Hol und Bringepflicht bei weiter Entfernung

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Du hast Sorge-u.Aufenthaltsbestimmungsrecht? Er soll doch froh sein, wenn du ihm entgegenkommst. Verpflichtet bist net. Ein Freund von mir fährt alle 14 Tage, holt und bringt das Kind, gute 8 Std. beide Strecken.

Hallo, ja dazu gibt es Gerichtsurteile (die aber nicht bindend sind). Das Jugendamt berät dich auf jeden Fall. Meine Erfahrung: (bei mir ist es genau andersrum) Derjenige der weg zieht muss die weitere Strecke selber übernehmen. Also du in diesem Fall. Auf gut deutsch: Er kann ja nichts dafür, dass du mit seinen Kindern (euren) weg ziehst.

die für die urteile gesprochen wurden, sind daran gebunden.

@laurastern7015

genau das wollte ich damit ausdrücken.

"Normalerweise" hat der umgangsberechtigte Elternteil allein für die Kosten des Umgangs aufzukommen und ist für die Abholung/ Bringen der Kinder allein verantwortlich.

Aber: Zieht der betreuende Elternteil mit den Kinder soweit weg, dass der Umgang/ Transport der Kinder dadurch für den anderen Elternteil erschwert wird, kann der betreuende Elternteil an den Umgangskosten beteiligt werden...

Du bist weggezogen?Du hast also die Distanz geschaffen? Dann wirst du selbstverständlich auch das Kind holen und Bringen. Wenn er es einklagen muss, wird er recht bekommen, dazu gibt es genügend Urteile. zweite möglichkeit: du lässt die kinder allein reisen und er holt sie auf der anderen seite vom bahnhof oder flughafen ab.

er hat auf jedenfall mehraufwand: durch deinen umzug soll er nun mehr zeit im auto verbringen, dass ist ja dann wohl nicht fair oder?

das spricht doch dagegen

Wer trägt die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts?

Umgangsbedingte Kosten sind grundsätzlich von dem Umgangsberechtigten zu tragen. Dieser hat sich in aller Regel darum zu kümmern, dass das Kind abgeholt bzw. zurückgebracht wird und damit auch die Fahrtkosten zu tragen. Gleiches gilt für Übernachtungskosten, Verpflegungskosten etc..

Ausnahmen kommen in Betracht, wenn der Umgangsberechtigte so weit von den Kindern entfernt wohnt, dass angesichts ohnehin beengter wirtschaftlicher Verhältnisse die alleinige Kostenlast für ihn unzumutbar wäre. Hier kann der Elternteil, bei dem die Kinder leben, zur Mitwirkung verpflichtet sein, beispielsweise indem er die Kinder am Anfang des Wochenendes zu dem anderen Elternteil bringt.

http://www.asp-rechtsanwaelte.de/umgangsrecht/umgangsrecht_besuchsrecht.htm

@peterobm

das spricht garnicht dagegen, da das was du vorträgst für die fälle der regel sind. bei normalen umgängen trägt der umgangsberechtigte die kosten des umgangs.

hier hat die km die distanz geschaffen, da ist es selbstverständlich so, dass sie die kosten der fahrten trägt und durchführt. wenn nicht, dann kann er klagen und bekommt in der regel auch recht, so lautet die derzeitige rechtsprechung dazu. so wird ein schuh draus.

Da du die Entfernung geschaffen hast, kannst Du durchaus dazu verdonnert werden, das Kind ganz oder die Hälfte der Strecke zu fahren.

Auch wenn normalerweise der Umgangsberechtigte die Kosten des Umgangs trägt.