Ich gehe davon aus ,dass der Geldwertevorteil versteuert wird.
Zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag von 2100,00 € kannst Du 410 ,00 € pro Jahr Steuerfreie Einkünfte beziehen. Sind die Nebeneinkünfte höher als 410 €, aber niedriger als 820 €, gewährt das Finanzamt eine Steuerermäßigung (Härteausgleich) Beispiel
Härteausgleich 820,00 € - Nebeneinkünfte 600,00 = Steuerpflichtiger Gewinn 220,00 € Ich hoffe Dir ist damit geholfen
So war es bis zum Jahr 2011 !!!! Nachgewiesene Kosten für die Betreuung Ihres Kindes können Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben sein.
Voraussetzung: Ihr Kind muss jünger als 14 Jahre sein oder wegen seiner vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Außerdem müssen bestimmte Antragsgründe vorliegen:
Der Abzug als Werbungskosten/Betriebsausgaben ist möglich, wenn Sie  erwerbstätig sind (zusammenlebende Eltern müssen beide erwerbstätig sein)
Der Abzug als Sonderausgaben ist möglich, wenn Sie  nicht erwerbstätig sind und das Kind drei aber noch keine sechs Jahre alt ist oder  sich in Berufsausbildung befinden oder  körperlich, geistig oder seelisch behindert oder  krank sind, wobei die Krankheit mindestens drei Monate andauern oder in unmittelbarem Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung eintreten muss. Leben beide Elternteile verheiratet oder unverheiratet zusammen, müssen beide gleichzeitig eine dieser Voraussetzungen erfüllen.
Ab 2012 nur noch als Sonderausgabe abziehbar Ich hoffe es Hilft Dir