pflichtanteil von stiefschwester

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Ich gehe mal davon aus, das das es um das Erbe der Halbschwester geht. So 100% klar wird das aus Ihrer Darstellung aber nicht.

Beim Erbrecht kommt es auf die Verwandschaft und letzwillige Verfügungen an. Bei gesetzlichen Erben geht es hierbei nach Ordnungen. Die 1. Ordnung sind die Kinder ( zu gleichen Teilen). Falls ein Kind verstroben ist erben diesen Teil stattdessen dessen Kind zu gleichen Teilen.

Wenn es keinen Erben der 1. Ordnung gibt, wonach es nach hierer Darstellung klingt, kommen die Erben der 2. Ordnung an die Reihe. Das sind die Eltern zu gleichen Teilen. Gleiches Spiel, ist einer verstroben erben dessen Kinder diesen Anteil zu gleichen Teilen. Halbgeschwister zählen dabei natürlich nur bei den verbindenden Elternteil.

Diese zwei wollen das Erbe von meiner Halbschwester alleine haben und mir bzw auch meiner richtigen Schwester aus erster Ehe nichts davon abgeben.

Die Erbteile können Sie nach obigen Schema ausrechnen.

Bei Erbe wird nicht "abgegeben", sondern das Erbe wird auseinandergesetzt, d.h. geteilt.

Wenn sie mit der Erblassersin zusammengewohnt haben, sind ohnehin zunächstmal Sie im Besitz der Erbschaftsgegenstände. Und an Konten kommt man in der Regel ohnehin nur mit einen Erbschein oder einer Vollmacht.

Pflichtteile gibt es übrigens nur, wenn es sich um eine gewillkürte Erbfolge handelt, wenn es also ein Testament gibt. Geschwister haben hierbei aber keinen Pflichtteilsanspruch.



Hallo, du solltest zu einem Rechtsanwalt gehen, der sich mit Erbrecht auskennt, er kann dich beraten und dir sagen ob du Erbrecht hast oder nicht.

Mir hat es sehr geholfen, daß ich einen Rechtsanwalt befragen konnte. Sie hat mir auch Tipps gegeben, was ich tun kann und wie ich mit meiner Schwester umgehen sollte. Hol dir Rat vom Rechtsanwalt, zwar mußt du einen Teil dazu zahlen wenn du einen Rechtsschutz hast, aber das war es mir Wert.

Ich hoffe, ich konnte dir ein wenig HELFEN!!!

Wer ist "diese ist nun auch verstroben"? Grds. steht den leiblichen, adoptierten und ungeborenen  Abkömmlingen (Kindern) und Ehegatten ein gesetzliches Erbrecht am Nachlass zu; durch Testament oder Erbvertrag anders verfügt, ein dazu hälftiger Pflichtteilsanspruch in Geld.

G imager761