ist denn faul, versteh ich nicht ganz... hingehen kann ich eh nicht mehr hab ja noch hausverbot bekommen

ich glaub du brauchst dir keine sorgen machen. weiß nicht ob es ein verfahren gibt, aber wenn ja dann sag einfach die wahrheit ♥

Das muss erstmal nachgewiesen werden. Sowas wird meistens fallengelassen, also keine Sorge

Naja aber nachgewiesen ist es doch, wegen den drei Zeugen oder nicht? Und ganz ehrlich wenn ich Polizist wäre würde ich diese Story wahrscheinlich nicht glauben wenn drei Leute sagen das er (ich) es zugegeben hat

@Sony4

"was denn so schlimm sei daran 2€ zu klauen" ist noch kein Gestaendnis. Aber selbst wenn du es vor der Geschaeftsfuehrerin zugegeben haettest, waere es noch kein Beweis. Wie du sagtest steht Aussage gegen Aussage. In der Regel wird sowas nicht verfolgt... 

@werbinichbinwer

Aber das Ding ist doch, das sozusagen aussagen von 3 leuten gegen mich alleine stehen. Das glaubt mir doch bestimmt niemand 

Wegen so einer Lapalie gibt es nie und nimmer ein Verfahren. Bekommst Hausverbot und vielleicht eine Geldstrafe von der Polizeit - aber auch nur, wenn der Detektiv schlecht drauf ist.

Am besten du hälst es mit der Wahrheit. Das hat noch niemandem geschadet.

Wegen so einer Lapalie gibt es nie und nimmer ein Verfahren

Ein Diebstahl nach §§ 242 StGB/ 248a StGB ist keine Lapalie, sondern eine Straftat und die Polizei ist verpflichtet ein Verfahren einzuleiten, wenn seitens des Geschäftes ein  Strafantrag gestellt wurde.

Bekommst Hausverbot und vielleicht eine Geldstrafe von der Polizeit.

Weder ist die Polizei theoretisch berechtigt eine Geldstrafe zu verhängen, noch geschieht dieses in der Praxis.

Im übrigen darf gegen einen Sechzehnjährigen gar keine Geldstrafe verhängt werden (siehe § 5 JGG)