Einbürgerungsgesetzt für Inhaber von Blaue Karte

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Als Inhaber der Blauen Karte EU in Deutschland besteht für Sie die Möglichkeit auf Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis, wenn Sie 33 Monate lang eine hochqualifizierte Beschäftigung ausgeübt haben und Beitragszahlung in eine Altersversorgung geleistet wurde. Können Sie frühzeitig Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nachweisen (siehe Kap. II, Seite 12–17 dieser Broschüre),http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/willkommen-in-deutschland-info-blaue-karte-eu.pdf?__blob=publicationFile

ist die Erteilung bereits nach 21 Monaten möglich., danach kannst Du einen Einbürerungsantrag stellen

Voraussetzungen für die Einbürgerung sind (§ 10 Staatsangehörigkeitsgesetz):

unbefristetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung

bestandener Einbürgerungstest (Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland)

seit acht Jahren gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland (diese Frist kann nach erfolgreichem Besuch eines Integrationskurses auf sieben Jahre verkürzt werden, bei besonderen Integrationsleistungen sogar auf sechs Jahre)

eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II

ausreichende Deutschkenntnisse

keine Verurteilung wegen einer Straftat

Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland

grundsätzlich der Verlust beziehungsweise die Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit (hier gibt es Ausnahmen je nach Herkunftsland, bitte sprechen Sie mit der Einbürgerungsbehörde).

§ 19 Aufenthaltsgesetz (Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte)

(1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf.

(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere 1.Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder 2.Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion.

§ 19a Absatz 6 Aufenthaltsgesetz:

(6) Dem Inhaber einer Blauen Karte EU ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach Absatz 1 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt vorliegen. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Dass heisst für dich, du kannst dir eine Niederlassungserlaubnis holen, weil du entweder hochqualifiziert bist oder erst nach 21 Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung, weil du eine eine Blaue Karte hast. Wenn du dann im Besitz der NE bist, kannst du einen EBA stellen.