Witwe hat Erbe ausgeschlagen, wann muss sie ausziehen?

5 Antworten

Nachdem sie von dem rechtmäßigen Vermieter eine rechtswirksame Kündigung bekommen hat.

Es gibt keinen rechtmäßigen Vermieter da sie in der Immobilie meines Verstorbenen Vaters wohnt und das Erbe ausgeschlagen hat. Somit gibt es auch keine rechtswirksame Kündigung.

@matzeman72

Deshalb ist zunächst die Entscheidung des Nachlassgerichtes abzuwarten, wer rechtmäßiger Erbe und damit Eigentümer des Objektes ist.

@matzeman72

Wenn du der Erbe bist, musst du ihr kündigen.

@eire80

Wo ist dieses rechtlich erfasst? Da es keinen Mietvertrag gab( sie waren ja verheiratet und die Immobilie gehörte meinem Vater) kann ich ja schlecht kündigen.Das würde ja implizieren das ich sie als Mieterin betrachte. Was ich nicht tue-

@Schnoofy

Das Nachlassgericht hat sich seit dem Sterbefall (August) noch in keinster Weise geäussert.

@matzeman72

Hast du denn einen Erbschein beantragt?

@Gerhart

Nö, noch nicht. Braucht man janicht unbedingt.

@matzeman72

Würde aber die Angelegenheit beschleunigen, wenn es kein notariellesTestament gibt.

Kann man sich da nicht einigen?

Einigen? Inwiefern? Sie spricht so gut wie kein Deutsch somit ist die Verständigung schwierig und sie will/kann die Kosten nicht zahlen.

@matzeman72

Wenn ich das richtig verstanden habe, willst du das Haus verkaufen. Wenn die Frau kein Deutsch spricht, wird das wohl auch nichts helfen, wenn du einen Anwalt in die Spur schickst. Nimm dir einen Dolmetscher und versuch mit der Frau in Kontakt zu kommen.

@lesterb42

Ein weiteres Problem ist die Entfernung. Zwischen unseren Wohnorten liegen 450 km.

Eine Frist von 1 Monat wäre angezeigt!

§ 1969 BGB gewährt insbesondere Bewohnern, die keine Erben sind, nur eine kurze Schonfrist. Dieser regelt den sogenannten Dreißigsten und verpflichtet Erben dazu, Familienangehörige des Erblassers, die zur Zeit seines Todes zu seinem Hausstand gehörten, in den ersten 30 Tagen (daher Dreißigster) nach dem Tod des Partners im selben Umfang wie dieser Unterhalt zu gewähren und die Benutzung von Wohnung und Haushaltsgegenständen zu gestatten. Als Familienangehörige gelten dabei nach Ansicht einiger Gerichte auch nichteheliche Lebensgefährten, sofern sie in einem eheähnlichen Verhältnis mit dem Erblasser zusammengelebt haben (OLG Düsseldorf, Az.: 21 U 120/82).

das ergibt sich woraus? Was ist mit Kosten die in der Zeit entstehen (Nutzung, Strom,Wasser,Gas,ggf.Schäden die entstehen)?

@matzeman72

§ 1969 BGB!

Kosen, die während dieser Zeit entstehtn, können dem scheidenden Bewohner als alleine verursachendem auferlegt werden.

Der 1969er ist mir Bekannt. Die dreissig Tage sind seit dem Sterbedatum bereits vergangen.

@matzeman72

Räumungsklage, wenn denn Ihre Güte erschöpft ist!

Das "Problem" liegt darin das die Frau eigentlich das Erbe annehmen wollte, finanziell dazu aber nicht in der Lage war die Schulden zu bedienen und nun das Erbe ausgeschlagen hat.

Schelm 1 Wer ist mit dem scheidenden Bewohner gemeint?

@matzeman72

Die Person, welche Sie gerne loswerden wollen!

@schelm1

Danke-

sofort wenn du räumungsklage veranlasst ... aber wird bestimmt noch ca. 3 monate mind. dauern

Danke. Also müsste sie, theoretisch, sofort ausziehen.

@matzeman72

Ja, aber nicht praktisch, weil du sie dazu noch nicht aufgefordert hast. Auszugsaufforderung durch Einwurfeinschreiben zustellen, 14 Tag Frist einräumen und auf die 30er Regelung verweisen, die bereits verfristet ist.

@Gerhart

Danke-

Nicht nur das; hier ist zudem zu prüfen, ob diese Frist überhaupt schon begonnen hat zu laufen. Der frühest mögliche Beginn wäre der Zeitpunkt der Ausschlagung - ansonsten gibt es ja keinen Erben, der den Dreißiger anwenden könnte.

Die, neue, Ehefrau meines vor kurzem verstorbenen Vaters hat das Erbe ausgeschlagen (Immobilie aber auch Schulden).

Dazu hat sie nach Kenntnis 6 Wochen Zeit gehabt gem. § 1944 BGB.

Zur Zeit wohnt sie noch in dieser Immobilie. Ich, als Erbe, würde das Haus nun gerne verkaufen. Wann muss sie ausziehen?

30 Tage setzt der Gesetzgeber in § 1969 BGB. Allerdings beginnt diese Frist auch erst zu laufen, wenn das Erbe angenommen bzw. ausgeschlagen wurde. Anders geht es ja nicht.