ARD und ZDF Rundfunkgebühren Gerichtsvollzieher kommt mit Polizei?

8 Antworten

Also wenn ich das jetzt richtig verstehe. Du bist seit 2015 Arbeitslos. Auf den Bescheiden vom Amt ist vermerkt, du brauchst keine Rundfunk Gebühren mehr zahlen. So kenn ich das auch.

Aber hast du auch einen Befreiungsantrag an die Rundfundzentrale geschickt?

Das hättest du tun müssen. Automatische geht dies nämlich nicht.

Normalerweise befindet sich bei den Bescheiden vom Amt ein Schreiben, welches man zur Rundfundzentrale schicken muss. Mit diesem Schreiben befreit die GEZ einem dann. Und das bekommt man von denen auch schriftlich.

Außerdem muss man dies in gewissen Abständen (glaube alle halb Jahre) wiederholen. Also immer wieder die Befreiung neu bei der GEZ beantragen.

Wenn du das nicht getan hast, dann kommt natürlich irgendwann der Gerichtsvollzieher.

Allein der Bescheid vom Amt reicht dir da nicht aus. Die GEZ muss die Befreiung dir schriftlich bestätigen.

Hast du von der GEZ diese Bestätigungen?

danke schön für die schnelle Antwort und du hast recht habe mich bei der Behörde gemeldet Unterlagen hingeschickt sie meinten der Betrag ist vorerst hinfällig und ich würde Bescheid kriegen falls noch was vorliegt. SO in etwa hat er sich ausgetruckt.

Hallo Ich bin seit 2015 von der GEZ befreit.

Warum?

Habe diese Unterlagen persönlich abgegeben vor ich ins Krankenhaus bin am 08.01.2018.

Wo willst du die denn abgegeben haben?

Die Aussage war von denn Mitarbeitern es wäre alles in Ordnung uns sie würden denn Vollstreckung-Beamten bescheid sagen !?

Quatsch. Wenn bereits ein VB vorliegt, ändert die Vorlage von Unterlagen, die die Grundlage des bestehenden VB widerlegen, rechtlich rein gar nichts mehr. Hier hätte umgehend eine Vollstreckungsgegenklage eingebracht werden müssen gem. § 767 ZPO, aber fristwahrend nur binnen 14 Tagen nach Zustellung des VB.

Nu habe ich mein Briefkasten Inhalt bringen lassen und ich hatte wieder ein zettelder von Gerichtsvollzieher am 22.01.2018 mit der Ankündigung am 09.02.18 bei mir mit richterlichen Beschluss bei mir zu Pfenten bzw mit Polizei usw..

Aua. "Pfänden", bitte.

Natürlich, weil der VB ja bereits vorliegt. Das ist auch jetzt nicht mehr zu stoppen. Ggfs. besteht hier ein Anspruch auf Rückzahlung, wenn (und nur wenn) die vollstreckte Summe nachweislich zu Unrecht gefordert wurde. Das ist aber nicht gegen den GV durchzusetzen, sondern gegen den Gläubiger.

-> Anwalt.

1. Arbeitslos seit 2015 wollen aber nur die Unterlagen von 2016 habe aber alle abgegeben von 2015 bis heutige Zeit. Habe die Unterlagen von Amt rückwirkend ausdrucken lassen es steht auch auf den Zetteln Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage dem beitragsservice von ARD und ZDF und Deutschlandradio 2. der Auftraggeber ist in meinem Fall Stadtverwaltung und bin auch zu Vollstreckungsbehörde in Gera persönlich aufgetaucht und habe mit Zeuge die Unterlagen persönlich abgegeben.

@Preusse1947
Habe die Unterlagen von Amt rückwirkend ausdrucken lassen es steht auch auf den Zetteln Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage dem beitragsservice von ARD und ZDF und Deutschlandradio 2.

Und genau da müssten die Unterlagen auch hin, und zwar *zusammen mit dem Antrag auf Befreiung*. Siehe

https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/befreiung_oder_ermaessigung_beantragen/index_ger.html

Wie schwer kann das wohl sein?

der Auftraggeber ist in meinem Fall Stadtverwaltung

Nein. Die Stadtverwaltung ist lediglich Erfüllungsgehilfe bei der Beitreibung der Aussenstände.

und bin auch zu Vollstreckungsbehörde in Gera persönlich aufgetaucht und habe mit Zeuge die Unterlagen persönlich abgegeben.

Da interessiert dort niemanden - was soll denn die Vollstreckungsstelle mit deinen Unterlagen? Fülle den Antrag aus, drucke ihn aus und sende ihm nit den Unterlagen an den Beitragsservice - DER ist doch der Gläubiger!

Hallo FordPerfect,

so ganz richtig sind Deine Auskünfte nicht. Bei einem Titel des Öffentlich- rechtlichen Rundfunks handelt es sich nicht um einen VB, sondern um einen Titel nach dem VwVG. Insofern entfällt für die nach § 767 Abs.1 ZPO zu machende Einwendung auch die Notfrist von 2 Wochen.

@itasca
so ganz richtig sind Deine Auskünfte nicht.

Dat stimmt. Mea culpa.

Insofern entfällt für die nach § 767 Abs.1 ZPO zu machende Einwendung auch die Notfrist von 2 Wochen.

Rchtig. Ändert aber im Falle des OP vermutlich ohnehin nichts mehr an der Faktenlage, denn wenn der GV bereits mit der Polizei an die Türe klopft, ist es sowieso längst zu spät...

@Preusse1947

*kopfschüttel*

Und wozu das Ganze? Auf dem "Befreiungszettel" steht doch *wörtlich*:

"Nur die Übersendung dieser Bescheinigung reicht für die Befreiung nicht aus. Senden Sie diese Bescheinigung mit einem ausgefüllten Antrag auf Befreiung an folgende Adresse: ARD, ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice (...)"

Was bitte kann man nun daran missverstehen?

Du solltest dich dringend mit dem Gerichtsvollzieher in Verbindung setzen. Wenn du, wie du sagst, seit 2015 befreit bist, dann musst du ja einen entsprechenden Befreiungsbescheid vom Beitragsservice haben. Wenn Du den dem Gerichtsvollzieher zeigen kannst, dann wird er nicht vollstrecken, weil er dann sieht, dass die von ihm beizutreibende Forderung nicht rechtens ist.

Ich vermute allerdings, dass du bisher gar keinen Befreiungsbescheid hast, weil du den dafür notwendigen Antrag nicht im Jahr 2015 gestellt hast. Deshalb war es erforderlich, dass du vor deinem Krankenhausaufenthalt endlich die Unterlagen dafür eingereicht hast. Du kannst hoffentlich auf der Basis dieser Unterlagen rückwirkend eine Befreiung erhalten, so dass die Forderung gegen dich dann auch entfällt. Kannst du die Befreiungsvoraussetzungen (z.B. Hartz-IV-Bescheid) auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher nachweisen, wird er ebenfalls erst einmal die Vollstreckung einstellen.

doch habe ich extra von Amt ausdrucken lassen von 2015 bis heute bin seit 2015 arbeitslos damit auch befreit

@Preusse1947

*seufz*

Lesen kannst du aber schon, oder?

Der Umstand, dass du durch den Bezug von Leistungen nach ALG2 einen Anspruch auf Befereiung von den Rundfunkgebühren hast, bedeutet noch lange nicht, dass du die einfach nicht zahlen müsstest. Du musst beim Beitragsservice mit den dir vorliegenden Unterlagen einen Antrag auf Befreiung stellen - automatisch geht da nichts. Dafür gibt es extra groß und breit auf der Webseite ein Formular zum Ausdrucken und Einreichen samt den ALG2-Bescheiden, die dir ja vorliegen. Erst wenn der Befreiungsbescheid zugegangen ist, erlischt auch die Forderung gegen dich. Somit ist die Beitragsschuld bisher völlig zu Recht in der Beitreibung, und der GV wird die geforderte Summe einkassieren.

@Preusse1947

Man ist nicht automatisch befreit, wenn man arbeitslos ist. Man hat überhaupt nur bei Hartz-IV-Bezug einen Anspruch auf Befreiung. Damit man die Befreiung dann auch tatsächlich erhält, muss man beim Beitragsservice ausdrücklich einen Befreiungsantrag stellen, dem der Hartz-IV-Bescheid als Nachweis beizufügen ist. Erst wenn du darauf den entsprechenden Befreiungsbescheid von dort erhalten hast- mit Anfangs- und Enddatum - bist du befreit.

Ja habe mir extra von Amt rückwirkend von 2015 bis heute alles ausdrucken lassen . da ich seit 2015 arbeitslos bin und damit auch keine Rundfunkgebühren zahlen brauch. steht auch ganz oben drauf auf denn Bescheid das ich Rundfunkgebühren befreit bin auf jeden einzelnen bald

okay danke für die Auskunft! ich habe dort angerufen und die Unterlagen wird noch hingeschickt sie meinten dass ich Bescheid kriege und bis dahin ist der Betrag erst mal hinfällig und ich würde Antwort erhalten

Du musst ein Widerspruch einlegen und alles Einschreiben senden.

Sinnlos. Thema erledigt per VB.

Ich dachte mir das ich heute Nachmittag mal zum Anwalt gehe und dieses Problem anspreche...

@Preusse1947

ich dachte, du lägst im KH?

Er war dann schon mal da.Jetzt hat alles seinen Lauf genommen.Sein verhalten ist der Normale gang.

Da passiert aber nichts weiter.dieser kommt vorbei,du erklärst Ihm alles und gut ist.

Optimal wäre allerdings Du rufst Ihn vorher an und gehst bei Ihm Persönlich vorbei.

Da passiert aber nichts weiter.dieser kommt vorbei,du erklärst Ihm alles und gut ist.

Der GV vollstreckt. Das alleine ist seine Aufgabe. Ihm obliegt es nicht, Unterlagen oder Sachvorträge des Schuldners bzw. die ihm zur Vollstreckung vorgelegten Titel auf Richtigkeit zu prüfen, sondern alleine, die betitelten Summen einzutreiben. Der Schuldner muss auf dem Klageweg gegen den Titel vorgehen.

@FordPrefect

Was bitte soll da weiter passiern? Hier geht es um den einlass,deshalb die Polizei.Und um den Haftbefehl.

Aber hauptsache erst mal rumschreien.Du weltenverbesserer.

@Wippich
Hier geht es um den einlass,deshalb die Polizei.Und um den Haftbefehl.

Nein. Hier geht es um die Vollstreckung einer Schuld. Der Termin mit Polizei etc. pp. ist ja nur anberaumt worden, weil der Schuldner nicht angetroffen wurde. Der Schuldner kann natürlich zum GV gehen (ist auch dringend anzuraten) und die Schuld direkt dort bar begleichen. Etwas anderes kann er mit dem GV aber nicht klären, insbesondere eben (siehe OP) nicht die Frage, ob der VB überhaupt berechtigt war. Siehe:

"Meine Frage ist darf er das noch bzw was kann ich tun um das zu verhindern."

Die Vollstreckung kann er nur durch Hinterlegung der geforderten Summe verhindern. Allenfalls kann der angekündigte Termin zur Wohnungsöffnung verhindert werden, aber dazu muss der OP eben mit dem GV kommunizieren. Der hat sogar Telefon (und zwar nicht nur ein Bürotelefon), siehe Anschreiben.

Du weltenverbesserer.

Sind wir das nicht alle gemäß Kant?

@FordPrefect

Hallo FordPerfect,

das ist so nicht richtig. Der GV hat sehrwohl die allgemeinen wie auch besonderen Voraussetzungen zur Zwangsvollstreckung zu prüfen. Insbesondere beim vorgelegten Titel hat er den Titel selber, wie auch die Klausel und die Zustellung auf Richtigkeit zu prüfen. Ferner stellt die Vorlage einer Gebührenbefreiung ggf. ein Vollstreckungshindernis nach §775 ZPO dar, mindestens aber, wie von Dir korrekt aufgezeigt, eine Grundlage für eine Vollstreckungsabwehrklage dar, da es sich zumindest um einen Einwand nach materiellem Recht handelt (in letzterem Falle wäre der GV wieder aussen vor und müßte vollstrecken; kommt er aber zu dem Schluss, dass es ein Fall nach §775 ZPO ist, dann müßt er die Vollstreckung zumindest einstellen, wenn nicht gar aufheben).