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1 Antwort

Vermutlich funktioniert das nicht!

Der Gesetzgeber spricht dann von einer überraschenden Klausel:

"Von einer „überraschenden Klausel“ spricht das Gesetz in § 305c BGB dann, wenn eine Vertragsklausel „nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihr zu rechnen braucht"