Eintragung Wohnrecht?

3 Antworten

Ein Wohnungsrecht beinhaltet immer das Recht, bestimmte Räume im Haus unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen. Daher ist es schon richtig, dass der Wohnungsberechtigte den Eigentümer theoretisch rauswerfen könnte. Ein bloßes Wohnrecht als Mitbenutzungsrecht ohne Ausschluss des Eigentümers wäre aber auch nicht sinnvoll, falls die Tochter Erbin wird.

Am besten wäre es wohl, das Wohnungsrecht für beide Ehegatten zu bestellen oder zu Lebzeiten des Ehemannes ein Wohnrecht als Mitbenutzungsrecht und aufschiebend bedingt auf dessen Tod ein normales Wohnungsrecht.

Zu den steuerlichen Aspekten kann ich nichts sagen, bezweifle aber, dass der Wohnungsberechtigte damit schlechter gestellt ist als mit einer bloßen Mietzinszahlung.

Wieso geht ihr nicht gemeinsam zum Notar? Das wäre sowieso erforderlich.

Und wie wird die gemeinsame Renovierungsarbeit (und die Kosten dafür) berücksichtigt? Das solltet ihr mit einer NEUTRALEN Stelle abklären.

Dafür gibt es Anwälte. Das muss man zwar bezahlen, ist aber gut angelegtes Geld.