Dürfen Laubengänge als Balkone genutzt werden?

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Laubengänge mit den Zuwegungen zu den einzelnen Wohnungen sind Flucht- und Rettungswege (F+R-Wege). Eine Einschränkung durch Einbringung beweglicher und brennbarer Sachen ist eine fahrlässige und somit unzulässige Handlung, denn F+R-Wege sind stets freizuhalten. Im Notfall kann dies zu bewußt herbeigeführten Lebensgefahren führen und der Strafrichter ist nicht mehr weit. Also Hände weg von solchen Sachen.