Erneuerung der Straße und des Wasser-Grundstücksanschlusses

3 Antworten

Es gibt unter Garantie eine Benutzungssatzung des zuständigen Versorgers.

Hier nur ein exemplarisches Beispiel:

https://www.jenawasser.de/startseite/ihr-anschluss/neuer-grundstuecksanschluss/was-gehoert-zum-grundstuecksanschluss#:~:text=Als%20Trinkwassergrundst%C3%BCcksanschluss%20bezeichnet%20man%20die,Hauptabsperrvorrichtung%20im%20Grundst%C3%BCck%20oder%20Geb%C3%A4ude.&text=kein%20Raum%20zur%20frostsicheren%20Unterbringung%20des%20Wasserz%C3%A4hlers%20vorhanden%20ist.

Bis zum Grundstücksanschluss gehört die Leitung dem Versorger und zwar auch dann, wenn der Grundstücksanschluss auf einem Privatgelände liegt. Das schließt die Befugnis des Versorgers ein, dort Arbeiten auszuführen.

Natürlich dürfen die das. Bei mir liegen die Abwasserleitungen auch über fremde Grundstücke. Dürfen deshalb nicht überbaut werden.

Freilich müssen die nach den Arbeiten die Grundstücke wieder her richten, wie sie zuvor waren.

Die Arbeiten müssen zuvor angekündigt werden.

Ist eine Nutzung des Grundstücks dann nur eingeschränkt nutzbar, ist Schadenersatz zu leisten. Wenn z. B. ein Stellplatz nicht nutzbar ist.

Unabhängig von der Beantwortung und der Rechtslage:

Wäre es dir lieber gewesen, wenn die Gemeinde dir gesagt hätte, dass Du für diese einen Meter selbst auf eigene Kosten zuständig bist, Du dich kümmern musst, damit ihr wieder angeschlossen seid!?!?!

Und um auf Deine Frage zurück zu kommen:

Bis zum Hausanschluss/bis zur Wasseruhr ist die Leitung Eigentum des Grundversorgers. Vermutlich hat man damals mit der Beauftragung des Anschlusses einen sogenanten Grundstücknutzungsvertrag oder ähnlich unterzeichnet. Darin ist dann alles geregelt.