Darf Stellvertretende Leitung einer Kindertagesstätte in Betriebsrat?

1 Antwort

Wenn sie - wie Du sagst - die Wahlberechtigung nach dem Betriebsverfassungsgesetz BetrVG § 7 hat, dann ist sie selbstverständlich auch wählbar, wenn sie die Voraussetzung nach § 8 erfüllt - also mindestens 6-monatige Betriebszugehörigkeit und keine strafrechtlich bedingten Hindernisse.

Grundsätzliche Voraussetzung ist die Arbeitnehmereigenschaft nach § 5 Abs. 1; dazu gehört auch, dass sie beispielsweise nicht zur eigenständigen Einstellung oder Entlassung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen befugt ist; die Kriterien, die eine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne dieses Gesetzes ausschließen, sind in § 5 Abs. 2 und 3 aufgeführt.

Allgemein gilt auch - nicht nur nach dem Gesetz -, dass z.B. eine Weisungsbefugnis (wie etwa bei Meistern in einem Betrieb) alleine noch kein Grund ist, nicht in den Betriebsrat gewählt werden zu können.

Die gesetzlichen Bestimmungen dazu findest Du auf einer Seite des Bundesministeriums der Justiz: http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/BJNR000130972.html