Meine Schwester ist gestorben, ihr LG hatte Kontovollmacht ist aber nicht Erbe, darf er weiter Geld abheben?

10 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo Stäubchen,

um es juristisch korrekt Auszudrücken: Kommt darauf an. In der Regel gelten Bankvollmachten über den Tod hinaus, in der Vollmachtsurkunde steht was der Bevollmächtigte darf und was nicht.

Bei den Aktuellen Vollmachten der Genossenschaftsbanken ist vorgesehen, dass diese bis auf Widerruf gelten und im Falle des Todes der Bevollmächtigte ein Konto auch auflösen darf.

Wichtig zu wissen ist, dass eine Vollmacht die Erbregelung nicht ersetzt. Wenn der Kontoinhaber verstorben ist, dann handelt der Bevollmächtigte im Namen der Erben. Diesen ist er auch Rechenschaft pflichtig.

Schöne Grüße

nur Kontovollmacht; sobald die Bank von deren Ableben erfährt - erfahrungsgemäß verdammt schnell - wird die EC-KK gesperrt. 

Auf der Vollmacht wird kaum über den Tod hinaus stehen. Er ist weder Erbe noch hat Zugriff auf das Konto. 

Auflösen kann er es schon mal gar nicht, das können nur die Erben

nein das darf er nicht, es sei denn sie hatten ein gemeinsames konto

Selbst bei einem gemeinsamen Konto unter Eheleuten muss die Bank das Konto sperren und kann zunächst nur Verbindlichkeiten des verstorbenen und Lebensunterhalt des Hinterbliebenen AUF ANFRAGE, Nachweis und Genehmigung auszahlen. Erst wenn die Erbverhältnisse geklärt sind darf das Konto für die rechtmäßigen Erben wieder freigegeben werden.

@verreisterNutzer

Hallo RudiRatlos67,

erzähle mir doch einmal die Rechtsgrundlage für Deine Aussage. Ich würde gerne Nachlesen welche Fehler ich seit 18 Jahren mache.

Vielen Dank.

@BurgN

Die Rechtsgrundlage kenne ich leider nicht, aber diesen anwaltlichen Tip habe ich so eben gefunden:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/das-gemeinschaftskonto-im-erbfall\_055746.html

Darüber hinaus weiß ich, dass Banken die gemeinschaftlich geführten Konten wohl immer zunächst einfrieren sobald ein Mitkontoinhaber verstirbt. In dem Tip ist allerdings auch zu lesen, dass es dazu keine Rechtsgrundlage gibt.

Deshalb auch von mir, Daumen Hoch für BurgN der natürlich vollkommen Recht hat.

@verreisterNutzer

Bei meinem Arbeitgeber nicht. Bei Konten mit Einzelverfügungsbefugnis darf der Überlebende diese sogar auf seinen Namen umschreiben, das ist in den Sonderbedingungen so geregelt. Auch die Vollmacht gilt weiterhin denn Verträge die der Erblasser vor seinem Ableben geschlossen hat gelten weiter.

Sobald die Bank vom Tod der Kontoinhaberin erfährt wird das Konto sofort gesperrt, da könnte er nicht mal dran wenn die beiden verheiratet gewesen wären. Das Guthaben kann dann erstmal nur für Verbindlichkeiten des Kontoinhaber verwendet werden.  Selbst ein Ehepartner muss in dem Moment um ausreichende Zahlung für seinen eigenen Lebensunterhalt anfragen und genehmigen lassen. Erst wenn die Erbverhältnisse feststehen können die Erben über das Konto verfügen und es dann auch erst auflösen.

Hallo,

nein die Bank sperrt das Konto nicht. Ob er weiter Verfügen kann steht in der Vollmachtsurkunde. Im Normalfall ja.

Schöne Grüße

@BurgN

Vielen Dank
siehe dazu auch meinen Komentar unter der Antwort von rafaelmitoma

Kontovollmacht gilt meines wissens nur unter Lebzeiten. Erbe hat da eine andere Rolle.

Mein Beileid.

Deine Aussage ist in dieser "Allgemeinen" aussage Falsch. Es gibt keine gesetzliche Regelung, dass diese mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt. Es ist wichtig was in der Vollmachtsurkunde steht.

Schöne Grüße