Hallo, was kann ein sorgeberichtigter Vater tun wenn die Mutter ohne KV Zustimmung in den Urlaub oder auf ein Mutterkindskur fährt?
8 Antworten
Gar nichts kann der KV tun.
Die Mutter hat ein Anrecht darauf und muss nichtmal fragen oder informieren wo es hingeht.
Das liegt im Rahmen der alleinigen Alltagssorge.
Nur für Schulwechsel, Umzug, geplante Operationen etc. brauch es die Zustimmung des Vaters.
Ihr müsst euch einigen, wie der ausgefallene Umgang eventuell nachgeholt wird.
Übrigens hat der Vater genau so das Recht für 3 Wochen mit dem Kind in den Urlaub zu fahren! Und da benötigt er auch nicht die Zustimmung der Mutter. Das ist dann im Rahmen seiner alleinigen Sorge während des Umgangs.
Allerdings müssten dafür vorher Urlaubsvereinbarungen getroffen werden. Zum Beispiel jeder 3 Wochen der Sommerferien. Aber was man dann in den z.B. 3 Wochen macht, kann jeder allein entscheiden.
Einzige Ausnahme: Für Auslandsaufenthalte benötigt es das gegenseitige Einverständnis! Die KM kann zwar ohne Einwilligung des KV mit dem Kind in den Urlaub fahren, aber nicht ins Ausland.
um in den urlaub zu fahren, benötigt die mutter keine zustimmung des kindesvaters. maximal um ins ausland zu fahren. dafür kann er bei den grenzbehörden eine ausreisesperre einrichten lassen. dann kann sie eben nur mit seiner zustimmung aus dem land mit dem kind.
in der regel aber geht sie bei nichtzustimmung zum gericht und lässt auf seine kosten die unterschrift zur einwilligung der ausreise ersetzen. es geht ihn nichts an. sie muss nicht mal sagen wo sie hinfährt.
auch eine mutter-kind-kur wird ohne einwilligung des vaters durchgeführt wenn der arzt es für nötig empfindet. wo sollte da das problem sein?
das sorgerecht des vaters als umgangsberechtigter ist ein zettel ohne konsequenzen. im tgl. leben der mutter und des kindes, spielt dieses sorgerecht keine rolle, da die mutter 99% allein bestimmt im rahmen ihrer alleinigen alltagssorge.
zustimmungspflichtig sind nur: nicht lebenswichtige ops, eröffnung bankkonto/sparbuch oder taufe. alles andere geht ihn nichts an, bestimmt mutti alleine.
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Also dieser Kleinkrieg auf dem Rücken des Kindes ....muss das sein ?
Wo lebt das Kind ?
Bei der Mutter ?
Na klar hat sie dann das Recht mit dem Kind eine MutterKindKur zu machen - medizinisch verordnet !!!!
Und ja, auch Urlaub !!
Beim Urlaub im Ausland muss sie allerdings den Kindsvater bei geteiltem Sorgerecht informieren.
Ich hoffe Du bist wenigstens halb so gewissenhaft FÜR Dein Kind da, wie Du hier versuchst Deiner Ex n Strick zu drehen...
Redet miteinander, klärt das untereinander - ohne das das Kind es mitbekommt !!
Sei ein liebevoller Dad, der sein Kind liebt und von seinem Kind geliebt wird, sorge für ihn und sei immer für ihn da ...aber nimm ihm nie seine Mutter, es sei denn, sie ist eine echte Gefahr für das Kind.
Aber das ist aus Deinen Ppsts bisher nicht zu erkennen, da gehts nur um Dich und darum IHR das Leben zur Hölle zu machen indem Du Paragraphen ausquetscht ....sowas tut kein guter Vater.
Überhaupt nichts.
Die Mutter darf in den Urlaub und in eine Mutterkindkur ohne Erlaubnis des Vaters fahren.
Die Erlaubnis des Vaters braucht die Mutter nur bei langfristigen Entscheidungen wie z.B. Schullaufbahn, OPs, Psychotherapien, Umzug, Religion, Ausweis.
Sonst gilt der Paragraph 1687 BGB:
§ 1687Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht,
nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in
Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung
ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei
dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf
Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die
Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen
Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in
der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer
abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange
sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer
gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat
dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der
tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4
einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes
erforderlich ist.
Er kann hoffen, dass die Mutter sich in diesem Urlaub oder der Kur gut erholt, viel Spaß mit dem Kind hat und sich anschließend wieder mit voller Energie dem Kind widmen kann.