Als Werkstudent 1 Monat nicht eingeschrieben?

2 Antworten

Da Du in der Zwischenzeit nicht eingeschrieben bist, fällt der Werkstudentstatus weg.

Eine kurzfristige Beschäftigung (3 Monate am Stück oder 70 Tage im Jahr) beim selben ArbG kann ebenfalls nicht ausgeübt werden, wenn im Anschluß wieder der Werkstudentenstatus gelten soll.

Es kann in diesem Zeitraum die Tätigkeit nur als Minijob oder als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt werden. Allerdings sind bei der Jahresgrenze des Minijobs von 5.400 € auch die Verdienste der nächsten 12 Monate mit zu berücksichtigen (perspektivische Einschätzung). Wenn also das zukünftge Gehalt aus dem werkstudentenjob + der eine Monat über 5.400 € liegt, dann geht das nicht.

Als Nicht-Studierender gibt es auch keine Tätigkeit als Werksstudent.

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