Fahren ohne Fahrerlaubnis 125er vor der Prüfung Polizei

4 Antworten

Hallo HuskyBoy7,

da Behördenmühlen immer recht langsam mahlen, kann er das Glück haben, dass bis zur Prüfung, die ja nun in Kürze geplant ist noch problemlos absolvieren kann.

Es kommt jetzt da drauf an, die Polizei die Fahrerlaubnisbehörde bis zur Prüfung darüber informiert hat, dass er eine Straftat im Straßenverkehr begangen hat. Ist diese Meldung bis dahin erfolgt, wird er erst gar nicht zur Prüfung zugelassen und zwar solange bis das Strafverfahren gegen ihn nicht eingestellt wurde oder das Strafmaß feststeht.

Zur Tat selber:

Die Polizei hat ein  Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage eingeleitet:


§ 21 StVG - (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Einziehung des Kfz.)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
  2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zuläßt, daß jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist. 

Wichtig und beachtenswert ist dabei dieTatsache, dass nicht nur denjenigen der den Roller fährt für die Tat bestraftwerden kann, sondern dass denjenigen der Halter des Fahrzeuges ist.

Dann sollte man noch folgende Paragraphen kennen:


§ 69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder imZusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter VerletzungderPflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nurdeshalbnicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen odernichtauszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wennsichaus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.Einerweiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällendes Absatzes 1 ein Vergehen

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),

2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),

3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täterweißoder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nichtunerheblichverletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schadenentstanden ist, oder

4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern1bis 3 bezieht,

so ist der Täter in der Regel alsungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugenanzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Einvoneiner deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteileingezogen.


§ 69a StGB - Sperre für die ErteilungeinerFahrerlaubnis

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünfJahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kannfürimmer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzlicheHöchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.


Zusammengefast bedeutet das, das

  1. der Fahrer des Fahrzeuges und zusätzlich
  2. der Halter des Fahrzeuges

damit rechnen muss, dass er zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafeverurteilt wird.

Zudem wäre es zumindest rein theoretisch möglich, dass beiden die Fahrerlaubnis entzogen wird und eine Sperre von mindestens 6 Monaten bis zu 5 Jahren verhängt wird, in dem keine neue Fahrerlaubnis ausgestellt werden kann, wenn keine Fahrerlaubnis vorhanden ist (sprich wenn er bis dahin die Prüfung nicht abgelegt hat) nicht zur Prüfung zugelassen wurde nur Sperre), wird nur die Sperre angeordnet. Praktisch kommt es allerdings zumindest bei Ersttätern selten dazu, dass die Sperre wirklich verhängt wird. Aber zumindest möchte ich diese Möglichkeit nicht verschweigen.   

Außerdem müssen  Fahrer und ggf.. der Halter die Kosten die des Gerichtsverfahrens tragen.

Schöne Grüße            

TheGrow

Hallo

oder hat nen Plan was ihn jetzt erwartet???

in der Regel ist die Strafe für einen Ersttäter 20-30 TS Geldstrafe (30 TS wären ein Nettomonatslohn abzüglich Unterhaltskosten wenn er welche hätte)

wenn er noch unters Jugendstrafrecht fällt (und das kann man auch mit 18 noch) sind Sozialstunden angesagt



Prüfung hat er nächste Woche

Nö. Wäre vielleicht so geplant gewesen. Jetzt hat er sie erst nach Abschluss des Verfahrens.


wenn die Fsst keine Meldung bis nächste Woche bekommt kann er jeder Zeit seine Prüfung machen

jetzt kann ner noch ne ganze weile warten bis er den schein hat