Nein, am besten kaufst Du jede einzelne Versicherung dort ein, wo Du sie am günstigsten bekommst. Das wird kaum immer die selbe Versicherungsgesellschaft sein. Der einzige Vorteil, alles bei einer Gesellschaft zu haben, ist die Bequemlichkeit, es Dir besser merken zu können.

Und schließe auf keinen Fall zu viele Versicherungen ab, wie es die meisten tun. Welche Versicherungen Du wirklich brauchst findest Du unter Werbung durch Support gelöscht

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Gesetzlich vorgeschrieben ist das (leider) nicht. Aber es ist jedem Hundehalter dringlich anzuraten.

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Die Teilungsversteigerung ist ein Sonderfall der Zwangsversteigerung gemäß § 180 ZVG, bei welcher der Antragsteller nicht ein Gläubiger, sondern einer der Miteigentümer selbst ist. Der Antrag auf Versteigerung erfolgt hierbei aus dem Recht zur Aufhebung der Gemeinschaft.

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Richtig ist die Antwort von Walter50.

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Richtig sind die Antworten von Matrix und Hipworth

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Wenn das Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen ist, dann hat das Gericht dieses gemäß § 28 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigen, dann bedarf es keiner Drittwiderspruchklage, sondern ist dies als entgegenstehendes grundbuchmäßiges Recht im Rahmen des Verfahrens der Teilungsversteigerung zu berücksichtigen. Wird dem Versteigerungsgericht die Verfügungsbeschränkung auf andere Weise bekannt (z.B. durch Vorlage des Vertrags, aus dem sich das Veräußerungsverbot ergibt, so gilt das gleiche.

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Wenn das Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle gilt, also im Grundbuch bestehenbleibt, dann kann es - außerhalb des Versteigerungsverfahrens - nach Zuschlag gegenüber dem Ersteher ausgeübt werden. Der Ersteher ist dann also verpflichtet, das Grundstück an den Vorkaufsberechtigten aufzulassen.

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