Handwerkerausweis München

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Also, wenn in Deutschland nach Verkehrszeichen geahndet wird, dann müssen es amtliche Verkehrszeichen sein (z.B. Zeichen 314). Das selbe trift auch für die Zusatzzeichen zu - Punkt.

Ausnahme - private Fläche. Auf pivaten Flächen kann jedes x-beliebige Schild stehen. Wenn die Fläche aber nicht als private Fläche gekennzeichnet ist (Schilder, oder verkehrsausschließende Maßnahmen wie Schranken oder Zäune), ist sie scheinbar öffentlich rechtlich und man muss sich ausschließlich an amtliche Verkehrszeichen halten...

Da es in Deutschland aber kein amtliches Zusatzzeichen - "Nur vorwärts Einparken" - gibt ist der Tatvorwurf falsch - Punkt. Da Bayern kein eigenständiges Land ist (auch wenn das die Sepp´ls gern wären) und zu Deutschland zählt gilt auch hier "nur" das deutsche Recht der StVO. Also - kurzum...

Mein Rat: Wenn es nicht an deine wirtschaftlichen Grenzen geht - gehe in den Widerspruch. Da der zu der "Knöllchenschreibenden-Dienskraft" geht wird diese den (unwissender Weise) ablehnen. D. h. du musst zwangsläufig weiter vor Gericht gehen, du bist in jedem Fall im Recht, wenn auch moralisch solchen Schlidern folge leisten sollte.

vielen Dank für den Stern... ;-))

Der Handwerkerausweis gestattet zwar dem Grunde nach das Parken mit Zeichen 314, aber die benannte Einschränkung ist nichtsdestotrotz einzuhalten. Hingegen wären Einschränkungen nach Zonen- oder Zeitregelung irrelevant. Ein kleiner, aber feiner Unterschied. Diese Beschränkung wird i.d.R. nur eingesetzt, wenn es Schrägparkplätze sind und die angrenzenden Gebäude (respektive bewohner) sonst zu stark mit Abgasen belastet würden.

Aber die Ausnahmegenehmigung befreit mich von diesem Zusatzschild bei einem 314 Zeichen. Oder verstehe ich da was falsch?

@kasandra22

Ja. Die genannte Einschränkung ist kein Zusatzschild zu Z 314 im Sinne der StVO, sondern eine Beschränkung der Genehmigungsbehörde für das Parken insgesamt. Sie fusst vermutlich auf einer Auflage entweder des LA für Denkmalschutz oder des Gesundheitsamtes.

@FordPrefect

es müsste doch ein zusatzschild gewesen sein weil es unter dem 314 Zeichen auf einer weiser Tafel angebracht wahr zusammen mit Gebührenpflichtigem Parken.

Und wenn es nicht im sinne der StVo sein sollte dann darf mir die Politesse keine Strafzettel ausstellen oder?

@kasandra22

Was an "die genannte Einschränkung ist kein Zusatzschild zu Z 314 im Sinne der StVO" verstehst Du jetzt nicht? Es handelt sich um eine generelle Parkvorschrift, deren Einhaltung die Voraussetzung für Parken nach Z 314 darstellt (dessen zeitabhängiger Kostenanteil Dir dank Ausweis erspart bleibt). Du kannst ja gerne Widerspruch gegen den Strafzettel einlegen und wegen € 15.-- vor Gericht ziehen.

@FordPrefect

kannst Du mir den § nennen ?

@kasandra22

Wofür? Das genannte Schild "Nur vorwärts einparken" ist eine simple Auflage der Verkehrsbehörde (KVR). Es würde z.B. auch gelten, wäre da gar kein Z 314 (in München-Stadt kaum vorstellbar, aber möglich). Genau deswegen ist es kein Zusatzschild, sondern eine Auflage. Wie gesagt - Du kannst ja klagen.

@FordPrefect

werde ich wohl machen müssen weil sonnst am ende des Jahres bleiben nur noch 2 anstatt 5 lehrlinge übrig bleiben...

@kasandra22
Und wenn es nicht im sinne der StVo sein sollte dann darf mir die Politesse keine Strafzettel ausstellen oder? 

genau so ist es - sie darf nur nach gültigen Gesetzen handeln und...

nach amtlichen Schlidern!

Es gibt in Deutschland aber kein amtliches Zusatzzeichen "Nur vorwärts Einparken"!

Vermutlich wurde etwas falsch angekreuzt. Vorstellbar ist Zeichen 314 mit Zusatzzeichen 1044-10 StVO, also der "Behindertenparkplatz". Den darfst Du auch mit Deiner Handwerkererlaubnis nicht benutzen.

habe ich nicht benutzt. Es wahr kein Behindertenparkplatz

Ich denke, dass du in diesem Fall rückwärts eingeparkt hast, oder?

ja, aber so wie es da steht interessieren mich keine Zusatzschildern...

@kasandra22

So sollte man als Autofahrer nicht denken! Rücksichtnahme ist ein Muß und wer dagegen verstößt muß zahlen.

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