Teilungsversteigerung, Kosten bei vorzeitigem Abbruch des Verfahrens?

3 Antworten

Hallo Michael1408,

es ist richtig, dass die Kosten der Antragsteller trägt, wie lesterb42 und ronox ja bereits gesagt haben.

Nur gibt es in Ihrem Fall ja zwei Antragsteller, da Sie ja dem Verfahren beigetreten waren, was einer eigenständigen Antragstellung gleichkommt. Dann sind beide Antragsteller gesamtschuldnerisch haftbar. Das bedeutet, das Gericht kann die Kosten bei jedem von beiden einfordern – auch die gesamten Kosten. Die beiden Gesamtschuldner müssten sich dann im Innenverhältnis daran auseinandersetzen. Da Sie beide das Verfahren betrieben haben, würde ich es für fair halten, die Kosten hälftig zu teilen.

Sie haben doch sowieso eine Einigung gefunden, aufgrund derer Sie dann einvernehmlich das Versteigerungsverfahren beendet haben. Im Rahmen einer solchen Einigung ist es natürlich sinnvoll, sich dann auch über diese Kosten zu einigen.

Da das Verfahren ja noch vor der Festsetzung eines Versteigerungstermins beendet wurde, ist nur eine Verfahrensgebühr angefallen (das ist eine halbe Gerichtskostengebühr), nicht aber die Terminsgebühr und nicht die Verteilungsgebühr. Und es sind natürlich die Gutachterkosten angefallen, aber ich vermute mal, dass diese für Sie sinnvoll waren, weil das Gutachten wahrscheinlich dazu geführt hat, dass dann eine Einigung gefunden werden konnte.

Viele Grüße

Klaus Dreyer

Ich als Beigetretener habe/hatte die selben Rechte als die Antragsstellerin. Danach die Kosten zu Teilen wäre das Logische:

Nur: Die Antragstellerin wollte mit der TV Druck auf die ganze Sache ausüben was nach hinten losgegangen ist. Demnach gab es die Einigung nicht unter "Besten Umständen" sondern als Abwehr eines drohenden finaz. Übels für die Antragsstellerin quasi. (das ist ein anderes Thema)

Die Frage für mich: Ist es grundsätzlich so, dass die Kosten bei bei vorzeitigem Abbruch nur die Antragsstellerin übernehmen muss? ->§26 GKG? Punkt.  Und sie sich im Innenverhältnis, selbst um eine Kostenteilung bemühen kann?

Oder falle ich auch, durch meinen Beitritt in den §26 GKG?  und demnach wird?, oder kann? das Gericht von dem Beigetretenem  eine 50/50 Aufteilung der Kosten/Gutachterkosten vornehmen.

Danke

@michael1408

und haftbar, bedeutet ja nur, falls die Antragstellerin nicht zahlen kann (Insolvenz...) würde ich an deren Stelle in Haftung treten?

Nach meiner praktischen Erfahrung beträgt die Gebühr für den Beitritt 50 €. Nach deinen Ausführugen sind die beiden Gesamtschuldner. Gibt  es hierfür eine gesetzliche Grundlage und wenn ja welche?

Die Kosten trägt der, der das Verfahren beantragt hat.

Die Kosten trägt der Antragsteller.