Testament richtig schreiben?

6 Antworten

Meines Wissens geht das nicht. Du kannst (abgesehen von den Pflichtteilen) bestimmen, wer deinen Nachlass erben wird, aber danach gehört er den Erben. Diese können völlig frei entscheiden, wie sie ihn weitervererben. Deine Tochter muss also selbst ihren Vater (soweit wie möglich) aus dem Erbe ausschliessen, wenn sie das will - das kannst nicht du für sie machen.

Doch man kann es theoretisch an Auflagen binden das geht.

Beispielsweise Auflagen zur Grabpflege etc.

greift halt nur zu Lebzeiten der Tochter bzw. solange der Erbe halt lebt

Der Kindsvater hätte auch, wenn du es per Testament ausschließt, beim Tod deiner Tochter einen Anspruch auf den Pflichtteil.

Stibst du, erbt deine Tochter. Stirbt diese ohne eigenes Testament vor ihrem Vater, erbt er alles. Hinterläßt sie ein Testament, hat er Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil = 50% des Nachlasses.

Heiratet deine Tochter, erbt der Ehegatte. ABER der Vater hat trotzdem noch den Pflichtteilsanspruch= dann 25%.

Hat sie ein Kind, ist er raus, dann erbt dieses Kind alles- oder wenn ein Ehepartner vorhanden ist, mit diesem zusammen.

Umgehen kannst du es mit einer Klausel, in der du den Ex vom Erbe ausschließt und jemanden anderes benennst, kann so formuliert sein. Das haben wir in unser Testament vom Notar einbauen lassen.

Um zu vermeiden dass der Kindsvater/ geschiedene Mann, Herr xx (Name und Anschrift) über den Erbgang an deren gemeinsamen Abkömmlingen (hier meiner Tochter) Vermögen von mir erwirbt, ordne ich folgendes Herausgabevermächtnis an:

Mein Kind und ggf. ersatzweise dessen Kinder haben alle Vermögensgegenstände, die sie von mir durch Erbfolge erworben haben, an ihre Abkömmlinge- entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge berechtigt- herauszugeben, sofern bei ihrem Tod solche Gegenstände noch vorhanden sind. Stirbt das Kind seinerseits ohne Abkömmlinge, tritt an seine Stelle (hier kannst du eine andere Person benennen).

Das Anwartschaftsrecht aus diesem Herausgabevermächtnis ist weder vererblich noch übertragbar.

Sollte mein geschiedener Mann zum Zeitpunkt meines Todes bereits vorverstorben sein, so ist die Anordnung des Herausgabevermächtnisses gegenstandslos.

Für den Fall, dass das Kind von mir (hier dein Name) bei ihrem Tode zwar volljährig sein sollte, das 21. Lebensjahr aber noch nicht vollendet hat, wird

Nachlassverwaltung für den Nacherbfall durch den Testamentsvollstrecker

angeordnet.

Zum Testamentsvollstrecker im Wege der Dauervollstreckung ernennt XX (hier Dein eigener Name) Herrn/ Frau (hier denjenigen eintragen mit Namen und Anschrift) Er/Sie soll die übliche Vergütung und Ersatz seiner/ihrer Auslagen erhalten.

Bezüglich aller Vermögensgegenstände, die das Kind

(Name deines Kindes) von mir erwerben, entziehe ich dem Vater (Name und Adresse) das elterliche Vermögenssorgerecht. Zur Verwaltung des aus meinem Nachlass stammenden Vermögens soll XX als Pfleger bestellt werden.

Damit kann dein Ex nichts von eueren Kind erben, falls es nach dir ohne eigene Kinder sterben sollte.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Alles so genau wie möglich in das Testament schreiben also wirklich sehr genau am besten und viel schreiben

Wichtig handschriftlich ALLES und mit deiner Unterschrift am Ende und wichtig das Datum hab gehört nur das aktuellste wird gewertet.

Edit:

Als Tipp am pc bei Word oder so alles perfekt vorbereiten und nachbessern und am Ende alles handschriftlich abschreiben

Der Vater erbt so oder so nichts.

Zu ihrer Sicherheit solltest Du ein Vermögensverwalter einsErzen bis zu ihrem 18. Geburtstag.

Aber Deine Eltern würden einen Anteil an Deinem Erbe bekommen und das kannst Du auch nur auf ihren Pflichtteil reduzieren.

Sobald der Erblasser kommt der hat, erben die Eltern bei gesetzlicher Erbfolge nichts mehr

@SaVer79

Es sollte heißen „sobald der Erblasser Kinder hat“....

  1. Solange du den Vater deines Kindes nicht heiraten solltest, ist er an deinem Nachlass garnicht erbberechtigt. Deine Tochter wäre derzeit Alleinerbin.
  2. Was seine Tochter aber ihm schenkt oder selbst vererbt, kannst du nicht beeinflussen. Es ist ihr Vater, nicht der Erzeuger "deines" Kindes und ihr Vermögen oder Besitz :-O
  3. Solange du nicht vor der Volljährigkeit deiner Tochter verstirbst, wäre er nicht einmal Vermögensorgeberechtigter ihres Erbes. Falls doch, solltest du in deinem letzten Willen z. B. deine Schwester als einen Testamentsvollstrecker benennen, der ihr das Erbe mit Volljährigkeit auszahlen soll.
  4. Natürlich kann man für den Fall des Vorversterben seiner Tochter sein Schwester als Ersatzerbin einsetzen.