Ein Arbeitgeber darf pro Jahr Waren im Wert von 1.080 Euro an seine Mitarbeiter verschenken, ohne dass dafür Steuern anfallen. Dieser "Belegschaftsrabatt" gilt sogar, wenn man erst im Dezember anfängt.

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Das kann man evtl. per Sondervereinbarung innerhalb einer Hausratversicherung versichern. Da müsstet Du mal mit Deinem oder einem Versicherungsmakler sprechen. Ob sich das aber lohnt ist eine andere Frage...

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Meiner Meinung ist dieses Angebot der Edekabank aktuell das beste um vermögenswirksame Leistungen darauf zu sparen, wenn man keine staatlichen Zulagen erhält: http://www.edekabank.de/privatkunden0/sparen___anlegen/geld_sparen/vl-sparen.html

Gute Veriznsung und Du hast nach 7 Jahren das Geld.

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Wegen Deines Vaters brauchtst Du Dir keine Sorgen machen. Wenn er keine Auskunft zu seinem Einkommen machen möchte oder trotz genügend Einkommen nicht zahlen möchte, bekommst Du das Geld vom Bafäg Amt im Voraus und diese werden dann rechtlich gegen Deinen Vater vorgehen, dass er Auskunft erteilt, bzw. zahlt. Du solltest mal in die Sprechstunde Deines Bafög-Amtes gehen und mit denen reden. Weitere Infos findest Du hier: http://www.studentenwerk-aachen.de/bafoeg/bafoeg/studienanfaenger/10.asp

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Wie bei jeder Aktie schwankt der Aktienkurs insbesondere aufgrund von positiven und negativen Nachrichten. Wenn diese nun mal positiv sind und dann aber wieder negativ, dann kann es zu solchen Schwankungen kommen. Dazu kommen noch normale konjunktur- und marktbedingte Schwankungen...

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Ich würde Dir auch empfehlen so oder so mehrere Angebote von verschiedenen Banken einzuholen, auch weil die Zinsen ja unterschiedlich hoch sind. Und es gibt auf jeden Fall auch welche, die eine längere Zinsfestschreibung anbieten werden. Bei einer solchen Finanzierung solltest Du nicht nur ein Angebot einer Bank einholen, das wäre zu blauäugig...

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Ein ideeller Wert wird zumindest gesetzlich beim Finderlohn nicht berücksichtigt:

§ 971 BGB Finderlohn

(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.

Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/971.html

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