Ich möchte meine Urlaub auf sieben mal drei Tage Stückeln darf ich das?

5 Antworten

Nein, darfst Du nicht. Das Bundesurlaubsgesetz sagt, dass der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren ist. Du kannst zwar einen Teil des Urlaubs "stückeln" aber mindestens zwei Wochen muss der Urlaub zusammenhängend gewährt werden ( BUrlG § 7 Abs. 2).

Bei Deiner Rechnung fehlt, bei einer 5-Tage-Woche, dazu ein Tag. Es gibt ein altes BAG-Urteil (BAG 29.7.1965 - 5 AZR 380/64) das besagt, dass ein AN der mindestens Anspruch auf 12 Werktage Urlaub hat und diesen nicht am Stück nimmt, diesen Mindesturlaub in zusammenhängender Form nachfordern kann.

Rein theoretisch könntest Du bei Deiner Rechnung dann sieben mal drei Tage und dann neun Tage Urlaub machen. Da Du aber dann noch keine zwei Wochen zusammenhängend Urlaub gehabt hättest, stünden Dir lt. Gesetz noch einmal zwei Wochen Urlaub am Stück zu.

Wenn Dein AG Dir vertraut und auf Deine Wünsche eingeht, ist das eine Sache. Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist damit aber der Sinn des Urlaubs verfehlt und der AG läuft evtl. Gefahr noch einmal zwei Wochen extra Urlaub geben zu müssen. Das wird sich ein AG wahrscheinlich auch überlegen.

Familiengerd  21.05.2013, 23:20

@ Hexle2:

Zum BAG-Urteil: Donnerwetter.

Dagegen steht aber ein deutlich jüngeres Urteil des Landesarbeitsgerichtes Niedersachen aus 2009 (Landesarbeitsgericht Niedersachsen 7. Kammer, Urteil vom 23.04.2009, 7 Sa 1655/08; siehe: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE090035057&st=null&showdoccase=1), das die Splittung als in der Person des Arbeitnehmers begründet erlaubt und den Anspruch des Arbeitnehmers auf zusätzlichen zusammenhängenden Urlaub (im konkreten Fall durch Abgeltung) trotz bereits erfolgter Urlaubsgewährung verneint.

Interessante Auseinandersetzung!

Hexle2  22.05.2013, 06:24
@Familiengerd

@Familiengerd

Interessante Auseinandersetzung!

Da würde ich als AG kein Risiko eingehen. Sowohl im Arbeitsrechtkommentar von Peter Wedde als auch bei Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath wird auf die gedachte Unteilbarkeit des Erholungsurlaubs hingewiesen.

Beide Kommentare verweisen auch darauf, dass das Bundesurlaubsgesetz sich i.d.R. auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub bezieht und als Minimum, wenn die Voraussetzungen zur Urlaubsteilung (dringende betriebliche oder persönliche Belange des MA) gegeben sind, die zwei Wochen ununterbrochener Urlaub nach § 7 Abs. 2 BUrlG vorgeben.

Wer weiss, vielleicht gibt es irgendwann dazu ein Urteil des EuGH. Momentan neige ich noch mehr zu den BAG-Urteilen als zu einzelnen LAG-Entscheidungen.

Wenn man nur auf das Gesetz schaut, lautet die Antwort zunächst einmal: Nein!

Denn das Bundesurlaubsgesetz BUrlG schreibt in § 7 Abs. 2, Satz 2 einen zusammenhängenden Urlaub von mindestens 12 Werktagen (also 2 Wochen) vor.

In der Praxis sieht das dann allerdings oft anders aus nach dem Motto: "Wo kein Kläger, da kein Richter.".

Mit anderen Worten: Wenn Du das Gesetz außer Acht lässt, wenn es keinen Widerspruch seitens Deiner Kollegen/Kolleginnen gibt, kommt es alleine darauf an, wie Du Dich mit Deinem Arbeitgeber einigst.

Allerdings gibt es ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes Niedersachsen (7. Kammer, Urteil vom 23.04.2009, 7 Sa 1655/08, siehe: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE090035057&st=null&showdoccase=1), das dem Arbeitgeber genau dieses Recht, wie Du es beanspruchen möchtest, zuspricht und den von Hexle2 in ihrer Antwort genannten Sachverhalt nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes von 1965 verneint.

Demnach könntest Du sogar von Deinem Arbeitgeber Deinen Urlaubswunsch in der von Dir geforderten Weise verlangen (wenn nicht Urlaubswünsche Anderer dagegen stehen) - um so mehr, als (bei einer 5-Tage-Woche) nur 1 Tag an einem trotzdem noch möglichen zusammenhängenden Urlaub nach dem Gesetz fehlen würde.

Hallo,

Eigentlich spricht nichts dagegen, aber natürlich muss erst dein Arbeitgeber zustimmen.

Dürfen ja, aber ob der Arbeitgeber da mitspielt ist die andere Seite.

Zwar sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, doch auf solche Spielchen kann, muss er sich aber nicht einlassen

Grundsätzlich musst du deine Urlaubswünsche mit deinem Arbeitgber abstimmen. Wenn ihr euch einig seid, interessiert das sonst niemanden.