Erbrecht - kann ein Minderjähriger Erbe 6 Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit wegen Unwissenheit über seine Erbschaft das Erbe nachträglich noch ausschlagen?

4 Antworten

Das könnte ein Anwendungsfall dieses Paragraphen sein.

§ 1629a BGB - Beschränkung der Minderjährigenhaftung

(1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige gemäß §§ 107, 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben. Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschränkung der Haftung, so finden die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§1990, 1991 entsprechende Anwendung.

Ich denk damit sollte die Haftung wenigstens beschränkt werden können.


Studixy91 
Fragesteller
 07.06.2015, 20:57

Vielen Dank für die Antwort!

Habe ich richtig verstanden, dass ich demnach mit meinem Vermögen haften würde, welches ich bei meinem Einzritt der Volljährigkeit besaß?

Demnach gehe ich davon aus, dass ich dies durch Kontoauszüge etc. von damals nachweisen müsste, oder?

drHansVader  07.06.2015, 21:11
@Studixy91

Dies würde ich auch so verstehen. 

Ich kenne mich aber zu wenig mit dem deutschen Recht aus, wie dies konkret auszugestalten ist. Hier wäre ein Anwalt zu befragen sinnvoll.

Ich könnte mir vorstellen, dass evtl. sogar noch Verjährungsfragen auftauchen könnten.

Studixy91 
Fragesteller
 07.06.2015, 21:25
@drHansVader

Ok, vielen Dank trotzdem schonmal für die Antwort.

ich habe bereits einen Termin bei einem Anwalt für Erbrecht, nur leider ist dieser erst in 2 Wochen und ich will vorher so viele Informationen wie möglich einholen ;)

ich frag mich, was sich deine mutter dabei gedacht hat, ein erbe mit schulden überhaupt anzunehmen^^ bei meiner uroma wurde das erbe bis zu meiner generation ausgeschlagen

Wenn du damals 12 Jahre alt warst, musste das zuständige Amtdgericht für eine Erbausschlagung eingebunden werden, wenn deine Mutter sie durhcführen wollte. Dann hätte dieses gesehen, dass es überschuldet ist und hätte zugestimmt. Hat deine Mutter nichts unternommen, hat sie das Erbe automatisch für euch angenommen. Ja, dann haftest du wie unten beschrieben. mehr als die Haftungsbeschränkung kannst du nicht erwirken. Die Nachweise über dein Vermögen zu diesem Zeitpunkt läßt sich anhand von Bankunterlagen leicht nachweisen.

Geh nochmal zum Nachlassgericht und schildere den Fall. Da du gar nicht selber ausschlagen konntest, ist es unfair.  

Und nimm dir deine Mutter zur Brust. Auch die haftet für die Schulden !