Hallo kuecki,

So wie Sie Ihre akuelle Situation beschreiben,

müßte bei Ihnen die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung zum Tragen kommen!

Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III § 145 SGB III Minderung der Leistungsfähigkeit

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-145_ba015152.pdf

https://www.betanet.de/arbeitslosengeld-bei-arbeitsunfaehigkeit.html#:~:text=Versicherten%2C%20deren%20Krankengeld%20ausgelaufen%20ist,Rentenversicherung%20keine%20Erwerbsminderung%20festgestellt%20hat.

Da Sie bereits den VDK eingeschaltet haben, sollte Ihnen der VDK auf Ihrem weiteren Weg erfolgreich weiterhelfen können!

Siehe hierzu auch das folgende VDK Video des VDK Baden-Württemberg vom 22.12.2020.

https://www.google.com/search?source=hp&ei=jDHzXtLSJbiCi-gPldeCqAw&q=vdk+nahtlosigkeitsregelung&oq=vdk+nahtlosigkeitsregelung&gs_lcp=CgZwc3ktYWIQAzIFCAAQsQMyBQgAELEDMgUIABCxAzIFCAAQsQMyBQgAELEDMgIIADIFCAAQsQMyAggAMgUIABCxAzIFCAAQsQM6BQgAEIMBUOFHWIVLYJpPaABwAHgAgAGTAYgB2gSSAQMwLjWYAQCgAQGqAQdnd3Mtd2l6&sclient=psy-ab&ved=0ahUKEwjSyL-2pZrqAhU4wQIHHZWrAMUQ4dUDCAg&uact=5#fpstate=ive&vld=cid:d739087c,vid:PgGyuYIj4d8

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

...zur Antwort

Hallo Astrid544,

als juristischer Laie sind Sie gut beraten, von Angang an einen kompetenten Rechtsbeistand hinzuzuziehen!

Wenn keine Rechtsschutzversicherung mit Sozialrechtsschutz besteht, dann wäre der VDK in die engere Wahl zu ziehen!

https://www.vdk.de/deutschland/pages/der_vdk/72455/suche-beratungsstelle?dscc=ok

Auch Gewerkschaftsmitglieder haben in der Regel im Rahmen der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Sozialrechtsschutz!

Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit Sozialrechtsschutz, so können Sie sich nach Deckungszusage einen Fachanwalt aussuchen!

__

Im Rahmen der medizinischen Beweisführung kann Ihnen das Gutachten der Agentur für Arbeit hilfreich sein und in der Regel haben Sie Anspruch auf Einblick in dieses Gutachten!

https://www.youtube.com/watch?v=jCEO_t4euiY&t=2s

__

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

...zur Antwort

Die umfangreichen Antragsunterlagen können Sie zusammen mit dem zuständigen Mitarbeiter bei den Bürgerdiensten im Rathaus ausfüllen, das ist im Grund genommen eine reine Formalität!

____________

Der erste Schritt sollte immer darin bestehen, sich um einen kompetenten Rechtsbeistand zu kümmern, da juristische Laien in der Regel mit der komplexen Materie überfordert sind!

Wer keine Rechtsschutzversicherung mit Einschluß von Sozialrechtsschutz hat, der sollte sich ggf. an den VDK wenden, oder bei Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, an seine Gewerkschaft!

https://www.vdk.de/deutschland/pages/mitgliedschaft/73646/rechtsberatung_des_sozialverbands_vdk?dscc=ok

________

Zunächst müßen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden:

Sie müßen in Ihrem eigenen DRV-Rentenkonto mindestens 60 Beitragsmonate, davon in den letzten 5 Jahren mindestens 36 Beitragsmonate nachweisen!

Fehlt da auch nur ein Monat, ist in der Regel Fehlanzeige!

_______

Sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, geht es um den Nachweis der medizinischen Voraussetzungen:

Im diesem Schritt geht es grundsätzlich darum, die eigene Krankenakte auf Vordermann zu bringen und die unverzichtbaren medizinischen Nachweise sicherzustellen!

Aus den Arzt-/Entlassungsberichten muß detailliert und unmißverständlich ersichtlich sein, warum, wieso, weshalb die Leistungsfähigkeit dauerhaft auf unter 3 Stunden pro Arbeitstag (auch für leichte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt) abgesunken ist!

Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so wird Ihr Antragsverfahren in einer Endlosschleife verharren!

___________

Zur Überbrückung der Antragslaufzeiten besteht ggf. Anspruch auf die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung und was es damit auf sich hat, können Sie z.B. unter folgendem Link nachlesen:

https://sozialversicherung-kompetent.de/sozialversicherung/allgemeines/792-nahtlosigkeitsregelung.html#:~:text=Weitere%20Voraussetzung%20f%C3%BCr%20den%20Anspruch,Sinne%20der%20Gesetzlichen%20Rentenversicherung%20vorliegt.

___________

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

...zur Antwort
Ich habe im august den Antrag auf volle erwerbsminderungsrente gestellt heute am 11.11.2020 habe ich meinen Bescheid bekommen das die Rente unbegrenzt ab Juni bewilligt ist , auch heute habe ich das Angebot einer Abfindung von meinem Arbeitgeber erhalten , da es sich um eine nicht unerhebliche Summe handelt würde ich dies natürlich nur ungern ablehnen . Was kann ich nun tun

Hallo Blackdoor,

unbegrenzt ist keine Garantie für alle Ewigkeiten, sondern die DRV kann jederzeit per Stichproben erneute Gesundheitsprüfungen anordnen!

Sie sind deshalb gut beraten, wenn Sie Ihre eigene Krankenakte stets auf aktuellem Stand halten und jederzeit nachweisen können, daß die gesundheitlich bedingten Leistungseinschränkungen weiterhin vorhanden sind!

Der Teufel steckt wie so oft im Detail und in Ihrem Fall spielen verschiedene Faktoren eine Rolle!

Rentenversicherung, Arbeitgeber, Steuerberater!

====

Die Rentenversicherung muß Ihnen sagen können, ob und wie sich diese Abfindungszahlung auf Ihre Erwerbsminderungsrente auswirkt!

Die Deutsche Rentenversicherung ist verpflichtet, Ihre Versicherten gründlich zu beraten!

Hierzu stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:

Die Versichertenältesten in Wohnortnähe (siehe hierzu unter Google)!

Terminabsprachen sind ggf. Grundvoraussetzung!

Die Bürgerdienste im Rathaus!

Die nächstgelegene DRV-Beratungsstelle!

====

Ein guter Steuerberater kann Ihnen dann ggf. das beste Gesamtbild und die bestmögliche Lösung vermitteln!

====

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

...zur Antwort

Hallo evilein64,

Sie schreiben:

kann ich Erwerbsminderungs rente beantragen?
bin 55 jahre alt habe 50% Behinderung, wegen Schwerhörigkeit, kann nicht mehr als 6 std. arbeiten, aber das Geld fehlt , 

Antwort:

Juristische Laien sind gut beraten, einen kompetenten Rechtsbeistand hinzuzuziehen, wie z.B. den VDK:

https://www.vdk.de/deutschland/pages/mitgliedschaft/73646/rechtsberatung_des_sozialverbands_vdk

Ob Ihnen das Geld fehlt, das interessiert die DRV in der Regel überhaupt nicht!

Behinderung/Schwerbehinderung hat auf die Bewilligung einer Erwersbminderungsrente in der Regel keinen Einfluß!

Behinderung/Schwerbehinderung wird auf gar keinen Fall in Prozent, sondern ausschließlich in Grad der Behinderung (GDB50) ausgewiesen!

Grundsätzlich können Sie jederzeit Erwerbsminderungsrente beantragen, aber ob Ihrem Antrag statt gegeben wird, das ist eine ganz andere Seite der Medaille!

2019 - 55 = ca. 1964 geboren!

Wer nach dem 1.1.1961 geboren ist, hat in der DRV keinen Vertrauensschutz wegen Berufsunfähigkeit!

Für die Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente müßen zunächst in jedem Fall die versicherungsrechtllichen Voraussetzungen erfüllt werden!

Das heißt im Klartext:

Sie müßen auf Ihrem DRV-Rentenkonto mindestens 60 Beitragsmonate nachweisen; davon in den letzten 5 Jahren mindestens 36 Beitragsmonate!

Fehlt da auch nur ein Monat, ist Fehlanzeige!

In der Regel zählen auch Kindererziehungszeiten mit!

Klären Sie Ihre Versicherungsszeiten im Zusammenhang mit einem Antrag auf Kontenklärung bei Ihrer zuständigen DRV-Rentenanstalt, auch bei den Bürgerdiensten im Rathaus oder in der nächstgelegenen DRV-Beratungsstelle! (Google-Suche)

Sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, geht es im nächsten und entscheidenden Schritt um den Nachweis der medizinischen Voraussetzungen!

Das heißt im Klartext:

Sie müßen in Ihrer eigenen Krankenakte an Hand von klaren und aussagefähigen Arzt-/Entlassungsberichten nachweisen, warum, wieso, weshalb Ihre Leistungsfähigkeit dauerhaft auf unter 3 Stunden pro Arbeitstag, (auch für leichte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt) abgesunken ist!

Leichte Tätigkeiten sind laut DRV: Pförtner, Museumswärter, Nachtportier und viele weitere, leichte Tätigkeiten!

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/Traeger/BadenWuerttemberg/Versicherte/RT1111.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Auszug:

Was Sie wissen sollten, wenn Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen

Ihr Rentenanspruch hängt im Wesentlichen von den beiden Voraussetzungen ab:

1. ob in Ihrem Versicherungskonto die erforderlichen Versicherungszeiten für eine Erwerbsminderungsrente vorhanden sind und

2. ob Sie erwerbsgemindert sind.

Dazu möchten wir Ihnen einige häufig gestellte Fragen beantworten:

Wie kann ich klären, ob mein Versicherungskonto die erforderlichen Versicherungszeiten aufweist?

Hierüber lassen Sie sich am besten in unseren Regionalzentren beraten. Dort erhalten Sie eine zuverlässige Auskunft über Ihre versicherungsrechtliche Situation in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wann bin ich erwerbsgemindert?

Wenn Sie noch mindestens sechs Stunden Ihre bisherige Tätigkeit ausüben können, dann sind Sie nicht erwerbsgemindert.

Wenn Sie Ihre letzte Tätigkeit in diesem Umfange nicht mehr ausüben können, dann ist von Bedeutung, ob Sie noch eine andere zumutbare Tätigkeit auf dem sogenannten „allgemeinen Arbeitsmarkt“ ausüben können.

Erwerbsminderung liegt erst dann vor, wenn auch dies nicht mehr zumindest sechs Stunden pro Tag möglich ist.

Volle oder teilweise Erwerbsminderung?

Nach der gesetzlichen Regelung gilt folgendes:

Wer trotz Krankheits- und Behinderungsfolgen noch mindestens sechs Stunden arbeiten kann, erhält keine Erwerbsminderungsrente.

Wer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch zwischen drei und sechs Stunden arbeiten kann, hat Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (halbe Rente), da er diese Rente durch eine Teilzeitbeschäftigung aufstocken kann.

Findet er keinen Teilzeitarbeitsplatz, kann ihm unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zustehen.

Wer nur noch weniger als drei Stunden arbeiten und somit nur wenig hinzuverdienen kann, erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Was sind Tätigkeiten des „allgemeinen Arbeitsmarktes“?

Im Rentenrecht versteht man darunter jede nur denkbare Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt angeboten wird.

Dazu gehören alle gelernten, angelernten und ungelernten Tätigkeiten und auch die Teilzeittätigkeiten.

Nur Arbeitsplätze, die nicht allgemein zugänglich sind (zum Beispiel Schonarbeitsplätze für langjährige Mitarbeiter) und Arbeitsplätze in Werkstätten für behinderte Menschen, rechnen nicht zum allgemeinen Arbeitsmarkt.

Ist mir jede auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandene Tätigkeit sozial zumutbar?

Versicherte, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, können auf alle gesundheitlich zumutbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.

Einen besonderen Vertrauensschutz bezüglich des Berufsstatus haben nur Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind. In diesem Fall sollten Sie die Anlage R210 zum Rentenantrag besonders sorgfältig ausfüllen.

Wie wird beurteilt, ob mein Leistungsvermögen für eine mindestens 6-stündige Erwerbstätigkeit noch ausreicht?

Für die Beurteilung Ihres Leistungsvermögens sind weniger die bei Ihnen gestellten Diagnosen (Krankheitsbezeichnungen) entscheidend, sondern wie sich die Krankheiten auf Ihr Leistungsvermögen konkret auswirken, das heißt welche Ihrer körperlichen oder geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt werden und welche nicht.

Deshalb kann das Leistungsvermögen nicht nur mit einer Liste von Diagnosen und einzelnen Untersuchungsergebnissen (zum Beispiel Röntgenbefunde) das Leistungsvermögen nicht beurteilt werden.

Muss ich zur Feststellung meines Leistungsvermögens immer von einem Gutachter untersucht werden?

Zunächst einmal wertet der Sozialmedizinische Dienst der Rentenversicherung die vorliegenden medizinischen Unterlagen aus.

Lässt sich daraus bereits das Leistungsvermögen ableiten, bedarf es keiner zusätzlichen Untersuchung.

Wie wird das Leistungsvermögen ermittelt, falls ich untersucht werden muss?

Wenn die vorhandenen Unterlagen nicht ausreichen, laden wir Sie zu einer Untersuchung in eine unserer Ärztlichen Untersuchungsstellen oder zu einem externen Gutachter ein.

Zu dieser Untersuchung sollten Sie alle aktuellen Unterlagen (zum Beispiel Befunde und Berichte Ihrer behandelnden Ärzte, Röntgenbilder, Liste der eingenommenen Medikamente und so weiter) mitbringen, die über Ihren Gesundheitszustand etwas aussagen.

Am Anfang der Begutachtung spricht der Arzt mit Ihnen über Ihre Krankheitsgeschichte, Ihre Beschwerden und die von Ihnen geschilderten Einschränkungen.

Dann werden Sie auf Schäden an Organen und Beeinträchtigungen der körperlichen und psychischen Funktionen untersucht.

Darüber hinaus sind möglicherweise noch Untersuchungen mit Apparaten nötig (zum Beispiel Labor, EKG, Röntgen), falls solche Befunde nicht aktuell vorliegen.

Aus der Zusammenschau all dieser Daten macht sich der Gutachter ein Bild über die bei Ihnen vorhandenen Leistungseinschränkungen und das noch bestehende Leistungsvermögen.

Dabei beurteilt er, ob medizinische Gründe zum Beispiel gegen das Verrichten schwerer, mittelschwerer oder leichter Arbeiten sprechen, und über welche Zeitdauer Ihnen solche Arbeiten trotz Ihrer Krankheits- und Behinderungsfolgen noch zumutbar sind.

Diese sozialmedizinische Bewertung ist eine wesentliche Grundlage für die anschließende Entscheidung der Verwaltung über Ihren Rentenanspruch.

Warum ist es so wichtig, dass ich alle Unterlagen zur Untersuchung mitbringe?

Der ärztliche Gutachter kann nur die Unterlagen auswerten, die ihm vorliegen. Je vollständiger die Daten sind, die Sie dem Arzt zur Verfügung stellen, desto sachgerechter kann er alles beurteilen.

Eine nachträgliche Anforderung weiterer Unterlagen kostet viel wertvolle Zeit und verursacht auch zusätzliche Kosten.

Ich bin arbeitsunfähig, ist das von Bedeutung?

Auch wenn Sie schon längere Zeit arbeitsunfähig sind, heißt dies nicht, dass Sie auch erwerbsgemindert sind.

Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte .

Arbeitsunfähigkeit liegt in aller Regel schon dann vor, wenn Sie Ihre bisherige Beschäftigung wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr verrichten können, und sei es auch nur für wenige Tage.

Demgegenüber ist Erwerbsminderung erst dann gegeben, wenn Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts auf nicht absehbare Zeit nicht mehr mindestens 6 Stunden eine Tätigkeit verrichten können.

Ist der Grad der Behinderung (GdB) von Bedeutung?

Der Grad der Behinderung wird nach dem Schwerbehindertenrecht bestimmt und zeigt das Ausmaß einer gesundheitlichen Beeinträchtigung an.

Dieses Ausmaß hat keinen Bezug zum Erwerbsleben und sagt daher nichts darüber aus, ob Sie erwerbsgemindert sind.

Zum Beispiel hat eine gehörloser Mensch einen Grad der Behinderung von 100.

Dennoch sind die meisten gehörlosen Menschen in geeigneten Berufen voll leistungsfähig und aus rentenrechtlicher Sicht nicht erwerbsgemindert. Ähnliches gilt etwa für Querschnittsgelähmte.

Mir kann kein Arbeitsplatz vermittelt werden, ist das von Bedeutung?

Das Gesetz bestimmt, dass die Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsmarktlage beurteilt werden muss.

Das bedeutet, dass ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auch dann nicht besteht, wenn die Agentur für Arbeit Ihnen keinen Ihrem gesundheitlichen Leistungsvermögen angepassten Arbeitsplatz vermitteln kann.

Das sogenannte Arbeitsmarktrisiko, also das Risiko, ob Ihnen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Arbeitsplatz vermittelt werden kann, tragen die Agenturen für Arbeit, nicht die Rentenversicherung.

Sie haben dann Ansprüche gegen die Agentur für Arbeit nach den für diese geltenden Leistungsgesetzen, nicht jedoch gegen die Rentenversicherung.

Beratung in den Regionalzentren

Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne in unseren Regionalzentren beraten lassen. Dabei kann auch zur Sprache kommen, ob für Sie Rehabilitationsleistungen in Frage kommen. Durch diese Leistungen haben Sie dann möglicherweise bessere Chancen auf einen Ihrem Leiden angepassten Arbeitsplatz in Ihrer alten oder in einer neuen Arbeitsumgebung. 

===

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

...zur Antwort

Hallo paule145,

Sie schreiben:

ICH WOLLTE FRAGEN TROTZ EU-RENTE UND PFLEGEGLT STUFE 2 WAS DARF ICH ZU VERDIEHNEN?

Antwort:

Bei der vollen Erwerbsminderungsrente dürfen Sie pro Kalenderjahr bis 6.300 Euro Brutto hinzuverdienen, müßen aber unbedingt darauf achten, daß Sie pro Arbeitstag nachweisbar unter 3 Stunden bleiben, sonst gefährden Sie Ihre volle Erwerbsminderungsrente!

Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente dürfen Sie nur soviel dazu verdienen, wie Ihnen die DRV im Rentenbewilligungsbescheid individuell zugesteht und die zulässige Arbeitszeit pro Arbeitstag muß nachweisbar unter 6 Stunden bleiben!

Diese Sachverhalte müßen selbstverständlich auch aus Ihrem Rentenbewilligungsbescheid unmißverständlich ersichtlich sein!

===

Fazit:

Stimmen Sie sich immer mit Ihrer zuständigen DRV-Rentenanstalt verbindlich ab, denn Sie müßen ohnehin jegliche Änderung in Ihren persönlichen Verhältnissen zeitnah bei Ihrer DRV anzeigen!

==

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

...zur Antwort

Hallo UteMundry,

Sie schreiben:

Ich erhalte volle Erwerbsminderungsrente. Darf ich Fall eine gute Freundin ca. 20 h in der Woche pflegen ohne meine Rente zu gefährden? wieviel h sind erlaubt?

Antwort:

Achten Sie in Ihrem eigenen Interesse darauf,

daß Sie pro Arbeitstag nachweisbar unter 3 Stunden bleiben und der Jahresgesamtverdienst darf 6.300 Euro brutto nicht überschreiten!

Im Zweifelsfall lassen Sie sich von Ihrer zuständigen DRV-Rentenanstalt verbindlich beraten, denn Sie sind grundsätzlich dazu verpflichtet, jegliche Änderung in Ihren persönlichen Verhältnissen unverzüglich bei der DRV anzuzeigen!

===

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

...zur Antwort

Hallo alter1702,

Sie schreiben:

Bin Schwerbehindert mit Merkzeichen G 100%, welche Parkerleichterungen stehen mir zu?

Antwort:

Behinderung/Schwerbehinderung wird auf gar keinen Fall in Prozent, sondern ausschließlich in Grad der Behinderung (GDB100) ausgewiesen!

Um jegliches Mißverständnis zu vermeiden, sollten Sie sich bei den Bürgerdiensten im Rathaus an Ihrem Wohnort individuell erkundigen, denn nicht in allen Bundesländern gelten dieselben Regeln!

Unter folgendem Link des VDK finden Sie zum Thema eine ausführliche Erläuterung:

https://www.vdk.de/deutschland/pages/teilhabe_und_behinderung/9229/behindertenparkplaetze

Auszug:

Der Schwerbehindertenausweis allein ist kein Parkausweis

Wer einen Schwerbehindertenausweis hat, darf damit nicht automatisch auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen zu parken. Man benötigt auf jeden Fall einen besonderen Parkausweis.

Wer darf auf einem Behindertenparkplatz parken?

Um auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken zu dürfen, benötigt man einen besonderen blauen Parkausweis: den "Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union":

Bild zum Beitrag

Dieser blaue Parkausweis gilt in allen Ländern der europäischen Union und außerdem in Albanien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Island, Jugoslawien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Mazedonien, Moldawien, Norwegen, Polen, Rumänien, Russland, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Ukraine und Weißrussland.

Was in den einzelnen EU-Ländern für Inhaber des Parkausweises erlaubt ist und was nicht, finden Sie in dieser Broschüre aufgelistet:

Wer kann den blauen Sonderparkausweis erhalten?

Um den blauen Parkausweis zu beantragen - in der Regel bei der Straßenverkehrsbehörde vor Ort oder beim Ordnungsamt der Stadt -, benötigt man einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen

  • aG (außergewöhnlich gehbehindert)
  • oder Bl (blind)

Außerdem können seit Anfang 2009 folgende Personen den blauen Parkausweis erhalten:

  • Contergangeschädigte (beidseitige Amelie oder Phokomelie)
  • und Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (zum Beispiel Amputation beider Arme)

Der Parkausweis ist personenbezogen und nicht auf andere übertragbar. Er ist nicht auf ein bestimmtes Auto eingetragen, sondern auf den Inhaber. Daher kann er immer dann zum Einsatz kommen, wenn die berechtigte Person fährt oder gefahren wird.

Parkerleichterungen mit dem blauen Ausweis

Der EU-einheitliche blaue Sonderparkausweis erlaubt ...

  • auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sogenannten Behindertenparkplätzen) zu parken.

Außerdem berechtigt der blaue Parkausweis auch zu folgendem, wenn es in der Nähe keine verfügbare Parkmöglichkeit gibt:

  • bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist. Für bestimmte Haltverbotsstrecken können auf Antrag auch längere Parkzeiten genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben,
  • im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, an denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,
  • in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände - soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird - zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht,

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt, wenn nicht anders angegeben, 24 Stunden.

Achtung, auf Privatgelände - etwa von Supermärkten - können abweichende Regelungen gelten. Fragen Sie bitte jeweils vor Ort nach.

Hinweis: Am 1. Januar 2011 haben alle vor 2001 ausgegebene Parkausweise für behinderte Menschen ihre Gültigkeit verloren. Nun ist Parken auf Behindertenparkplätzen nur noch mit dem EU-Parkausweis erlaubt.

Parkerleichterungen mit dem orangenen Ausweis

Neben dem europaweit gültigen blauen Parkausweis gibt es als Ausnahmegenehmigung in Deutschland auch noch einen orangefarbenen Ausweis. Dieser orangene Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, er bietet jedoch eine Reihe von Erleichterungen beim Parken. Einen Anspruch auf die orangene Ausnahmegenehmigung und somit auf die Parkerleichterungen haben:

  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
  • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
  • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Der orangene Parkausweis erlaubt:
  • im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe eingestellt werden),
  • im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • an Stellen über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, die als Parkplatz ausgeschildert sind (Nummer 314 und 315) und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
  • in entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken,
  • auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
  • in Einzelfällen kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn (DB) zu parken. Da es sich hier jedoch nicht um öffentlichen Verkehrsraum, sondern um Privatgelände der DB handelt, sollten behinderte Menschen sich unbedingt genau über die Bedingungen informieren.

Das Parken auf Behindertenparkplätzen ist bundesweit weiterhin ausschließlich mit dem blauen Parkausweis gestattet. Der orangefarbene Ausweise berechtigt nicht zur Nutzung dieser Parkplätze.

Ausnahme-Genehmigungen in den Bundesländern

Neben den Regelungen zu den beiden genannten Parkausweisen (blau und orange) haben die einzelnen Bundesländer, zum Beispiel Bayern, Berlin, Brandenburg und Hessen, noch individuelle Regelungen und räumen weiteren bestimmten Personenkreisen Parkerleichterungen ein.

Bitte erfragen Sie daher bei Ihrer Straßenverkehrsbehörde vor Ort, ob es für Ihr Bundesland spezielle Park-Regelungen und Ausnahmegenehmigungen gibt, die nur dort gelten.

Sonderparkausweis gut sichtbar ins Auto legen

Es reicht nicht aus, einfach den Schwerbehindertenausweis ins Auto zu legen, denn dieser legitimiert nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Der amtliche blaue Sonderparkausweis beziehungsweise die orangene Ausnahmegenehmigung muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert werden. Ein Aufkleber mit Rollstuhlsymbol reicht ebenfalls nicht aus, um Behindertenparkplätze nutzen zu dürfen.

Keinesfalls darf der Parkausweis von nichtbehinderten Verwandten oder Bekannten benutzt werden, außer wenn die behinderte Person als Beifahrer dabei ist. Neben dem kostenpflichtigen Abschleppen des Fahrzeugs droht bei falscher Verwendung des Ausweises unter Umständen eine Klage wegen Missbrauch von Ausweispapieren.

===

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

...zur Antwort

Hallo Faultier1957,

Sie schreiben:

Bin bei der Künstlersozialkasse versichert und werde einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen. Bleibe ich bei Genehmigung bei der KSK?

Antwort:

In der Regel und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen geht es in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) weiter!

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/217498/publicationFile/52566/R0815.pdf

Wer wird Mitglied in der KVdR?

In der KVdR wird pflichtversichert, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, einen Rentenanspruch hat und die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt.

Diese ist erfüllt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft (aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung) oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.

Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, für den besteht auch in der sozialen Pflegeversicherung eine Versicherung.

https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/leistungen.html

Auszug:

Leistungen

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge; der andere Beitragsanteil wird über die Künstlersozialversicherung finanziert. Die hierfür erforderlichen Mittel werden aus einem Zuschuss des Bundes und aus einer Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten ("Verwerter").

Für die Durchführung der Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung ist die Künstlersozialkasse (KSK) aber nicht zuständig.

Sie meldet die versicherten Künstler und Publizisten lediglich bei den Kranken- und Pflegekassen (Allgemeine Ortskrankenkassen, Ersatzkassen, Betriebs- und Innungskrankenkassen) und bei der Datenstelle der Rentenversicherung an und leitet die Beiträge an die zuständigen Träger weiter.

Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis (Rente, Krankengeld, Pflegegeld etc.) erbringen ausschließlich der zuständige Rentenversicherungsträger und die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen.

===

Fazit:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/217498/publicationFile/52566/R0815.pdf

Niemand hier bei GF kennt die Details Ihrer Versicherten-Chronik!

Lassen Sie sich von Ihrer zuständigen Krankenkasse vor Ort gründlich und individuell beraten, dann sind Sie auf der sicheren Seite!

==

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

...zur Antwort

Hallo kasa1,

Sie schreiben:

Hausverkauf Auswirkung auf erwerbsminderungsrente?
Hat ein Hausverkauf einfluss auf Erwerbsunfähigkeitsrente? Gibt es dann Abzüge

Antwort:

Erwerbsunfähigkeitsrente gibt es in der DRV / (ausgenommen Altfälle) seit 31.12.2000 nicht mehr!

Seit 1.1.2001 gibt es in der DRV nur noch die Erwerbsminderungsrente!

Wenn es sich um keine gewerblichen Verkäufe handelt sollte es keine Probleme geben!

Ihr richtiger Ansprechpartner ist in jedem Fall Ihre zuständige DRV-Rentenanstalt, denn dort müßen Sie ohnehin jede Änderung in Ihren persönlichen Verhältnisse anzeigen! (Siehe ggf. Ihren DRV-Rentenbewilligungsbescheid)

====

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

...zur Antwort

Hallo Beedees1957,

Sie schreiben:

Bewerbungen schreiben trotz Erwerbsminderungsantrag?
Ich bin 1957 geboren, und habe 46 Jahre gearbeitet.Mein Arbeitsverhältnis ruht. Muss ich Bewerbungen schreiben, wenn ich Antrag auf Erwerbsminderung gestellt habe.

Antwort:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232616/publicationFile/49858/erwerbsminderungsrente_das_netz_fuer_alle_faelle.pdf

Bewerbungen schreiben und gleichzeitig Antrag auf Erwerbsminderungsrente; das ergibt in der Praxis beim besten Willen keinen Sinn!

Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente ist im Grunde genommen eine sehr komplexe Angelegenheit und juristische Laien sind sehr gut beraten, wenn Sie von Anfang an einen kompetenten Rechtsbeistand an der Seite haben!

https://www.vdk.de/deutschland/pages/mitgliedschaft/73646/rechtsberatung_des_sozialverbands_vdk

Zum Beispiel den VDK bereits außergerichtlich, dieser wird in der Regel dann aktiv, wenn bereits eine Antragsablehnung vorliegt und das Widerspruchsverfahren in Gang gesetzt werden muß!

Grundsätzliche Voraussetzungen für die Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente sind:

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen volle Erwerbsminderungsrente:

Mindestens 60 Beitragsmonate auf Ihrem DRV-Rentenkonto, davon in den letzten 5 Jahren mindestens 36 Beitragsmonate!

Medizinische Voraussetzungen volle Erwerbsminderungsrente:

Sie müßen an Hand Ihrer eigenen Krankenakte klar, sehr detailliert und plausibel nachweisen, daß Ihre Leistungsfähigkeit dauerhaft auf unter 3 Stunden pro Arbeitstag, auch für leichte Tätigkeiten (Pförtner, Musuemswärter, Nachtportier und viele weitere leichte Tätigkeiten) abgesunken ist!

====

Da Sie vor dem 2.1.1961 geboren sind, wäre zu klären, ob Sie vom Vertrauensschutz wegen Berufsunfähigkeit profitieren können!

In diesem Zusammenhang sollten Sie also nachweisen können, daß Sie einen allgemein anerkannten Beruf haben und diesen nur noch 3 bis unter 6 Stunden ausüben können; so steht Ihnen ggf. der Vertrauensschutz wegen Berufsunfähigkeit zu und somit ggf. eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit!

Aber Achtung:

Die DRV kontert hier sehr oft mit sogenannten Verweisungsberufen!

Stichwort Arbeitsmarkt-Rente!

Bei Bewilligung dieser teilweisen Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit wäre dann ergänzend der Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente wegen verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt an der Reihe! Der Nachweis des verschlossenem Teizeitarbeitsmarktes wäre hier zu erbringen!

====

Das Arbeitsamt sagt, Wenn ich für den Allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur -Verfügung stehe dann steht mir auch kein Arbeitslosengeld zu.

Antwort:

Nicht Alles, was das Arbeitsamt sagt, muß im speziellen Einzelfall zutreffen, denn bei einem laufenden Verfahren auf Erwerbsminderungsrente kommt ggf. die sogenannte Nahtlosigkeitsreglung zum Tragen, dies müßen Sie zusammen mit Ihrem Rechtsbeistand klären und beim Arbeitsamt entsprechend vortragen:

Nahtlosigkeitsregelung:

https://rentenbescheid24.de/arbeitslos-und-rente/

Auszug:

Arbeitslos und Rente

Viele ältere Semester, die arbeitslos sind, machen sich Gedanken über die Zukunft und ihre Rente. Viele Fragen, welche Auswirkungen die Arbeitslosigkeit auf die spätere Rente haben.

Wer zum Beispiel dauerhaft krank ist und sich beim Arbeitsamt melden muss, stellt sich die Frage, kann ich überhaupt Arbeitslosengeld bekommen, wenn ich krank bin?

Eine nahtlose Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes soll es in solchen Fällen geben? Wir klären auf, was dahinter steckt.

Arbeitslos und Rente, kann man wirklich trotz Krankheit Arbeitslosengeld1 beziehen. Ja, es geht, sagt rentenbescheid24.de, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Die neue Flexirente 2017 bringt Vorteile für den Betroffenen.

Ein Beispiel, worum es geht!

Siegfried Sorge, 60.Jahre alt, ist seit dem 01.01.2016 schwer erkrankt und kann zurzeit nicht arbeiten. Er hat die ersten 6 Wochen in seiner Arbeitsunfähigkeit Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber erhalten. Anschließend bekommt er weitere 72 Wochen Krankengeld von seiner Krankenkasse. Der Anspruch läuft im Juni 2017 aus. Siegfried ist weiter krank und hat jetzt Angst, dass er Hartz-IV beantragen muss. Dies muss er nicht. Er kann vor Auslaufen des Krankengeld Leistungen auf ALG-1 beantragen und dann prüfen, ob er eventuell einen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente hat. Sein Arbeitsverhältnis ist nicht beendet, es ruht.

Krankenkasse ist zuständig, aber nur 78 Wochen!

Eigentlich ist in den Fällen der Krankheit die Krankenkasse zuständig. Aber der Gesetzgeber hat den Anspruch auf Krankengeld auf 78 Wochen begrenzt. Krankheiten hören aber nicht automatisch nach 78 Wochen auf, dauern oft fort. In solchen Fällen springt die Bundesagentur für Arbeit ein und leistet Arbeitslosengeld, obwohl der Betroffene wegen seiner Erkrankung auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden kann.

Arbeitslos und Rente, das Arbeitsamt springt ein!

Das Gesetz, in § 145 SGB VI, bestimmt in solchen Fällen, das Anspruch auf Arbeitslosengeld auch eine Person hat, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist.

Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft die Deutsche Rentenversicherung.

Die Agentur für Arbeit fordert den Betroffenen auf einen Antrag auf Reha oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Macht der Antragsteller dies nicht ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Tag, an dem er die Reha oder die Erwerbsminderungsrente beantragt hat.

Arbeitslos und Rente, warum diese Regelung?

Die gesetzliche Regelung des § 145 SGB VI wird im Volksmund als Nahtlosigkeitsregelung bezeichnet. Es soll verhindert werden, dass ein Arbeitsloser wegen einer mehr als sechsmonatigen Leistungsminderung kein Arbeitslosengeld oder eine Erwerbsminderungsrente erhält. § 145 fingiert sozusagen das Leistungsvermögen des Betroffenen im gesundheitlichen Bereich und zwar solange wie die Deutsche Rentenversicherung eine Erwerbsminderung nicht festgestellt hat.

Hat die Rentenversicherung die verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt, endet die Nahtlosigkeitsregelung und damit das Arbeitslosengeld, mit bösen Folgen für den Versicherten, wenn zum Beispiel die Erwerbsminderungsrente aus gesetzlichen Gründen noch nicht beginnen kann.

Ist der Anspruch auf Krankengeld nicht ausgeschöpft, ist grundsätzlich vorrangig die Krankenkasse zuständig.

Die Regelungen über die Nahtlosigkeit sind anzuwenden, wenn der Betroffene mit seinem Leistungsvermögen nur noch weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeiten kann und die verminderte Erwerbsfähigkeit durch die Rentenversicherung noch nicht feststeht. Arbeitslos und Rente schließt sich nicht aus.

Sie wird auch dann angewandt, wenn die Leistungsfähigkeit der Bezieher von ALG-1 während des Leistungsbezugs auf unter 15 Stunden die Woche sinkt.

Die Nahtlosigkeitsregelung endet auch dann, wenn die Leistungsdauer des ALG-1 ausläuft.

Geldzurückgarantie!

Für den Fall, dass die Deutsche Rentenversicherung eine verminderte Erwerbsfähigkeit und eine Rente feststellt, hat die Bundesagentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch auf Rückerstattung des gezahlten Arbeitslosengeldes gegen die Deutsche Rentenversicherung. Der Betroffene muss nichts zurückzahlen. Bekommt er eine höhere EM-Rente als Arbeitslosengeld, bekommt er die Differenz noch dazu.

Flexirente 2017 macht früheren Rentenbeginn möglich!

Normalerweise beginnt eine befristete Erwerbsminderungsrente frühestens am Anfang des 7 Monats nach Eintritt der Erwerbsminderung. So steht es im § 101 Absatz 1 SGB.

Mit dem neuen Flexi-Rentengesetz ist zum 01.01.2017 eine kleine aber enorm wichtige Änderung eingetreten. Wissenswertes zum Thema Flexirente finden Sie in unserem Flexirenten-Ratgeber.

Renten wegen voller Erwerbsminderung, die allein aus medizinischen Gründen befristet sind, können bereits vor Ablauf des siebten Kalendermonates beginnen, wenn:

  • Durch die Feststellung der vollen Erwerbsminderung der Anspruch auf Arbeitslosengeldanspruch entfällt oder
  • Nach der Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit der Anspruch auf Krankengeld oder Krankentagegeld endet, weil die Bezugsdauer abgelaufen ist.
Welcher Vorteil für den Betroffenen?

Es kann passieren, dass durch eine schnelle Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung die verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt wird oder das Krankengeld ausläuft. In solchen Fällen hätte der Betroffene noch bis zum 7. Monat warten müssen, bis er seine volle Erwerbsminderungsrente bekommt.

Die Arbeitsagentur stellt die Zahlung des ALG-1 sofort nach Entscheidung der Rentenversicherung ein. Krankengeld wird auch nicht mehr gezahlt. Der Betroffene hätte also zum Sozialamt gehen müssen. Daher wird nunmehr mit der Flexi-Rente der Beginn der Erwerbsminderungsrente auf den Zeitpunkt der positiven Entscheidung über die verminderte Erwerbsfähigkeit vorverlegt.

Arbeitslos und Rente, die Tücken beim Arbeitsamt!

Viele wissen gar nicht, dass sie auch im Falle der Aussteuerung einen Anspruch auf ALG1 haben können.

Und wenn, dann stellt sie das Gesetz vor große Hindernisse.

Ein falsches Wort beim Arbeitsamt und der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann gefährdet sein. Daher ist es sinnvoll, sich vor dem Auslaufen des Krankengeldes mit einem versierten Fachanwalt für Sozialrecht oder Rentenberater intensiv zu beraten.

=====

Fazit:

Wie Sie den o.a. Ausführungen entnehmen können, ist die erfolgreiche Beantragung einer vollen Erwerbsminderungsrente für Betroffene in der Regel eine sehr große Herausforderung!

Die verschiedenen Sozialversicherungsträger machen die Dinge oft zusätzlich kompliziert!

Machen Sie von Anfang an keine halben Sachen, optimieren und aktualsieren Sie Ihre eigene Krankenakte konsequent, zusammen mit Ihren Ärzten, denn diese ist die Basis für alle Entscheidungen, Beurteilungen, Begutachtungen, Urteile vor dem Sozialgericht!

Verzichten sie auf gar keinen Fall auf die rechtzeitige Hinzuziehung eines kompetenten Rechtsbeistandes!

(Der beste Rechtsbeistand kann allerdings nicht viel für Sie tun, wenn Ihre eigene medizinische Beweisführung auf wackeligen Beinen steht (bzw. wenn Ihre eigene Krankenakte keine knallharten Fakten beinhaltet!)

====

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

...zur Antwort

Hallo Polly1,

Sie schreiben:

Erwerbsunfähigkeitsrente mit 60 bei 80% Schwerbehinderung?
Mein Mann ist 60 Jahre und Berufskraftfahrer ( nur Wochenende Zuhause) und zu 80%Schwerbehindert. Anfang 2017 Nierenkrebs mit Entfernung der linken Niere,außerdem schon 2x operiertem Darmverschluss mit teilweiser Darmentfernung und Hüftleiden sowie Herz und Kreislaufkrankheit.

Antwort:

Schwerbehinderung wird auf gar keinen Fall in Prozent, sondern ausschließlich in Grad der Behinderung (GDB80) ausgewiesen!

Behinderung/Schwerbehinderung hat auf die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente in der Regel keine Auswirkung!

==

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/258148/publicationFile/51387/die_richtige_altersrente_fuer_sie.pdf

Altersrente für schwerbehinderte Menschen:

Ab Seite 15 unter dem o.a. Link der DRV!

Die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen greift mit Jahrgang 1958 mit 61 Jahren + lebenslangen Abzügen bis 10,8 %!

Die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen greift mit Jahrgang 1958 mit 64 Jahren ohne Abzüge!

==

Wird Erwerbsminderungsrente vor dem 63-igsten Lebensjahr in Anspruch genommen, muß auch hier mit lebenslangen Abzügen in Höhe von bis zu 10,8 % gerechnet werden!

Allerdings werden in der Regel diverse, individuelle Zurechnungszeiten gegengerechnet!

Lassen Sie sich bei Ihrer zuständigen DRV-Rentenanstalt individuell beraten, welche Vorgehensweise für Sie die Günstigere" ist!

==

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232616/publicationFile/49858/erwerbsminderungsrente_das_netz_fuer_alle_faelle.pdf

Volle und teilweise Erwerbsminderungsrente:

2018 - 60 = ca. 1958 geboren!

Da Ihr Mann vor dem 1.1.1961 geboren ist, greift hier in der Regel der Vertrauensschutz wegen Berufsunfähigkeit, wenn es sich bei der Bezeichnung "Berufskraftfahrer" tatsächlich um einen allgemein anerkannten und ausgeübten Beruf handelt und die Leistungsfähigkeit Ihres werten Mannes in diesem Beruf nachweisbar und dauerhaft auf 3- bis unter 6 Stunden pro Arbeitstag abgesunken ist!

Dieser Sachverhalt muß an Hand der eigenen Krankenakte mit ausführlichen Arzt-/Entlassungsberichten sehr detailliert, aussagefähig und plausibel nachgewiesen werden!

Trifft dies so zu, kann Ihr Mann bei der zuständigen DRV-Rentenanstalt einen Antrag auf teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit einreichen!

Wird diesem Antrag stattgegeben, kann ergänzend ein Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente wegen verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt nachgereicht werden!

Der Nachweis betreffs verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt sollte zusammen mit der zuständigen Agentur für Arbeit erbracht werden!

Hat er Chancen auf eine Berufsunfähigkeitsrente ? 

Antwort:

Die Bezeichnung "Berufsunfähigkeitsrente" + "Erwerbsunfähigkeitsrente" wurde in der DRV im Rahmen einer Rentenreform zum 31.12.2000 abgeschafft (ausgenommen Altfälle bis 31.12.2000) und ab 1.1.2001 durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt!

Wie letztendlich die Erfolgssaussichten sind, das hängt im Wesentlichen vom Inhalt Ihrer eigenen Krankenakte ab!

==

Für juristische Laien empfiehlt sich die Hinzuziehung eines kompetenten Rechtsbeistandes wie z.B. VDK!

https://www.vdk.de/deutschland/pages/mitgliedschaft/73646/rechtsberatung_des_sozialverbands_vdk

==

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

...zur Antwort

Hallo Geoffrey,

Sie schreiben:

Wird der Schwerbehindertenausweis unbefristet verlängert, wenn man einen unbefristete, volle Erwerbsminderungsrente bekommt?

Antwort:

Schwerbehinderung und Erwerbsminderungsrente sind zwei grundverschiedene Scenarien!

Die Schwerbehinderung hat auf die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente in der Regel keine Auswirkung!

Bei der Erwerbsminderungsrente geht es grundsätzlich um den Nachweis der dauerhaft abgesunkenen Leistungsfähigkeit!

https://www.behindertenbeauftragte.de/DE/Themen/Soziales/Renten/Erwerbsminderungsrente/Erwerbsminderungsrente.html

Auszug:

Eine vom behandelnden Arzt festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist für die Beurteilung, ob eine volle oder teilweise Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI vorliegt, zunächst ebenso ohne Bedeutung wie die Anerkennung einer Schwerbehinderung durch das Versorgungsamt.

Für den Rentenanspruch ist allein maßgeblich, ob das vorhandene Restleistungsvermögen die Ausübung einer Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zulässt.

====

Bei der Schwerbehindeurng geht es grundsätzlich um den Nachweis von dauerhaften, gesundheitlichen Schädigungen!

http://www.versorgungsmedizinische-grundsaetze.de/GdS-Tabelle.html

====

mein Mann bekam bei der 1. Verlängerung seiner vollen Erwerbsminderungsrente sofort die Erwerbsminderungsrente auf Dauer zugesprochen.

Antwort:

Auch eine unbefristete Erwerbsminderungsrente ist kein Freibrief für alle Ewigkeiten, sondern die DRV kann jederzeit per Stichprobe erneute Gesundheits-/Leistungsprüfungen anordnen!

Deshalb:

Auch während des Rentenbezuges regelmäßig zumindest den Hausarzt aufsuchen, so daß jederzeit glaubhaft gemacht werden kann, daß sich die gesundheitliche Situation nicht gebessert, eher verschlechtert hat!

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

...zur Antwort

Hallo ontario,

Sie schreiben:

Volle Erwerbsminderung, 360 € Job Anspruch Krankengeld in 7. Woche?

http://abc-der-krankenkassen.de/minijob.htm

Auszug:

Im Gegensatz zu Arbeitnehmern in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen haben Minijobber keinen Anspruch auf Krankengeld.

Der Arbeitgeber leistet im Krankheitsfall die gesetzliche Lohnfortzahlung von bis zu sechs Wochen.

Besteht die Arbeitsunfähigkeit danach noch fort, besteht kein Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse für eine Lohnersatzleistung wie Krankengeld.

In diesem Fall sind dann Leistungen zur Grundsicherung bzw. ALG II zu beantragen.

Dritte Frage ist, wenn mich der AG später zum Betriebsarzt schickt und dieser es für besser hält, im Bezug auf die Erhaltung meines Gesundheitszustandes von dieser Tätigkeit bei dem Arbeitgeber Abstand zu nehmen,MUSS der AG mir dann eine andere Tätigkeit in seinem Betrieb anbieten? Es ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.

Antwort:

Jeder Einzelfall ist grundsätzlich anders, der Arbeitgeber muß gar nichts!

Klären Sie diese Dinge am Besten mit Ihrer zuständigen Gewerkschaft/Betriebsrat, der Teufel steckt im Detail!

Es macht in der Praxis auch keinen Sinn, auf Kosten der eigenen Gesundheit weiter zu schinden!

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

...zur Antwort

Hallo Finabu9200,

Sie schreiben:

Weiterzahlung Erwerbsminderungsrente abgelehnt - Anspruch auf Krankengeld?

Antwort:

Ihre Zeilen deuten darauf hin, daß Ihre medizinische Beweisführung auf wackeligen Beinen steht!

In der Regel gibt es mit dem Antrag auf Weiterbewilligung der Erwerbsminderungsrente keine Probleme, wenn ab Rentenbezug regelmäßige Arztbesuche nachgewiesen werden können und glaubhaft gemacht werden kann, daß die gesundheitlich bedingten Leistungseinschränkungen weiterhin vorhanden sind!

Sollten Sie nach dem 1.1.1961 geboren sein, so müßen Sie in Ihrer eigenen Krankenakte jederzeit nachweisen können, daß Ihre Leistungsfähigkeit auch für leichte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft auf unter 3 Stunden pro Arbeitstag abgesunken ist!

Bis September 2014 erhielt ich Krankengeld, danach Arbeitslosengeld 1, dann kam die Erwerbsminderungsrente. Habe ich jetzt wieder Anspruch auf Krankengeld? Die drei Jahre sind ja jetzt um - aber gilt dies auch, wenn ich meinen Arbeitsplatz in der Zwischenzeit gar nicht antrete!?

Antwort:

Wenn Sie aus dem Krankengeld ausgesteuert worden sind, dann bleibt es dabei, außer Sie treten ein neues Arbeitsverhältnis an und erwerben neue Ansprüche!

Ihr Ansprechpartner ist Ihre Krankenkasse!

https://www.krankenkassenzentrale.de/wiki/krankengeld#

Die DRV empfiehlt im Zusammenhang mit dem Antrag auf Weitergewährung, parallel bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf ALG einzureichen, diese Mitteilung der DRV sollte Ihnen vorliegen!

Fazit:

Es ist ein ungeschriebenes Gesetz, daß man auch während des Rentenbezugs regelmäßig seine Ärzte (zumindest aber den Hausarzt) aufsuchen sollte um jederzeit glaubhaft nachweisen zu können, daß die gesundheitlich bedingten Leistungseinschränkungen weiterhin vorliegen!

Wer diese regelmäßigen Arztbesuche unterläßt, vermittelt bei der DRV  logischerweise den Eindruck, daß sich die gesundheitlichen Einschränkungen nachhaltig gebessert haben!

Derart Betroffene laufen logischerweise Gefahr, daß die DRV erneute Gesundheits-/Leistungsprüfungen anordnet bzw. die Rentenzahlungen einstellt! 

https://erwerbsminderungsrente.biz/erwerbsminderungsrente-hausaufgaben/der-rote-faden/

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

https://youtube.com/watch?v=lT893J4l_Co

Konrad

...zur Antwort

Hallo Ingrid11955,

Sie schreiben:

Anrechnung EU RENTE zur Altersrente?

Arbeitete von meinem 15. - 50. Lebensjahr. Bekam dann volle Erwerbsminderungsrente 9 Jahre lang. Von meinem 59. - 64. Lebensjahr habe ich wieder gearbeitet. Will nun Altersrente beantragen. Werden die 9 Jahre Rente berücksichtigt. Gibt es dafür Rentenpunkte?

Antwort:

Selbstverständlich werden sich die 9 Jahre Erwerbsminderungsrentenbezug auf Ihre Altersrente lebenslang "Rentenkürzend" auswirken, wenn von Ihnen in diesem Zeitraum keine Beiträge auf Ihr Rentenkoto abgeführt worden sind!

Die Zeiten, in denen Sie dann wieder gearbeitet haben, müßen nun seitens der DRV  in einer komplexen Neuberechnung in Ihr Rentenkonto eingearbeitet werden!

Hierbei kommt es nicht selten zu Fehlern und aus diesem Grund sollten Sie sich von einem professionellen Rentenberater mit Zugang zu dem DRV -Rechenkomplex Hilfestellung holen!

Zum Beispiel von:

https://rentenbescheid24.de/produkte/rentenbescheidpruefung/

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

...zur Antwort

Hallo Gardasee,

Sie schreiben unter anderem:

Erwerbsminderungsrente mit 55 Jahren und wegen Reizmagen und Reizdarm und Depressionen und Ängsten?

Antwort:

2017 - 55 = ca. 1962 geboren!

Wer nach dem 1.1.1961 geboren ist, hat in der DRV keinen Vertrauensschutz wegen Berufsunfähigkeit!

Sie müßen demzufolge in Ihrer eigenen Krankenakte glasklar und sehr detailliert nachweisen, warum, wieso, weshalb Ihre Leistungsfähigkeit dauerhaft auf unter 3 Stunden pro Arbeitstag, auch für leichte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt, abgesunken ist!

Kann ich eine Erwerbsminderungsrente beantragen und wie sind meine Chancen? 

Antwort:

Einen Antrag können Sie selbstverständlich jederzeit bei der zuständigen DRV-Rentenanstalt einreichen, ob dieser dann bewilligt wird, das hängt letztendlich von Ihrer medizinischen Beweisführung ab!

Bringen Sie in jedem Fall Ihre eigene Krankenakte auf Vordermann, denn die meisten Verfahren, Begutachtungen, Urteile werden weitestgehend nach Aktenlage entschieden!

https://erwerbsminderungsrente.biz/ihre-hausaufgaben/fruehrente-beantragen-und-der-rote-faden/?loggedout=true

https://www.youtube.com/user/hubkon

https://youtube.com/watch?v=lT893J4l_Co

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

...zur Antwort

Hallo leilachen,

Sie schreiben:

Brauch ich einen Krankenschein für den Arbeitgeber, wenn ich EU Rentner bin und auf 450,- € Basis arbeite?


Antwort:


Wie wollen Sie ohne "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung"
gegenüber Ihrem Arbeitgeber nachweisen, daß Sie ggf. arbeitsunfähig sind?

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01\_minijobs/02\_gewerblich/01\_grundlagen/01\_450\_euro\_gewerbe/node.html


Deshalb ganz klar:
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber, wenn Sie krank sind und nicht arbeiten können!


==
Eu Rente = Erwerbsunfähigkeitsrente nach altem Recht bis 31.12.2000 nur noch für Altfälle!


Seit 1.1.2001 gibt es in der DRV nur noch die Erwerbsminderungsrente!

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

...zur Antwort