Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse, muss ich dennoch verfahrensgebühr etc. zahlen?
Ich wurde vor einigen Monaten in einem bußgeldverfahren freisgeprochen. Mir ist damals jemand reingefahren..
Ich hab im Juni ein Schreiben vom Amtsgericht bekommen, darin heißt es:
Das Verfahren wird nach Anhörung des betroffenen nach Paragraph 47 abs. 2 eingestellt, weil eine ahndung nicht geboten erscheint. Die Staatsanwaltschaft hat der Einstellung zugestimmt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden aus billigkeitsgründen der Staatskasse nicht auferlegt.
Jetzt habe ich Anwaltskosten in Höhe von 555€ erhalten und bin schockiert.
Darunter unter anderem verfahrensgebühr vor der verwaltungsbehörde in Höhe von 160€ und verfahrensgebühr vor dem Amtsgericht in Höhe von 160€.
Muss ich diese Zahlen, obwohl ich das schwarz auf weiß hab „Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.“?
Und nein rechtsschutz hatte ich zudem Zeitpunkt leider nicht.
Bitte um Hilfe 😩
3 Antworten
Ja, weil bei Deinen Dir entstandenen notwendigen Auslagen handelt es sich um die Anwaltsgebühren, während die Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse gehen.
Dein Anwalt hat eine Grundgebühr von 100,00 € sowie eine Gebühr für das Verfahren vor der Bußgeldbehörde/Verwaltungsbehörde in Höhe von 160,00 € und für die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ebenfalls in Höhe von 160,00 € berechnet; dazu Auslagen und die 19% Umsatzsteuer. Alles die Regelgebühr oder auch mittlere Rahmengebühr also im mittleren Bereich.
Kannst ja Deinen Anwalt mal fragen, ob er mit 400,00 € auch einverstanden wäre.
Kosten des Verfahrens sind NICHT deine Auslagen für eine Verteidigung.
Kein Verkehrs-RS am Start gehabt? Wenn doch fiele nur die SB an.
Ja da steht aber auch, dass deine notwendigen kosten - wie Anwalt - du selber zu zahlen hast
Die anderen Dinge würde ich den Anwalt einfach Mal fragen. Der weiß es