Ist der Führerschein bei Fahrerflucht in der Probezeit weg?

8 Antworten

Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt Fahrerflucht ist mit die häufigste Straftat im Straßenverkehr. Erfreulicherweise wir jeder zweite Fall von unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, wie es in der Rechtsprechung heißt, aufgeklärt. Dann drohen den Unfallflüchtigen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.

Entziehung der Fahrerlaubnis Bei bedeutenden Sachschäden ab 1.300 € oder bei Körperverletzung droht zusätzlich die Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese muss dann unter Auflagen wie Nachschulungen oder Nachweis einer erfolgreich absolvierten Medizinisch Psychologischen Untersuchung (MPU, „Idiotentest“) neu beantragt werden.

Bußgeld, Fahrverbot und Punkte Neben dem Strafrecht greift bei Fahrerflucht auch regelmäßig das Ordnungswidrigkeitenrecht. Bei einer Verurteilung kann die zuständige Bußgeldbehörde nach eigenem Ermessen bis zu 7 Punkte in Flensburg verhängen. Hinzu kommt ein Bußgeld von bis zu 350 Euro. In gravierenden Fällen kann die Bußgeldstelle ein Fahrverbot verhängen.

Tätige Reue Sie können die Strafe für Fahrerflucht gemäß § 142 IV StGB abmildern, wenn Sie sich binnen 24 Stunden bei der Polizei gemeldet haben bzw. dieser die Feststellung Ihrer Personalien ermöglicht haben. Zudem muss sich der Unfall „außerhalb des fließenden Verkehrs“ ereignet haben, beim Ein- oder Ausparken etwa. Allerdings ist dies keine Garantie für einen positiven Ausgang bei Gericht. Sollten Zeugen Ihnen bei der Meldung bei der Polizei zuvorgekommen sein, können Sie sich ohnehin nicht mehr auf diesen Paragraphen berufen.

Unfall gar nicht wahrgenommen? Gerade beim Ein- und Ausparken bemerken die Unfallverursacher oftmals gar nicht den Zusammenstoß. Zumindest geben sie das im Nachhinein so an. Doch Vorsicht: Durch Gutachten ist schnell feststehbar, ob der Zusammenstoß hörbar, spürbar oder sehbar war. Es ist daher dringend davon abzuraten, sich auf Nichtbemerken zu berufen, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht. Sollten Sie ein leichtes Schrammen etwa tatsächlich nicht registriert haben und den Schaden erst zu Hause bemerken, empfiehlt es sich umgehend die Polizei zu benachrichtigen. Sie könnten ja auch Geschädigter sein.

Unfallbeteiligte Nach § 142 StGB sind Unfallbeteiligte all jene Personen, deren Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfall beigetragen haben kann. Diese Personen müssen am Unfallort verbleiben, bis die persönlichen Daten, Fahrzeugdaten und die Art der Unfallbeteiligung festgestellt worden sind oder bis eine angemessene Wartezeit verstrichen ist, ohne dass jemand bereit war, diese Feststellungen zu treffen. Wer sich nach einer angemessenen Wartezeit bzw. berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, muss unverzüglich nachträglich die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und die Art der Beteiligung ermöglichen (Meldung bei den Betroffenen oder bei der nächsten Polizeidienststelle). Ansonsten handelt es sich um Fahrerflucht.

Wartezeit Ist niemand vor Ort zur Feststellung der notwendigen Daten, genügt zunächst das bloße Warten. Eine angemessene Wartezeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Schwere des Unfalls, Tageszeit, Ort, Schadenshöhe). Juristen empfehlen eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten. Sie können natürlich auch direkt die Polizei informieren, eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Davon, einfach einen Zettel mit Telefonnummer oder seine Visitenkarte unter den Scheibenwischer des unfallbeteiligten Wagens zu klemmen, ist dringend abzuraten. Hier ist nicht sicher, ob die Mitteilung den Unfallgegner auch erreicht. Wichtige Geschäftstermine sind übrigens kein Grund, die Wartezeit zu verkürzen.

Haftbarkeit von Fahrzeughaltern Es nennt sich Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort. Schuldig dessen machen sich Halter, die vor Ort sind und den unfallverursachenden Fahrer ihres Autos nicht daran hindern, Fahrerflucht zu begehen, obwohl sie es könnten.

Versicherung Gegenüber der Versicherung besteht Aufklärungspflicht. Bei Fahrerflucht verletzen Sie Ihre Aufklärungspflicht. Bis zu einem Maximalbetrag von 5.000 € kann Ihre Haftpflichtversicherung Sie deshalb in Regress nehmen, also die beim Unfallgegner entstanden Kosten zurückverlangen. Begehen sie vorsätzliche Fahrerflucht erlöschen auch die Ansprüche aus Ihrer Rechtschutzversicherung.

Probezeit Bei Fahrerflucht in der Probezeit, die strafrechtlich verurteilt und oder mit Punkten ins Flensburg geahndet wurde, wird ein Aufbauseminar angeordnet und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. In schwerwiegenden Fällen drohen der Führerscheinentzug und eine Führerscheinsperre.

Ich würde da einen Anwalt zu rate ziehen. Wenn du dein Auto 200m weggestellt hast, muss es ja keine Unfallflucht sein, du kannst auch dein Fahrzeug einfach aus dem Verkehr gezogen haben wo es niemanden behindert. Außerdem bist du ja (zumindest ließt sich dein Text so) nur gegen eine Leitplanke gefahren, wenn niemand, außer der Leitplanke, verletzt worden ist, handelt es sich maximal um Sachbeschädigung. Als Grund gibt es bestimmt einen vernünftigen, zB könnt dir etwas runter gefallen sein und du warst dadurch abgelenkt und bist versehentlich gegen eine Leitplanke gefahren. Da es keinen anderen Unfallbeteiligten gibt, würde ich auch einfach mal 142 StGB ausschließen.

Du siehst Dich einem Strafverfahren gegenüber. Das Du noch in der Probezeit bist ist erst einmal nebensächlich.

Hier entscheidet ein Richter, das Strafmaß kann wie folgt aussehen:

  • Geldstrafe 25-40 Tagessätze
  • Fahrverbot 1-3 Monate, aber auch ein Entzug der Fahrerlaubnis von mindestens 6 Monaten
  • 2 oder 3 Punkte

Geldstrafe bis Freiheitsstrafe und 7 Punkte

Fahrverbot KANN als Nebenstrafe ausgesprochen werden.

Strafmilderung und Absehen von Bestrafung: Bei einer Unfallflucht kann die Strafe gemildert oder es kann ganz von einer Bestrafung des Täters abgesehen werden, wenn sich der Unfall nicht im fließenden Verkehr zugetragen hat, durch den Unfall nur ein nicht bedeutender Sachschaden eingetreten ist und der Täter die Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung innerhalb von 48 Stunden nach dem Unfall nachträglich ermöglicht (nachträgliche Meldung Unfallflucht).

und 7 Punkte

Wohl kaum, auch hier greift die Reform...

Strafmilderung kommt auch nicht in Betracht, woraus schließt Du das?

Bei jeglichen Vergehen in dieser Größenordnung ist der Füherschein warscheinlich weg und wenn (glaube ich kaum) du riesiges Glück hast und du den Vorwurf der Fahrerflucht dementieren kannst, wird es nur auf eine Probezeitverlängerung und mögl. Aufbaukurse hinauslaufen. Ich würde dir dringend raten bei dieser Frage besser noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

lg. und g n8 ;)