Besteuerung von zuvor privat erworbenen Sammelgegenständen bei Aufgabe von Kleingewerbe und Rückführung ins Privatvermögen?
Ich habe mal wieder eine Frage zum deutsche Steuerrecht, das mich immer wieder zum Stauen und Nachdenken anregt und dabei - meiner unbedarften Meinung nach - selten erfüllend noch stets und immer schlüssig ist.
Deshalb auch nochmals ein großes „Dankeschön“ an alle, die mir in meinen bisherigen Fragen weiterhelfen konnten.
Folgende Situation sei angenommen:
Eine Person macht sich selbstständig und legt Sammelstücke, die sie zuvor privat erworben hat, im Firmenvermögen an.
Sie hat vor, diese Sammelstücke unter Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG – Differenzbesteuerung zu verkaufen.
Nehmen wir an, die Person möchte nach mehreren Jahren dieses Kleingewerbe wieder aufgeben und die im Firmenvermögen angelegten, vorher privat erworbenen Sammelgegenstände, die sie nicht oder nicht gewinnbringend veräußern konnte, wieder ins Privatvermögen überführen.
a) Stimmt es, wie mir gesagt wurde, dass sie diese Sammelgegenstände, für die sie ja bereits Steuern bezahlt hat, zumindest, wenn der Sammelgegenstand von einem gewerblichen Verkäufer erworben wurde, nochmals versteuern muss? (Unverständnis meinerseits, weil in meinen Augen Doppelbesteuerung bzw. prinzipiell nicht nachvollziehbar, weil auch zuvor - bei Erwerb von Privatperson - ja nicht besteuert)
b) Wonach bemisst sich diese Steuer dann?
1.) Am Einkaufspreis, auf den die Person ja bereits Steuern bezahlt hat, zumindest wenn der Sammelgegenstand von einem gewerblichen Verkäufer erworben wurde (siehe a))?
Wäre das dann nicht eine Doppelbesteuerung?
2.) An einem - vom wem eigentlich festzulegenden? - Verkehrswert?
...
c) Welcher Steuersatz ist anzuwenden, wenn die Person zuvor konsequent die Differenzbesteuerung für diese Sammelgegenstände durchgeführt hat?
d) Folgende Fallbeispiele seien angefügt: 1.) Sammelgegenstand A; Kauf 2014 für 30,- bei gewerblichem Händler, der selbst die Diff.best. angewendet hatte. Dann Rückführung ins Privatvermögen 2020. => Steuersatz? Bemessungsgrundlage? 2.) Sammelgegenstand B; Kauf 2014 für 30,- von Privatperson, ohne dass Steuern gezahlt wurden. Dann Rückführung ins Privatvermögen 2020. Steuersatz? Bemessungsgrundlage?2 Antworten
Ich verstehe nicht, um welche Steuerart es hier eigentlich geht. Im Sachverhalt werden Umsatzsteuer und Ertragsteuer derart bunt durcheinandergewürfelt, dass man gar nicht weiß, wo man zuerst anfangen soll.
Ich pick mir einfach was raus.
a) Stimmt es, wie mir gesagt wurde, dass sie diese Sammelgegenstände, für die sie ja bereits Steuern bezahlt hat, zumindest, wenn der Sammelgegenstand von einem gewerblichen Verkäufer erworben wurde, nochmals versteuern muss?
Nein. Laut Sachverhaltsdarstellung wurden diese Gegenstände ja als Privatperson erworben und dann in die unternehmerische Sphäre überführt. Gemäß § 3 (1b) Satz 2 UStG ist die Entnahme hier nicht einer Lieferung gleichzustellen, da der Gegenstand nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Dasselbe Ergebnis hätten wir aber auch beim Kauf des Unternehmers von einem Wiederverkäufer, der mit Differenzbesteuerung verkauft hat.
Ich bedanke mich zunächst einmal für die Antwort und räume ein, dass ich in steuerlichen Fragen eher unbedarft bin.
Statt offiziell eine ganz neue Frage aufzuwerfen, möchte ich Sie daher noch ergänzend fragen, ob die Münzen, die vor der Überführung in die unternehmerische Sphäre von Privatpersonen (also "mehrwertsteuerfrei") oder von Händlern gekauft wurden, die selbst die Differenzbesteuerung angewandt haben, meinerseits unter Anwendung der Differenzbesteuerung verkauft werden könnnten. Diese Frage wurde offensichtlich auch schon von Finanzgerichten behandelt; vielleicht wissen Sie über das abschließende Ergebnis Bescheid bzw. können mir sagen, ob es sich auf Kleinunternehmer übertragen lässt.
Ich glaube da eher an einen Denkfehler (ggf. bitte berichtigen):
Du bist hier ja als Gewerbetreibender keine Wiederverkäufer, weil Du als Gewerbetreibender ja nichts gekauft hast.
Die gezahlte Mehrwertsteuer hast Du als Privatperson getragen.
Grundsätzlich und zusätzlich - da haben Sie natürlich recht - wäre natürlich AUCH und trotzdem zu klären, ob ich im Falle einer Veräußerung von Sammelgegenständen, die vorher privat erworben wurden (die ich jetzt mal "Wiederveräußerung" genannt habe, ohne freilich mit Gewissheit sagen zu können, ob eine solche im steuerrechtlichen Sinne überhaupt vorläge), überhaupt berechtigt wäre, die Differenzbesteuerung anzuwenden.
http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/differenzbesteuerung.html
Wäre ich das?
Ich sehe schon, Du willst da was konstruieren, was es nicht gibt.
Oder wir reden aneinander vorbei.
Ein Frisör eröffnet einen eigenen Laden und bringt natürlich einige Geräte (Scheren, Kämme usw.) aus seinem Privatbesitz mit in den Laden ein.
Das Zeug ist dann lange noch kein Betriebsvermögen.
Er hat damals das Zeug auch privat bezahlt (also auch die Umsatzsteuer).
Jetzt kauft ihm ein Kunde eine Schere ab - ganz normaler Umsatz.
Von Diff.besteuerung weit und breit keine Spur.
Okay, das heißt ich müsste dann - in diesem Fall, weil Sammelgegenstände, die unter den ermäßigten Steuersatz fallen - in jedem Fall 7 % Mehrwertsteuer auf den erzielten Verkaufspreis erheben bzw. abführen - obwohl ich zu einem Vorsteuerabzug nicht berechtigt bin/war?
Ganz nebenbei: Mit welcher Berechtigung unterstellt der Staat derartige Gewinnmargen bei der "Wiederveräußerung" von Gegenständen, die vorher privat gekauft wurden, bei deren Kauf der Staat schon damals in der Regel mitverdiente? Wer konstruiert solche nicht nur reichlich intransparenten, sondern offensichtlich auch noch lebensfernen Steuergesetze zum Nachteil privater Sammler?
Keine Ahnung und keine Lust wegen der Prozente nachzulesen - selbst ist die Frau/der Mann.
Aber Einnehmen und Abführen ist doch mehr als logisch - kann Dir aber doch ohnehin wurscht sein - zahlen tut ja der Kunde.
Wurde diese Frage eigentlich geklärt: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/340920/ ?
Ich sehe da einen Zusammenhang zu der nun aufgeworfenen Frage.
Ist das Dein Ernst - ich soll anstatt Deiner jetzt das Urteil lesen?
Nun denn, ich hätte die Sammelgegenstände vorher ins Betriebsvermögen überführt/"eingelegt"; sie sind dann also im Betriebsvermögen und würden im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit veräußert. Selbstverständlich würde ich die Sammelgegenstände (wegen der so entfallenden Steuerpflicht) lieber als Privatperson veräußern; ich habe indessen gelesen, dass die Finanzbehörden bei Veräußerungen über einen längeren Zeitraum hinweg eine gewerbliche Tätigkeit unterstellen und entsprechend Steuerforderungen erheben. Also ist wohl auch steuerrechtlich anzunehmen, dass sich die Gegenstände grundsätzlich im Betriebsvermögen befinden, oder sehe ich das falsch?