Darf die Polizei bei einer Hausdurchsuchung auch einen Keller durchsuchen, wenn dieser an einen Nachbarn untervermietet ist?

5 Antworten

Hallo brillenklaus,

die Voraussetzungen für die Durchsuchung sind klar im folgendem Gesetz geregelt:

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 § 102 StGB - Durchsuchung bei Beschuldigten

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

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Das bedeutet, dass die untervermieteten Kellerräume NICHT durchsucht werden dürfen, weil es sich nicht mehr um die Räumlichkeiten des Verdächtigen handelt.

Entscheidend ist dabei, dass ganz klar Erkennbar sein muss,  dass der Verdächtige die Räume nicht mehr benutzt und auch nicht mitbenutzt. Im Grunde genommen spielt es dabei noch nicht einmal eine Rolle, ob die Kellerräume befugt oder unbefugt vermietet wurden. Es kommt einzig und alleine da drauf an, wer die Räumlichkeiten  tatsächlich nutzt.

Schöne Grüße
TheGrow

Ja, darf sie. Inwiefern der Keller untervermietet ist, ist unwichtig.

Wichtig ist nur, dass der zu durchsuchende Keller tatsächlich zur Wohnung des Beschuldigten, gemäß des Durchsuchungsbeschluss, gehört.

Werden Sachen beschlagnahmt/sichergestellt die dem Untermieter gehören, aber aus einer Straftat des Hauptmieters stammen, dann dürfen die Sachen nach den § 73, Absatz 4 StGB auch mitgenommen werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__73.html

Oha. Da hast du den 73 StGB aber gründlich missverstanden. Du meinst offenbar eher den Absatz 3. 

Die Maßnahme ergibt sich aber nicht aus dem 73 StPO, sondern aus dem 111b StPO ff. 

Kleiner Tipp: die Verfalls- und Einziehungsvorschriften sind ausgesprochen kompliziert, ohne ausreichende Ausbildung sollte man sich da nicht ranwagen. 

Die Durchsuchung des Kellers wird nicht von der Durchsuchungsanordnung gedeckt, wenn dieser tatsächlich untervermietet ist.

@furbo

Natürlich ergibt sich die Maßnahme aufgrund des § 73 StGB . Eben in Verbindung mit § 111b StPO .

Also ob der § 73 StGB nichts mit § 111b StPO zu tun hätte. Der § 73b StGB ist Hauptbestandteil des § 111b StPO .

Nein, ich meine Absatz 4 .

Allerdings setzt dieser die Kenntnis des Dritten voraus von der Straftat oder dessen Vorhaben des Haupttäters gewusst zu haben, bzw. aktiv daran mitgewirkt zu haben. Es quasi als Dritter gebilligt zu haben.

Das hatte ich nicht berücksichtigt.

Wenn der Dritte demnach nicht wusste, dass sein ihm vom Haupttäter übergebener Besitz aus einer Straftat stammt, unterliegt dieser Besitz nach § 73, Absatz 4 StGB nicht dem Verfall.

Bzw. wenn der Dritte den Haupttäter nicht zur Tat "anstiftete", nichts von der Straftat wusste und aus dieser Tat eine Sache erlangt hat, dann kann er seinen Besitz auch behalten.

Absatz 3 ist was anderes. Sowas nachzuweisen wie bei Absatz 3 ist auch immer sehr schwierig.

Das mit dir Ausbildung kannst du dir knicken. Das die ganzen Strafsachen kompliziert sind, ist klar. Hier schreiben genug Leute ohne Ausbildung.

Aber nur bei mir erwähnst du deinen Tipp, was typisch für dich ist.

Die Durchsuchung des Kellers wird sehr wohl von der Durchsuchungsanordnung gedeckt, wenn dieser untervermietet, aber gleichzeitig auch vom Beschuldigten hauptvermietet ist.

@ChefMoralAnwalt

Aber nur bei mir erwähnst du deinen Tipp, was typisch für dich ist.

Weil du die Angewohnheit hast, mit wohlgesetzten Worten - für Laien nicht erkennbar - sehr oft rechtlichen Unsinn verkündest.

@furbo

Du hast die Angewohnheit meine Antworten oder Kommentare eben als "rechtlichen Unsinn" abzustempeln, nur weil ich Flüchtigkeitsfehler gemacht oder Zusammenhänge nicht richtig erläutert habe.

Du bist - wie die meisten "großen" User hier - einfach nicht neutral mir gegenüber, wegen meiner Vergangenheit und meiner Person an sich.

Dabei weißt du, dass mein Wissen für einen nicht Juristen wesentlich höher als der eines durchschnittlichen Menschen ist.

@ChefMoralAnwalt

An deinen Antworten und Kommentaren erkennt man, dass du Zusammenhänge nicht richtig erläuterst, einfach weil du sie selbst nicht verstehst. 

Z.B. dein Hinweis, dass der 73 Hauptbestandteil des 111b ist. Das StGB erlaubt keinerlei Eingriffsmaßnahmen. Zur Durchsetzung des StGB gibt die StPO die Werkzeuge. 

Ich will nicht leugnen, dass du dich mit dem Strafrecht befasst hast, verstanden hast du es aber nur in den Grundzügen. 

Es stören auch immer wieder deine Verallgemeinerungen, mit denen du Polizei, StA und andere niedermachst.

PS:

Deine Anwendung des 73 (4) ist immer noch falsch. Der Absatz 4 ist ein Auffangtatbestand für Fälle, in denen der 73 (1) 1 wegen Fremdheit oder Dritteigentum ausscheidet. 442 StPO regelt die Beteiligten des Dritten. Wenn der Täter das Erlangte an Dritte weitergegeben hat (dein Beispiel) , zieht der 73 (3) StPO.

@furbo

Doch, ich verstehe die Zusammenhänge sehr gut.

Natürlich gehört der § 73 StGB zu dem § 111b StPO . Er wird sogar eben im § 111b StPO erwähnt.

Alle Einzieh und Verfall § gehören zum § 111b StPO . Ich habe mehr als Grundwissen im Strafrecht.

Das StGB verschmilzt mit der StPO zu einer Einheit.

Die Verallgemeinerungen sind nun mal richtig. Denn Polizisten und Juristen, sowie sämtliche Behördenmitarbeiter, sind politisch gesteuerte Marionetten.

Du liegst wieder falsch bezüglich des § 73 StGB .

Der § 73 StGB dient dazu beteiligte Dritte, die von der Tat wussten oder daran beteiligt waren, dahingehend zu bestrafen, dass ihnen ihr aus der rechtswidrigen Tat erlangter Besitz verfallend weg genommen werden kann.

Die Strafbarkeit des Haupttäters bleibt auch bei Anwendung des § 73, Absatz 4 StGB weiter unberührt. Schließlich können ja mehrere § auf einmal angewendet werden.

@ChefMoralAnwalt

Oh mann... oke ich geb's auf. Du hast Recht und deine Weisheit ist allumfassend.

@furbo

Zusatz:  Bei meinen letzten Kommentar der vorletzte Absatz:  Da muss bei § 73 StGB noch Absatz 4 stehen.

Das stimmt natürlich nicht. Ich bin kein Strafrechts Professor. Ich habe und mache viele Fehler. Da staunst du hmm?

Du bist einfach nur eine Staats Puppe, die schön macht, was der Dienstherr einem so vorgibt.

Und wenn ein diensthabender Vorgesetzter es vorgibt und zulässt, dass man einen Schwarzen anzünden soll, dann wird das von den Untergebenen ausgeführt und der Fall Oury Yalloh ist da.

Ein bedauerlicher Einzelfall - natürlich. Jede Art von Polizeigewalt sind Einzelfälle.

Auf Demonstrationen sieht man jedes mal, wie Polizisten ihre Kompetenzen überschreiten.

Konsequenzen? Null.

So ein Durchsuchungsbefehl beinhaltlich die zur Wohnung gehörenden Garagen und Kellerräume. Die Untervermietung ändert nichts an der Tatsache, dass der Raum zur Wohnung gehört, auch käme diese Frage überhaupt erst auf, wenn die Hausverwaltung der Untervermietung schriftlich zugestimmt hat. 

dieser § regelt das!

 § 102 StGB 

Wenn du (nachweislich) zugriff auf den Keller hast oder haben könntest! wird dieser mit durchsucht.