Besteuerung von zuvor privat erworbenen Sammelgegenständen bei Aufgabe von Kleingewerbe und Rückführung ins Privatvermögen?

2 Antworten

Ich verstehe nicht, um welche Steuerart es hier eigentlich geht. Im Sachverhalt werden Umsatzsteuer und Ertragsteuer derart bunt durcheinandergewürfelt, dass man gar nicht weiß, wo man zuerst anfangen soll.

Ich pick mir einfach was raus.

a) Stimmt es, wie mir gesagt wurde, dass sie diese Sammelgegenstände, für die sie ja bereits Steuern bezahlt hat, zumindest, wenn der Sammelgegenstand von einem gewerblichen Verkäufer erworben wurde, nochmals versteuern muss?

Nein. Laut Sachverhaltsdarstellung wurden diese Gegenstände ja als Privatperson erworben und dann in die unternehmerische Sphäre überführt. Gemäß § 3 (1b) Satz 2 UStG ist die Entnahme hier nicht einer Lieferung gleichzustellen, da der Gegenstand nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Dasselbe Ergebnis hätten wir aber auch beim Kauf des Unternehmers von einem Wiederverkäufer, der mit Differenzbesteuerung verkauft hat.

Chris1101 
Fragesteller
 17.05.2018, 15:07

Ich bedanke mich zunächst einmal für die Antwort und räume ein, dass ich in steuerlichen Fragen eher unbedarft bin.

Statt offiziell eine ganz neue Frage aufzuwerfen, möchte ich Sie daher noch ergänzend fragen, ob die Münzen, die vor der Überführung in die unternehmerische Sphäre von Privatpersonen (also "mehrwertsteuerfrei") oder von Händlern gekauft wurden, die selbst die Differenzbesteuerung angewandt haben, meinerseits unter Anwendung der Differenzbesteuerung verkauft werden könnnten. Diese Frage wurde offensichtlich auch schon von Finanzgerichten behandelt; vielleicht wissen Sie über das abschließende Ergebnis Bescheid bzw. können mir sagen, ob es sich auf Kleinunternehmer übertragen lässt.

Vgl. http://www.kunstjurist.de/index.php/steuerrecht-newsreader/items/differenzbesteuerung-fuer-umsaetze-eines-antiquitaetenhandels-auch-fuer-aus-dem-privatvermoegen-eingelegte-gegenstaende.html

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Ich glaube da eher an einen Denkfehler (ggf. bitte berichtigen):

Du bist hier ja als Gewerbetreibender keine Wiederverkäufer, weil Du als Gewerbetreibender ja nichts gekauft hast.

Die gezahlte Mehrwertsteuer hast Du als Privatperson getragen.

Chris1101 
Fragesteller
 16.05.2018, 23:05

Nun denn, ich hätte die Sammelgegenstände vorher ins Betriebsvermögen überführt/"eingelegt"; sie sind dann also im Betriebsvermögen und würden im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit veräußert. Selbstverständlich würde ich die Sammelgegenstände (wegen der so entfallenden Steuerpflicht) lieber als Privatperson veräußern; ich habe indessen gelesen, dass die Finanzbehörden bei Veräußerungen über einen längeren Zeitraum hinweg eine gewerbliche Tätigkeit unterstellen und entsprechend Steuerforderungen erheben. Also ist wohl auch steuerrechtlich anzunehmen, dass sich die Gegenstände grundsätzlich im Betriebsvermögen befinden, oder sehe ich das falsch?

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Chris1101 
Fragesteller
 16.05.2018, 23:23
@correct

Es kämen ein Tresor dazu, vielleicht Ausgaben für geeignete Aufbewahrungsmittel - und eben die Sammelgegenstände, die veräußert werden sollen.

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Chris1101 
Fragesteller
 16.05.2018, 23:22

Grundsätzlich und zusätzlich - da haben Sie natürlich recht - wäre natürlich AUCH und trotzdem zu klären, ob ich im Falle einer Veräußerung von Sammelgegenständen, die vorher privat erworben wurden (die ich jetzt mal "Wiederveräußerung" genannt habe, ohne freilich mit Gewissheit sagen zu können, ob eine solche im steuerrechtlichen Sinne überhaupt vorläge), überhaupt berechtigt wäre, die Differenzbesteuerung anzuwenden.

http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/differenzbesteuerung.html

Wäre ich das?

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correct  16.05.2018, 23:38
@Chris1101

Ich sehe schon, Du willst da was konstruieren, was es nicht gibt.

Oder wir reden aneinander vorbei.

Ein Frisör eröffnet einen eigenen Laden und bringt natürlich einige Geräte (Scheren, Kämme usw.) aus seinem Privatbesitz mit in den Laden ein.

Das Zeug ist dann lange noch kein Betriebsvermögen.

Er hat damals das Zeug auch privat bezahlt (also auch die Umsatzsteuer).

Jetzt kauft ihm ein Kunde eine Schere ab - ganz normaler Umsatz.

Von Diff.besteuerung weit und breit keine Spur.

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Chris1101 
Fragesteller
 16.05.2018, 23:44
@correct

Okay, das heißt ich müsste dann - in diesem Fall, weil Sammelgegenstände, die unter den ermäßigten Steuersatz fallen - in jedem Fall 7 % Mehrwertsteuer auf den erzielten Verkaufspreis erheben bzw. abführen - obwohl ich zu einem Vorsteuerabzug nicht berechtigt bin/war?

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Chris1101 
Fragesteller
 16.05.2018, 23:59
@Chris1101

Ganz nebenbei: Mit welcher Berechtigung unterstellt der Staat derartige Gewinnmargen bei der "Wiederveräußerung" von Gegenständen, die vorher privat gekauft wurden, bei deren Kauf der Staat schon damals in der Regel mitverdiente? Wer konstruiert solche nicht nur reichlich intransparenten, sondern offensichtlich auch noch lebensfernen Steuergesetze zum Nachteil privater Sammler?

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correct  17.05.2018, 01:04
@Chris1101

Keine Ahnung und keine Lust wegen der Prozente nachzulesen - selbst ist die Frau/der Mann.

Aber Einnehmen und Abführen ist doch mehr als logisch - kann Dir aber doch ohnehin wurscht sein - zahlen tut ja der Kunde.

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Chris1101 
Fragesteller
 17.05.2018, 15:34
@correct

Naja, das Problem ist, dass ich die Mehrwertsteuer bei der Preisgestaltung auf jeden Fall mitberücksichtigen müsste.

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